DV 50 - Arbeitszeitregelung

Historische Bücher in der Universitätsbibliothek

Zwischen der
Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch die Präsidentin

 und dem
Personalrat der Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch die Vorsitzende

wird gern. § 78 NPersVG i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG i. V. m. der Vereinbarung gemäߧ 81 NPersVG über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der nieder­ sächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) vom 23.04.1999 folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

Präambel

Die TU Braunschweig und der Personalrat wollen mit dieser Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit den Anforderungen an einen modernen Universitätsbetrieb durch eine stär­kere Flexibilisierung der Arbeitszeit gerecht werden und dadurch zugleich einen Bei­trag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf leisten.

Diesem Zuwachs an Flexibilität steht ein Zuwachs an Verantwortung sowohl der Vor­gesetzten als auch der Mitarbeitenden gegenüber, denn die Möglichkeiten einer fle­ xiblen Arbeitszeitgestaltung finden dort ihre Grenzen, wo die Dienstleistungsqualität der Einrichtungen der TU Braunschweig oder die Abeitsabläufe innerhalb und außer­halb der Einrichtungen beeinträchtigt werden.

Die Vereinbarung gemäߧ 81 NPersVG über die Grundsätze für die gleitende Arbeits­zeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) wird hiermit speziell für die Situation an der TU Braunschweig ergänzt.

Abschnitt 1 Grundsätzliches

§ 1 Grundlagen

Grundlage für diese Dienstvereinbarung sind die „Vereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitver­einbarung)" in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.04.1999 (Nds. MBI. S. 196 ff.) und die Arbeitszeitregelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie die landesrechtlichen Vorgaben zur Arbeitszeit im Beamtenbe­reich.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeitenden in Technik und Verwaltung (MTV), die Beschäftigte im Sinne des§ 4 Abs. 1 des NPersVG an der Technischen Universität Braunschweig sind.

Ausgenommen sind Mitglieder des Präsidiums, soweit sie der Statusgruppe der Mitar­beitenden in Technik und Verwaltung zuzuordnen sind.

§ 3 Arbeitsschutzbestimmungen

Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO), Arbeitszeitgesetz (Ar­bZG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Sozi­algesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) und das Niedersächsische Gleichbehandlungsgesetz (NGG) bleiben von dieser Dienstver­einbarung unberührt.

§ 4 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Als allgemein geltender Rahmen der Arbeitszeit wird die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt. Arbeitszeiten, die außerhalb des allgemeinen Arbeits­zeitrahmens nach 20.00 Uhr geleistet werden, dürfen ausnahmsweise nur an­gerechnet werden, wenn dies von der Führungskraft mit einer Begründung schriftlich dokumentiert wird. Hierfür ist rechtzeitig im Vorfeld ein Antrag auf Genehmigung von Nacht- und Wochenendarbeit bei Abt. 12 zu stellen, der dann an den Personalrat zur Zustimmung weitergeleitet wird.

(2) Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit der Beschäftigten darf 8 Stun­den nicht überschreiten. An einzelnen Tagen kann bis zu 10 Stunden gearbei­tet werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werk­täglich nicht überschritten werden. Länger als 10 Stunden darf an einem Tag nur in den außergewöhnlichen Fällen nach§ 14 ArbZG gearbeitet werden; die jeweilige Ausnahme zeichnen die Vorgesetzten auf dem monatlichen Zeit­nachweis ab. Länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden.

(3) Für Beamtinnen und Beamte findet§ 4 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) Anwendung; länger als 10 Stunden täglich soll nicht, länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden.

(4) Bei Mitarbeiterinnen, die unter das MuSchG und Beschäftigten, die unter das JArbSchG fallen, darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8,5 Stunden nicht übersteigen.

§ 5 Mehrarbeits-/Überstunden

(1) Mehrarbeitsstunden für Teilzeitbeschäftigte gern. § 7 Abs. 6 TV-L oder Über­stunden bei Vollzeitbeschäftigten gern. § 7 Abs. 7 TV-L können nur entstehen, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet und von den Beschäftigten nachgewie­sen werden. Vorgesetzte und Beschäftigte haben dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig vor der Ausübung von Mehrarbeits- und Überstunden entspre­chende Anträge auf Genehmigung der Abteilung 12 zugeleitet werden. Ange­ordnete Mehrarbeits- oder Überstunden können durch Freizeit ausgeglichen o­der ausnahmsweise durch Entgelt vergütet werden.

