Arbeitsbefreiung

Nach § 29 TV-L können Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden bei

Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
     einen Arbeitstag,

Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des
     Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
     zwei Arbeitstage,

Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
     einen Arbeitstag,

25- und 40-jährigem Arbeitsjubiläum
     einen Arbeitstag,

schwerer Erkrankung
     a) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
            einen Arbeitstag im Kalenderjahr,

     b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein
            Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
            bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

     c) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr
            noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd
            pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,
            bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.


Ärztlicher Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
   erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.