Höherwertige Tätigkeiten

EURO-Geldscheine und Münzen

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten – Zahlung einer Zulage

Hatten Sie schon einmal den Fall, dass Ihr:e Kolleg:in längere Zeit abwesend war und Sie die Tätigkeiten miterledigen mussten? Und haben Sie sich vielleicht gefragt, ob Sie jetzt mehr Geld bekommen müssten?

Die vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten ist in §14 TV-L (Tarifvertrag der Länder) geregelt. Hier heißt es in Absatz 1:

„Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.“

Zunächst muss es sich also um eine andere Tätigkeit handeln, die nur für einen begrenzten Zeitraum ausgeübt werden soll. In der Praxis geht es hier häufig um Vertretungssituationen von Beschäftigten in Elternzeit, längerer Krankheit oder Abordnungen. Von der Rechtsprechung gibt es weitere akzeptierte Fälle wie z. B. den Sachgrund, dass organisatorische Änderungen eine dauerhafte Besetzung gerade ausschließen (BAG 15.2.1984 AP BAT § 24).

Diese „anderen“ Tätigkeiten müssen auf Antrag der jeweiligen Leitung der Einrichtung offiziell durch die Personalabteilung nach vorheriger Zustimmung des Personalrats übertragen werden.

Weitere Voraussetzungen für die Zahlung der persönlichen Zulage sind, dass die höherwertigen Tätigkeiten mindestens einen Monat lang (30 Kalendertage) und mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit ausgeübt werden.

Auch müssen die eingruppierungsrechtlichen Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe erfüllt sein (BAG 25.2.1987 AP BAT § 24). Wenn z.B. eine in die EG 13 eingruppierte Tätigkeit vertretungsweise wahrgenommen werden soll, ist ein Universitätsabschluss oder als etwas gleichwertig Anerkanntes erforderlich, um ebenfalls die EG 13 zu erhalten. An der TU Braunschweig prüft die Personalabteilung die persönlichen Voraussetzungen. Bei Nichtvorliegen der erforderlichen Qualifikation erfolgt die Gewährung der Zulage in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe, soweit dies tarifrechtlich möglich ist.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so wird die Zulage ab dem ersten Tag der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten gezahlt.

Das Verfahren zur Errechnung der persönlichen Zulagenzahlung unterscheidet sich je nach Ausgangseingruppierung.

Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 entspricht die persönliche Zulage dem Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt, das sich für die Beschäftigten bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit ergeben hätte.

Die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1-8 bekommen 4,5 % ihres individuellen Tabellenentgelts zusätzlich, wenn ihnen vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden, die der nächsthöheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Werden hingegen Tätigkeiten übertragen, die einer noch höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, so wird wie bei den Entgeltgruppen 9-15 der Differenzbetrag zwischen den Entgeltgruppen gezahlt.

Weil die Gehälter in den Tabellen nicht immer linear ansteigen, kann es sein, dass die Erhöhung nur einen sehr geringfügigen Betrag ausmachen würde. In diesem Fall gibt es einen Garantiebetrag, um den das Entgelt mindestens erhöht werden muss.

Natürlich ist dieses zusätzliche Einkommen sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Auch führt eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit weder zu einer dauerhaften Höhergruppierung, noch können diese Zeiten bei einer späteren Höhergruppierung auf die Stufenlaufzeiten angerechnet werden.

Kurz das Wichtigste zusammengefasst:

  • Voraussetzung: vorübergehende Tätigkeit muss durch die Personalabteilung mit Zustimmung des Personalrats übertragen und tatsächlich mindestens einen Monat lang ausgeübt werden; die Kriterien für die höher bewertete Stelle müssen erfüllt sein.
  • Zahlung der Zulage: Die Zulage gibt es ab dem ersten Tag.
  • Höhe: Die Höhe der Zulage ist je nach Entgeltgruppe unterschiedlich.
  • Keine Höhergruppierung auf Dauer