Eine Dienstvereinbarung, kurz DV, regelt die Details, die noch nicht durch höheres Recht erfasst worden sind. Höheres Recht ist z. B. das Grundgesetz, Bundes- und Landesgesetze oder auch Tarifverträge.
Speziell in Niedersachsen gibt es noch die sogenannten 81er-Vereinbarungen. Die Bezeichnung bezieht sich auf den § 81 des NPersVG (Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz) und gestattet Vereinbarungen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften mit der obersten Dienstbehörde. Andere Bundesländer kennen so etwas auch; dort läuft es aber unter anderen Namen.
Die Personalratsarbeit ist gesetzlich geregelt durch das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG). In diesem steht, wo der Personalrat mitbestimmen kann. Das sind einerseits personelle Einzelmaßnahmen wie beispielsweise Einstellung, Abmahnung oder Kündigung, andererseits allgemeine Maßnahmen, die viele Mitarbeiter:innen betreffen, unter anderem bei der Arbeitszeit, Mobilen Arbeit/Telearbeit, Gesundheitsfürsorge, Urlaub usw.
Und da kommen die Dienstvereinbarungen ins Spiel. Bevor man nämlich anfängt, für viele ähnlich gelagerte Fälle immer wieder ähnliche Regelungen zu machen, ist es geschickt, eine Dienstvereinbarung mit einer umfassenderen Regelung abzuschließen. Eine Dienstvereinbarung macht zwar, bis sie zustande kommt, viel Arbeit, aber mittel- bis langfristig spart man diese Zeit wieder ein, und sie schafft beiderseitige Planungssicherheit.
Wenn es eine neue Dienstvereinbarung geben soll, kann entweder die Dienststelle oder der Personalrat die Initiative ergreifen. Wenn beide Parteien der Ansicht sind, eine Dienstvereinbarung sei sinnvoll, verhandeln sie, bis ein Vertragstext zustande kommt, dem beide zustimmen können. Am Ende stimmt der Personalrat in einer seiner Sitzungen darüber ab. Nach der Zustimmung des Personalrats wird die Dienstvereinabrung von den Vertreter:innen beider Vertragsparteien (Präsident:in und Vorsitzende:r des Personalrats) unterzeichnet und tritt in Kraft.