(2) Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden nach Absatz 4 sind von entstehendem Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ge­sondert auszuweisen.

§ 6 Pausen

(1) Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindest­pause von 30 bzw. 45 Minuten gilt auch dann nicht als Arbeitszeit, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird.

(2) Für Beschäftigte gilt: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stun­den ist die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbre­chen. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als neun Stunden ist die Arbeit um mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitab­schnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Beschäftigte nicht ohne Ruhepause arbeiten.

(3) Für Beamtinnen und Beamte gilt: Spätestens nach sechs Stunden Arbeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Eine zeitliche Verschie­bung ist nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. Den Beamtinnen und Beamten, die mehr als neun Stunden täglich arbeiten, soll auf Wunsch eine Gesamtpausenzeit von mindestens 45 Minuten ermöglicht werden. Ruhepau­sen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(4) Nehmen Mitarbeitende die nach sechs Stunden vorgesehene Pause nicht in Anspruch, weil der Dienst beendet wird, wird bei einer Arbeit von mehr als sechs Stunden die darüberhinausgehende Zeit (höchstens 30 Minuten) nicht berück­sichtigt.

§ 7 Arbeitszeitmodelle

Diese Dienstvereinbarung ermöglicht - orientiert an den dienstlichen Erfordernissen der verschiedenen Einrichtungen der Hochschule - folgende Regelungen der Arbeits­ zeitgestaltung:

a) Gleitzeitregelungen mit festgelegten Kernzeiten
b) Gleitzeitregelungen mit festgelegten Funktionszeiten (Servicezeiten)
c) Kombination der Arbeitsmodelle

Abschnitt II Gleitzeitregelungen

§ 8 Allgemeines, Eigenverantwortlichkeit

(1) Bei Festlegung von Gleitzeit können die Mitarbeitenden innerhalb eines festge­legten Gleitzeitrahmens (§ 4 Abs. 1) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Lage der Pausen unter Berücksichtigung festgelegter Kernzeiten oder vereinbarter Funktionszeiten unter Beachtung der dienstlichen Erfordernisse selbst bestimmen.

(2) In unvorhersehbaren Fällen kann die Führungskraft von Absatz 1 abweichende Anordnungen treffen, soweit und solange zwingende dienstliche Gründe es rechtfertigen. Dabei darf auch der in § 4 Abs. 1 genannte Arbeitszeitrahmen überschritten werden.

(3) Es gelten die nachfolgenden Regelungen zur Gleitzeit mit festgelegten Kernzei­ten bzw. Funktionszeiten im Arbeitszeitrahmen von § 4 Abs. 1 dieser Dienstver­einbarung.

§ 9 Kernzeiten

(1) Bei der Arbeitszeitgestaltung mit festgelegten Kernzeiten gelten grundsätzlich folgende Kernzeiten:

a) montags bis donnerstags
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

b) freitags, an Arbeitstagen vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember
von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

(2) Für Teilzeitbeschäftigte werden die Kernzeiten im Einzelfall in Absprache mit ihrer Führungskraft festgelegt. Dabei sollen familiäre Umstände berücksichtigt werden.

(3) Vorgesetzte können mit Mitarbeitenden abweichende Kernzeiten aus persönli­chen Gründen im Einzelfall befristet festlegen, wenn damit besondere Härten vermieden werden können.

(4) In begründeten dienstlichen Ausnahmesituationen kann unter Beachtung der besonderen Umstände eine vorübergehende generelle Aufhebung oder Verle­gung der Kernarbeitszeit innerhalb einer Organisationseinheit bzw. in einem Teilbereich erfolgen. Dies ist von der Führungskraft rechtzeitig den Mitarbeiten­den bekannt zu geben.

§ 10 Funktionszeiten

(1) Sollen für Einrichtungen bzw. Organisationseinheiten oder deren Teilbereiche dauerhaft Funktionszeiten vorgesehen werden, legen die jeweils verantwortli­chen Leitungen für ihre jeweiligen Organisationseinheiten bzw. in deren Teilbe­reichen, orientiert an den Öffnungs- bzw. Servicezeiten, Funktionszeiten fest und kommunizieren diese in geeigneter Form.

