Nebentätigkeit

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Grundsätzlich können alle Beschäftigten in ihrer Freizeit eine Nebentätigkeiten ausüben (Art. 12 GG). Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist eine Nebentätigkeit aber unzulässig, wenn erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitskraft mit ihr einhergehen, Wettbewerbsinteressen des/der Arbeitgeber:in dem entgegenstehen, die ordnungsgemäße Erfüllung öffentlicher Aufgaben beeinträchtigt oder durch die Nebentätigkeit gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird. Ein/e Arbeitgeber:in darf aber Nebentätigkeiten nicht pauschal verbieten, auch nicht durch einen Passus im Arbeitsvertrag.
 

Anzeigepflicht

Nach § 3 TV-L sind Nebentätigkeiten gegen Entgelt grundsätzlich rechtzeitig vorher schriftlich bei dem/der Arbeitgeber:in anzuzeigen.

Unentgeltliche Nebentätigkeiten sind normalerweise nicht anzeigepflichtig. Für Hochschulen gibt es aber eine Sonderregelung (§ 40 TV-L), wonach auch die unentgeltlichen Nebentätigkeiten anzuzeigen sind.

Die Anzeige muss rechtzeitig geschehen, damit der/die Arbeitgeber:in prüfen kann, ob dienstliche Interessen berührt werden, sodass Auflagen oder eine Untersagung der Nebentätigkeit notwendig werden. Rechtzeitig bedeutet einen Monat vorher.

Zur Anzeige der Nebentätigkeit gibt es im Informationsportal der TU ein Merkblatt und ein Formular, das auszufüllen und (über die geschäftsführende Leitung der Einrichtung) bei Abteilung 12 einzureichen ist.

Auflagen oder Versagen der Nebentätigkeit

Auflagen oder ein Versagen der Nebentätigkeit kann es geben, wenn die Höchstarbeitszeit überschritten oder die Leistungsfähigkeit des/der Arbeitnehmer:in zu stark beeinträchtigt wird (z. B. durch verkürzte Ruhezeiten). Auch eine Interessenskollision kann zu einem Versagen führen. Beispielsweise wurde einem Krankenpfleger nicht gestattet, eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter auszuüben (BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 357/01).

Nebentätigkeiten dürfen – von ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen – nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Wenn Arbeitnehmer:innen während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit einer Nebentätigkeit nachgehen, kann ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorliegen (mit entsprechenden Konsequenzen wie Schadensersatz oder Kündigung).

Im Fall, dass eine Nebentätigkeit versagt wird, ist das eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 65 NPersVG, die dem Personalrat vorzulegen ist. Es genügt nicht, wenn eine Führungskraft gegenüber Beschäftigten mündlich den Wunsch äußert, man solle die Nebentätigkeit einstellen. Das Mitbestimmungsverfahren muss seinen gesetzlich vorgeschriebenen Gang nehmen und die Dienststelle muss einen schriftlichen Antrag beim Personalrat stellen, über den dieser innerhalb einer zweiwöchigen Frist beschließt.