DV 37 - Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst

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Dienstvereinbarung Nr. 37

Zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch den Präsidenten,

und dem
Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch den Vorsitzenden,
wird gemäß § 78 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG und § 40 Nr. 3 zu § 6 TV-L folgende

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst (Selbstverantwortliche Arbeitszeit)

an der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig geschlossen:

Präambel

Durch die Einführung der Selbstverantwortlichen Arbeitszeit für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig soll der Besonderheit der wissenschaftlichen Tätigkeit Rechnung getragen werden. Die Selbstverantwortliche Arbeitszeit leistet einen wichtigen Beitrag zur besseren Berücksichtigung dienstlicher Notwendigkeiten eines modernen und effektiven Wissenschaftsbetriebs. Sie stärkt zudem die Zeitsouveränität der Beschäftigten und verbessert die Rahmenbedingungen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. Privatleben. Diesem Zuwachs an Flexibilität steht ein Zuwachs an Verantwortung der Einzelnen, aber auch der Vorgesetzten, gegenüber, denn die Möglichkeiten der selbstverantwortlichen Arbeitszeitgestaltung finden dort ihre Grenzen, wo der reibungslose Dienstablauf nicht mehr gewährleistet ist.

Diese Dienstvereinbarung gilt für die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 NHG/§§31, 32 NHG).

§ 2 Arbeitsschutzbestimmungen

(1) Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere die Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), und das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt.

(2) Die Einrichtungen der Technischen Universität Braunschweig und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgefordert, diese Bestimmungen zu beachten. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu achten.

§ 3 Selbstverantwortliche Arbeitszeit

(1) Für den unter § 1 genannten Personenkreis findet, soweit im Einzelfall keine davon abweichende Regelung getroffen wurde, die Selbstverantwortliche Arbeitszeit nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmen unter Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen (siehe § 2), der betrieblichen und dienstlichen Belange und der Regelungen dieser Dienstvereinbarung eigenverantwortlich über die individuelle Verteilung der Arbeitszeit (Beginn und Ende einschließlich Pausen).

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu leisten sowie die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten über unvorhergesehene Verzögerungen bei der Erreichung von Arbeitszielen rechtzeitig zu informieren.

(4) Die vorstehende Regelung zur individuellen Arbeitszeit findet ihre Grenzen im Weisungsrecht der oder des Vorgesetzten, soweit und solange dienstliche Gründe dies rechtfertigen. Die Anwesenheitspflicht zur Teilnahme an regelmäßigen Dienstbesprechungen bzw. dienstlich begründeten Terminen (z. B. Lehrveranstaltungen, feste Sprechzeiten) schränkt die Regelungsfreiheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Arbeitsaufträge sind in Bezug auf Umfang und Zeitpunkt der Fertigstellung grundsätzlich so zu erteilen, dass sie im Rahmen der Festlegungen des § 4 erledigt werden können.

(5) Arbeitszeiten, die über die tägliche Sollarbeitszeit hinausgehen, werden grundsätzlich durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse ausgeglichen.

§ 4 Regelmäßige Arbeitszeit - Mehrarbeits-/Überstunden

(1) Als allgemein geltender Rahmen der Arbeitszeit wird die Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr festgelegt.

(2) Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit der Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer darf 8 Stunden nicht überschreiten. An einzelnen Tagen kann bis zu 10 Stunden gearbeitet werden, wenn innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Länger als 10 Stunden darf an einem Tag nur in den außergewöhnlichen Fällen nach § 14 ArbZG gearbeitet werden; die jeweilige Ausnahme zeichnet die oder der Vorgesetzte auf dem monatlichen Zeitnachweis ab. Länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden. Arbeitszeiten, die außerhalb des allgemeinen Arbeitszeitrahmens nach 20.00 Uhr geleistet werden, dürfen nur angerechnet werden, wenn von der bzw. dem Vorgesetzten eine nachvollziehbare Begründung schriftlich dokumentiert wird. Für Beamtinnen und Beamte findet § 4 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) Anwendung; länger als 10 Stunden täglich soll nicht, länger als 12 Stunden darf nicht gearbeitet werden.

(3) Bei Mitarbeiterinnen, die unter das MuSchG und Beschäftigten, die unter das JArbSchG fallen, darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich 8,5 Stunden nicht übersteigen.

(4) Mehrarbeits- oder Überstunden können nur entstehen, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet und von den Beschäftigten nachgewiesen werden. Vorgesetzte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben dafür Sorge zu tragen, dass rechtzeitig vor der Ausübung von Mehrarbeits- und Überstunden entsprechende Anträge auf Genehmigung der Abteilung 12 zugeleitet werden. Angeordnete Mehrarbeits- oder Überstunden können durch Freizeit ausgeglichen oder ausnahmsweise durch Entgelt vergütet werden.

