Arbeitsbefreiung

Nach § 29 TV-L können Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden bei

Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
     einen Arbeitstag,

Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
     zwei Arbeitstage,

Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
     einen Arbeitstag,

25- und 40-jährigem Dienstjubiläum
     einen Arbeitstag,

schwerer Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,
      einen Arbeitstag im Kalenderjahr,

schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,
      bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr,

schwerer Erkrankung einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,
      bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.

Ärztlicher Behandlung von Beschäftigten selbst (nicht Angehörigen o.ä.), wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss
      für die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.