Dienstvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Dienststelle und Personalrat, für deren rechtswirksamen Abschluss Personalrat und Dienststellenleitung übereinstimmende Willenserklärungen austauschen müssen ("Ja, wir wollen."). Die Übereinkunft muss dabei in allen zu regelnden Punkten bestehen, schriftlich geschlossen werden und durch Unterschreiben der aktuellen Textfassung der Dienstvereinbarung dokumentiert werden.
Der Abschluss einer Dienstvereinbarung kann sowohl von der Dienststellenleitung als auch vom Personalrat initiiert werden. Eine Dienstvereinbarung, kurz DV, regelt Details, die noch nicht durch höheres Recht erfasst worden sind. Höheres Recht ist z. B. das Grundgesetz, Bundes- und Landesgesetze oder auch Tarifverträge. Speziell in Niedersachsen gibt es noch die sogenannten 81er-Vereinbarungen. Unzulässig sind sie, wenn sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden; das gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt. In diesen Fällen wäre es sogar möglich, günstigere Regelungen auszuhandeln.
Dienstvereinbarungen sind das zentrale Instrument des Personalrats zur Gestaltung der betrieblichen Belange aller Beschäftigten. Sie sind ein Akt dienststelleninterner Rechtssetzung. In ihr werden Rechte und Pflichten der Dienststelle und der Beschäftigten festgelegt. Denn bevor Dienststelle und Personalrat für viele ähnlich gelagerte Fälle immer wieder Einzelfallregelungen treffen, kann es sinnvoll sein, einmal eine umfassendere Dienstvereinbarung abzuschließen. Dadurch entsteht für alle Seiten mehr Nachvollziehbarkeit, Planungssicherheit und Transparenz. Zudem werden schnellere Entscheidungswege möglich.
Zwischen Dienststellenleitung und Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarungen sind in geeigneter Weise durch die Dienststelle bekannt zu machen. Die Form der Bekanntmachung muss gewährleisten, dass die betroffenen Beschäftigten sich ohne besondere Umstände mit dem Inhalt der jeweiligen Dienstvereinbarung vertraut machen können. Dabei sind die Gepflogenheiten der jeweiligen Dienststelle maßgebend. An der TU Braunschweig wird hierfür das Informationsportal genutzt. Darüber hinaus sind alle gültigen Dienstvereinbarungen auch auf der Homepage des Personalrates zu finden.
Dienstvereinbarungen können in Niedersachsen, soweit nicht eine kürzere Frist vereinbart worden ist, von beiden Seiten mit einer Frist von vier Monaten gekündigt werden.
Wird die Dienstvereinbarung nur befristet für eine bestimmte Zeitdauer oder zur Erreichung eines Zwecks abgeschlossen, endet sie mit Ablauf dieser Zeit bzw. mit Erreichen dieses Zwecks.
Außer durch Kündigung oder Zeitablauf endet die Dienstvereinbarung noch, wenn
Dienstvereinbarungen enden hingegen nicht, wenn die Dienststellenleitung oder der Personalrat wechselt, etwa durch Neuwahl.
Speziell in Niedersachsen gibt es die sogenannten 81er-Vereinbarungen. Die Bezeichnung bezieht sich auf den § 81 des NPersVG und gestattet Vereinbarungen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften (DGB) mit der obersten Dienstbehörde (Land Niedersachsen). Ein Beispiel ist die Vereinbarung zu Telearbeit und mobiler Arbeit in der Niedersächsischen Landesverwaltung.
Bei diesen Vereinbarungen handelt es sich um ressortübergreifende Regelungen mit dem Zweck, den Inhalt der Dienst- oder Arbeitsverhältnisse aller im Landesdienst Beschäftigten unmittelbar oder durch lenkende Vorgaben zu gestalten.
81er-Vereinbarungen haben Vorrang vor den an der TU abgeschlossenen Dienstvereinbarungen. Im Rahmen von Öffnungsklauseln werden aber ergänzende oder konkretisierende Vereinbarungen dienststellenbezogen ermöglicht.