(2) Im Unterschied zur Gleitzeit mit festgelegten Kernzeiten bedeutet dies, dass Arbeitsbeginn und Arbeitsende der einzelnen Mitarbeitenden auch innerhalb der Funktionszeiten variabel sind. Sind Funktionszeiten vorgesehen, ist es nicht erforderlich, dass während der Funktionszeit sämtliche Mitarbeitenden der Or­ganisationseinheit anwesend sind. Die ständige Funktionsbereitschaft ist hier­ bei bedarfsgerecht, eigenverantwortlich und gleichberechtigt sicherzustellen. Teams und Gruppen mit jeweils gemeinsamen Arbeitsaufgaben regeln dabei untereinander und zusammen mit den Vorgesetzten die notwendige Anwesen­heit, mit der die Dienstleistungsqualität gewährleistet wird.

(3) Die Festlegung von Funktionszeiten sichert die Erreichbarkeit der Einrichtun­gen. In den Funktionszeiten sollen je nach Erfordernis unter Nutzung techni­scher Einrichtungen (z.B. Rufumleitung, Anrufbeantworter) möglichst die ge­wünschte oder eine andere Ansprechperson erreicht oder zumindest eine Nachricht hinterlassen werden können. Im Rahmen der Funktionszeiten sollen daher möglichst kurze und verbindliche Bearbeitungszeiten, erhöhter Informa­tionsservice und eine Nachfrageorientierung ermöglicht werden.

(4) Im Vorfeld der Einführung von Funktionszeiten sind die Mitarbeitenden der Ein­richtung bzw. der Organisationseinheit rechtzeitig zu unterrichten. Bei der Fest­legung von Funktionszeiten soll darauf geachtet werden, dass die Flexibilität der einzelnen Mitarbeitenden nicht übermäßig eingeschränkt wird, insbeson­dere um dem Aspekt der Familienfreundlichkeit Rechnung zu tragen.

(5) Die Mitarbeitenden bestimmen unter Berücksichtigung der Servicezeiten in den einzelnen Einrichtungen oder Organisationseinheiten ihre Arbeitszeit eigenver­antwortlich und teamorientiert selbst.

(6) Der Einsatz der Mitarbeitenden wird, soweit erforderlich, regelmäßig und recht­zeitig in Dienstplänen durch die jeweiligen Leitungen festgelegt.

(7) Vorgesetzte können mit Mitarbeitenden abweichende Funktionszeiten aus per­sönlichen Gründen im Einzelfall festlegen, wenn damit besondere Härten ver­mieden werden können.

§ 11 Sollarbeitszeiten

(1) Die Sollarbeitszeit, die der Arbeitszeitberechnung zugrunde zu legen ist, beträgt für Vollzeitbeschäftigte täglich jeweils ein Fünftel der regelmäßigen wöchentli­chen Arbeitszeit und ist in der Regel an fünf Arbeitstagen von Montag bis Frei­tag zu erbringen. Wird bei Teilzeitbeschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage verteilt, so berechnet sich die Sollarbeitszeit entspre­chend. Abweichende Regelungen sind unter Beachtung der arbeitszeitrechtli­chen Vorgaben möglich. Im Bereich der Universitätsbibliothek ist die Arbeits­leistung regelmäßig auch an Samstagen nach Dienstplan zur Sicherung des Serviceangebots zu erbringen.

(2) Für Teilzeitbeschäftigte, deren ermäßigte Arbeitszeit gleichmäßig auf die fünf Arbeitstage der Woche verteilt wird, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei ungleich­ mäßiger Verteilung auf die Arbeitstage der Woche ist bei der Ermittlung von Zeitguthaben oder Minderzeiten von der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, die sich ggf. für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage auf die darauf entfallende Zeit vermindert. Im Übrigen gilt als tägliche Sollarbeitszeit die für jeden Tag festgelegte Arbeitszeit.

§ 12 Zeitguthaben und Minderzeiten

(1) Zeitguthaben oder Minderzeiten, die sich nach Maßgabe der Arbeitszeitberech­nung nach § 4 am Ende eines Kalendervierteljahres ergeben, sind im Rahmen der nachstehenden Absätze in das folgende Kalendervierteljahr zu überneh­men.

(2) Minderzeiten dürfen am Ende des Kalendervierteljahres höchstens 10 Stunden betragen. Nach vorheriger Zustimmung der Führungskraft kann die Zulässigkeit von Minderzeiten für ein Kalendervierteljahr im Einzelfall auf 20 Stunden aus­gedehnt werden.

