Arbeitszeit

Haus der Wissenschaft

An der TU Braunschweig gibt es verschiedene Arbeitszeitmodelle. Während Beschäftigte aus Technik und Verwaltung (MTV) Gleitzeit haben, gibt es bei den wissenschaftlichen Beschäftigten und den Lehrkräften für besondere Aufgaben Vertrauensarbeitszeit.

Für beide Gruppen gilt, dass die durch den Arbeitsvertrag vereinbarte werktägliche Arbeitszeit zwischen 6 und 20 Uhr abzuleisten ist. Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. An einzelnen Tagen kann bis zu 10 Stunden gearbeitet werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Länger als 10 Stunden darf an einem Tag nur in den außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG gearbeitet werden; die jeweilige Ausnahme zeichnen die Vorgesetzten auf dem monatlichen Zeitnachweis ab. Länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden.

Arbeitszeiten, die außerhalb des allgemeinen Arbeitszeitrahmens nach 20 Uhr geleistet werden, dürfen nur angerechnet werden, wenn von der/dem Vorgesetzten eine nachvollziehbare Begründung schriftlich dokumentiert wird.
Im Bereich der Universitätsbibliothek ist die Arbeitsleistung regelmäßig auch an Samstagen nach Dienstplan zur Sicherung des Serviceangebots zu erbringen.

Außerdem müssen Pausen eingehalten werden:
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden: 30 Minuten
Bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden: 45 Minuten
Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer:innen nicht ohne Ruhepause arbeiten. Die Ruhepausen können in jeweils 15-minütige Blöcke eingeteilt werden. Sie zählen aber auch bei Nichteinhaltung nicht als Arbeitszeit.

Regelungen für den MTV-Bereich

In Technik und Verwaltung sind verschiedene Arbeitszeitmodelle - orientiert an den dienstlichen Erfordernissen der verschiedenen Einrichtungen der Hochschule - möglich:

  • Gleitzeitregelungen mit festgelegten Kernzeiten
  • Gleitzeitregelungen mit festgelegten Funktionszeiten
  • Kombination der Arbeitsmodelle

Eine Erklärung der Fachbegriffe finden Sie in der Dienstvereinbarung 50 in § 5, §9 und § 10

Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden sind von entstehendem Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit gesondert auszuweisen.

Zeitguthaben oder Minderzeiten, die am Ende eines Kalendervierteljahres bestehen, sind in das nächste Kalendervierteljahr zu übernehmen. Minderzeiten dürfen sich maximal auf 10 Stunden bzw. in besonderen Fällen 20 Stunden belaufen. Bei Zeitguthaben dürfen maximal 40 Stunden bzw. bei vorheriger Zustimmung der Führungskraft maximal 60 Stunden in das nächste Kalendervierteljahr mitgenommen werden.
Zeitguthaben, die für die Schließzeit zum Jahreswechsel erarbeitet werden, dür­fen am Ende des dritten Quartals mit maximal 70 Stunden übertragen werden. Minderzeiten dürfen bis zum 30.06. des folgenden Jahres ausgeglichen werden.

Beschäftigte dürfen ihr Zeitguthaben mit vorheriger Zustimmung der Führungskraft stundenweise, halbtageweise oder tageweise abbauen. Eine Aneinanderreihung von mehreren Tagen als Zeitausgleich ist möglich.

Die Arbeitszeit ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Wenn Zeiterfassungsgeräte vorhanden sind, sind diese zu nutzen.

Besondere Regelungen bei Dienstreisen, Fortbildungen und Dienstgängen

Wird der Dienst außerhalb des Dienstgebäudes begonnen oder beendet, so wird die dienstlich begründete Abwesenheit als Arbeitszeit gewertet und entsprechend erfasst. Maximal dürfen 12 Stunden angerechnet werden.

Bei Dienstreisen ist für den An- und Abreisetag wie nach dem ersten Absatz zu verfahren. An den übrigen Tagen gilt die Sollarbeitszeit als Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigten darüber hinaus die entsprechende Dauer der Dienstgeschäfte bis zur Sollarbeitszeit von Vollbeschäftigten.

Nehmen Beschäftigte im dienstlichen Interesse mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die jeweilige Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zugrunde zu legen. Nehmen Teilzeitbeschäftigte an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die für Vollzeitkräfte geltende Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zu werten.

Zeiten für Dienstgänge werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Das gilt jedoch nicht für Wegezeiten von der Wohnung bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle sowie für Wegezeiten von der Beendigung der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle zur Wohnung.

Besondere Bestimmungen bei Krankheit

Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägigem Sonderurlaub, ganztägiger Dienst- oder Arbeitsbefreiung ist zur Arbeitszeitberechnung die für den jeweiligen Tag geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt bei verspäteter Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Dienstes wegen akuter Erkrankung.

Bei Abwesenheit wegen Arbeitsbefreiung an Teilen eines Arbeitstages darf nur die versäumte Kernzeit als Arbeitszeit angerechnet werden. Bei Urlaub für halbe Tage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 i. V. m. Satz 2 Nds. SUrlVO ist die Hälfte der Sollarbeitszeit als Arbeitszeit anzurechnen.

Regelungen für Beamt:innen

Für Beamt:innen findet § 4 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamt:innen (Nds. ArbZVO) Anwendung; länger als 10 Stunden täglich soll nicht, länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden.

Regelungen für den Wissenschaftsbereich

Geleistete Arbeitszeiten, die über zehn Stunden täglich hinausgehen bzw. die an arbeitsfreien Tagen, Sonn- oder Feiertagen geleistet werden, müssen von den Beschäftigten in schriftlicher Form dokumentiert werden.

Weitere Informationen zur Arbeitszeit im Wissenschaftsbereich finden Sie in der Dienstvereinbarung 37.

Besondere Regelungen bei Mutterschutz und Jugendlichen

Bei Mitarbeiterinnen, die unter das MuSchG und Beschäftigten, die unter das JArbSchG fallen, darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8,5 Stunden nicht übersteigen.