(3) Zeitguthaben dürfen am Ende des Kalendervierteljahres höchstens mit 40 Stun­den übernommen werden. Im dienstlichen Interesse kann nach vorheriger Ent­scheidung der bzw. des Vorgesetzten ein Zeitguthaben von 60 Stunden über­nommen werden. Die Entscheidung ist schriftlich festzuhalten. Ein Übertrag von mehr als 40 Stunden bzw. im Fall des Satz 2 von 60 Stunden ist grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Zeitguthaben von mehr als 40 Stunden sollen spätestens im sechsten Monat, der auf das Ende des Kalendervierteljahres folgt, in dem das 40 Stunden über­schreitende Zeitguthaben erarbeitet wurde, auf höchstens 40 Stunden zurück­ geführt sein. Ist absehbar, dass wegen zwingender dienstlicher Verhältnisse ein Zeitausgleich nicht möglich sein wird, so ist die Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden zu prüfen.

(5) Vorgesetzte und Beschäftigte haben dafür Sorge zu tragen, dass sich Zeitgut­ haben in dem vorgegebenen Rahmen halten.

(6) Zeitguthaben, die für die Schließzeit zum Jahreswechsel erarbeitet werden, dürfen abweichend von Abs. 3 S. 4 am Ende des dritten Quartals mit maximal 70 Stunden übertragen werden. Minderzeiten dürfen abweichend von Abs. 2 bis zum 30.06. des folgenden Jahres ausgeglichen werden.

§ 13 Zeitausgleich

(1) Mitarbeitende können Zeitguthaben nach Maßgabe der dienstlichen Erforder­nisse mit Zustimmung der Vorgesetzten stundenweise, halbtageweise oder ta­geweise als Zeitausgleich abbauen. Eine Zusammenfassung von mehreren Gleittagen ist grundsätzlich möglich.

(2) Zeitausgleich kann mit Zustimmung der Vorgesetzten auch dann in Anspruch genommen werden, wenn aktuell kein Zeitguthaben vorhanden ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass bis zum Ende des Kalendervierteljahres Minderzeiten maximal im Umfang der Regelungen nach§ 12 Abs. 2 (siehe oben) bestehen.

(3) Wenn Mitarbeitende nach Antritt des genehmigten Zeitausgleiches erkranken, ist eine Gutschreibung des Zeitguthabens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht möglich.

§ 14 Arbeitszeiterfassung

(1) Die Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt in einem Arbeitszeitnachweis nach den in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regelungen. Sind technische Zeiterfas­sungsgeräte vorhanden, so sind diese zu nutzen. Erfassungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.

(2) Die Beschäftigten haben das vorhandene technische Zeiterfassungsgerät zu betätigen:

a) beim Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes anlässlich eines Arbeitsbeginns, des Arbeitsendes und zu Beginn und am Ende einer Pause.

b) innerhalb des Dienstgebäudes, wenn eine dort befindliche Kantine oder sonstige Sozialeinrichtung für eine Mittagspause aufgesucht wird.

(3) Sofern Beschäftigte zur Wahrnehmung der Mittagspause von 30 Minuten den Arbeitsplatz nicht verlassen, kann auf die Zeiterfassung durch ein Zeiterfas­sungsgerät verzichtet werden. In diesem Fall erfolgt die manuelle Eintragung über Beginn und Ende der Mittagspause.

(4) Bei manueller oder elektronisch gestützter Arbeitszeiterfassung ist entspre­chend zu verfahren.

(5) Arbeit an dienst- oder arbeitsfreien Tagen ist nur nach vorheriger Entscheidung der Dienststelle zu erfassen und als Arbeitszeit zu werten.

(6) Die Arbeitszeitnachweise sind von den Vorgesetzen monatlich abzuzeichnen und in den jeweiligen Einrichtungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Einrichtungen der zentralen Verwaltung und Stabsstellen haben nach Ablauf des Kalendervierteljahres die Arbeitszeitnachweise der Abteilung 12 zuzuleiten.

Abschnitt III Abwesenheiten

§ 15 Abwesenheit aus dienstlichen Gründen

(1) Wird der Dienst außerhalb des Dienstgebäudes begonnen oder beendet, so wird die dienstlich begründete Abwesenheit als Arbeitszeit gewertet und ent­sprechend erfasst. Dabei bleibt die Zeit außerhalb des festgelegten Arbeitszeit­rahmens (§ 4 Abs. 1) außer Betracht; § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn Beschäftigte weder vor noch nach der Abwesenheit im Dienstge­bäude tätig waren. Insgesamt dürfen höchstens 12 Stunden als Arbeitszeit er­fasst werden.

(2) Bei Dienstreisen ist für den An- und Abreisetag nach Absatz 1 zu verfahren. An den übrigen Tagen gilt die Sollarbeitszeit als Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftig­ten darüber hinaus die entsprechende Dauer der Dienstgeschäfte bis zur Soll­arbeitszeit von Vollbeschäftigten.

(3) Zeiten für Dienstgänge werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Das gilt jedoch nicht für Wegezeiten von der Wohnung bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle sowie für Wegezeiten von der Beendigung der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gele­genen Stelle zur Wohnung.

(4) Nehmen Beschäftigte im dienstlichen Interesse mit Zustimmung der Führungs­kraft an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die jeweilige Soll­arbeitszeit als Arbeitszeit zugrunde zu legen. Nehmen Teilzeitbeschäftigte an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die für Vollzeitkräfte gel­tende Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zu werten. Die Regelungen des Absatzes 2 Satz 1 finden keine Anwendung.

(5) Die Arbeitsleistung ist grundsätzlich in der Dienststelle zu erbringen.

(6) Aufgaben im Rahmen der genehmigten mobilen Arbeit oder der alternierenden Telearbeit können außerhalb der Dienststelle erledigt werden. Einzelheiten re­geln die Dienstvereinbarungen Nr. 47 zur Alternierenden Telearbeit und Nr. 49 zur mobilen Arbeit.

§ 16 Abwesenheit aus außerdienstlichen Gründen

(1) Für private Erledigungen sind die sich aus den flexiblen Regelungen zur Ge­ staltng der Arbeitszeit ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten (Gleitzeit, Funk­tionszeit, Zeitausgleich und Pausen) zu nutzen.

(2) Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägigem Sonderurlaub, ganztägiger Dienst­ oder Arbeitsbefreiung ist zur Arbeitszeitberechnung die für den jeweiligen Tag geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt bei verspäteter Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Dienstes wegen akuter Erkran­kung.

(3) Bei Abwesenheit wegen Arbeitsbefreiung an Teilen eines Arbeitstages nach der Sonderurlaubsverordnung darf nur die versäumte Kernzeit als Arbeitszeit ange­rechnet werden. Bei Festlegung von Funktionszeiten gelten entsprechend die Kernzeiten nach§ 9. Bei Urlaub für halbe Tage nach§ 3 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 i.V.m. Satz 2 Nds. SUrlVO ist die Hälfte der Sollarbeitszeit als Arbeitszeit an­ zurechnen.

(4) Wenn bei medizinischen Behandlungen den aus Absatz 1 folgenden terminli­chen Wünschen des bzw. der Beschäftigten ärztlicherseits nicht nachgekom­ mn werden kann, ist Arbeitsbefreiung während der Kernzeit zu erteilen. Bei Festlegung von Funktionszeiten gelten entsprechend die Kernzeiten nach§ 9.

(5) Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einer kommunalen Vertretungskör­perschaft oder der Erfüllung vorgehender gesetzlicher Verpflichtungen sind zwi­schen dem Beginn der vormittäglichen und dem Ende der nachmittäglichen Kernzeit als Arbeitszeit anzurechnen, sofern gesetzliche Regelungen nichts an­ deres über die Freistellung regeln. Bei Festlegung von Funktionszeiten gelten entsprechend die Kernzeiten nach§ 9.

(6) Bei Freistellung von der Dienst- oder Arbeitsleistung für Einsätze oder Ausbil­ dungsveranstaltungen des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes innerhalb des Arbeitszeitrahmens nach § 4 Abs. 1 ist die Dauer der notwendigen Abwe­ senheit als Arbeitszeit anzurechnen, höchstens jedoch im Umfang der jeweili­ gen Sollarbeitszeit.

Abschnitt IV

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle der Kündigung dieser Dienstvereinbarung gilt diese bis zum Abschluss einer neuen Dienstver­einbarung fort. Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung Nr. 36 vom 08.05.2015 außer Kraft.

(2) Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertrags­parteien verpflichten sich eine unwirksame Regelung durch eine ihr möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.

(3) Die Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise nach § 78 Abs. 2 NPersVG durch die Dienststelle bekannt zu geben.

Die Präsidentin
der Technischen Universität Braunschweig

Personalrat
der Technischen Universität Braunschweig
Die Vorsitzende