(5) Die Sollarbeitszeit, die der Arbeitszeitberechnung zugrunde zu legen ist, beträgt für Vollzeitbeschäftigte täglich jeweils ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und ist in der Regel an fünf Arbeitstagen von Montag bis Freitag zu erbringen. Wird bei Teilzeitbeschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage verteilt, so berechnet sich die Sollarbeitszeit entsprechend. Abweichende Regelungen sind unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben möglich. Soweit aus dienstlichen Gründen erforderlich, kann die Arbeitsleistung auch an Samstagen erbracht werden.

(6) Für Teilzeitbeschäftigte, deren ermäßigte Arbeitszeit gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt wird, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei ungleichmäßiger Verteilung auf die Arbeitstage der Woche ist bei der Ermittlung von Zeitguthaben oder Minderzeiten von der ermäßigten wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, die sich ggf. für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage auf die darauf entfallende Zeit vermindert. Im Übrigen gilt als tägliche Sollarbeitszeit die für jeden Tag festgelegte Arbeitszeit.

§ 5 Pausen

(1) Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist die Arbeit durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als neun Stunden ist die Arbeit um mindestens 45 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause arbeiten. Für Beamtinnen und Beamte gilt: Eine zeitliche Verschiebung ist nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig.

(2) Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestpause von 30 bzw. 45 Minuten gilt auch dann nicht als Arbeitszeit, wenn sie nicht in Anspruch genommen wird.

§ 6 Aufzeichnungspflicht

(1) Grundsätzlich ist eine Zeiterfassung nicht erforderlich. Die oder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind jedoch verpflichtet, alle geleisteten Arbeitszeiten, die über zehn Stunden täglich hinausgehen bzw. die an arbeitsfreien Tagen, Sonn- oder Feiertagen geleistet werden, in schriftlicher Form zu dokumentieren (§ 4 Abs. 2).

(2) Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens zwei Jahren als Nachweis für Prüfzwecke durch interne oder externe Stellen in den Einrichtungen aufzubewahren.

(3) Die Kontrolle der Aufzeichnungen erfolgt durch regelmäßige Stichproben der zuständigen Vorgesetzten. Der Nachweis über die erfolgte Kontrolle ist ebenfalls mindestens zwei Jahre in den Einrichtungen aufzubewahren.

(4) Die Regelungen zu den Dokumentationspflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach gesetzlichen Vorgaben (z. B. Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)) bzw. den Vorgaben der Trennungsrechnung bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Arbeit außerhalb der Dienststelle

Die Arbeitsleistung ist grundsätzlich in der Dienststelle zu erbringen. Vorgesetzte können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gestatten, dass Aufgaben außerhalb der Dienststelle erledigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Aufgaben für eine Erledigung außerhalb der Dienstelle eignen und die Vorgaben des Arbeitsschutzes und des Datenschutzes gewährleistet werden. Vor Aufnahme einer auswärtigen Tätigkeit in diesem Sinne ist eine schriftliche Zustimmung der Vorgesetzten oder des Vorgesetzten einzuholen. Die Zustimmung ist in der jeweiligen Einrichtung zu den Akten zu nehmen. Der Umfang sollte in der Regel nicht mehr als das Vierfache der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr betragen. Aufgrund des geringen zeitlichen Umfangs handelt es sich nicht um Telearbeit im Sinne der DV 31. Ein Anspruch auf Ausstattung eines Arbeitsplatzes besteht nicht.

§ 8 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Im Falle der Kündigung dieser Dienstvereinbarung gilt diese bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort. Gleichzeitig treten die Dienstvereinbarungen Nr. 12 vom 19.12.1985, Nr. 16 vom 30.10.1991, Nr. 20 vom 29.04.2003 und Nr. 21 vom 06.05.2008 außer Kraft.

(2) Für Einrichtungen bzw. für Teile von Einrichtungen, für die bisher die Dienstvereinbarung Nr. 16 (Feste Arbeitszeiten) Anwendung gefunden hat, kann durch die Einrichtungsleitung festgelegt werden, wann der Übertritt zur selbstverantwortlichen Arbeitszeit erfolgen soll. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach in Kraft treten dieser Dienstvereinbarung finden die Neuregelungen dieser Dienstvereinbarung Anwendung. Soll es in den Einrichtungen bzw. Teilen der Einrichtungen bei der Festlegung fester Arbeitszeiten bleiben, ist dies innerhalb des o. g. Zeitfensters bei der Dienststelle, Abteilung 31, zu beantragen. Diese Festlegung unterliegt der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung.

(2) Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich eine unwirksame Regelung durch eine ihr möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.

(3) Die Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise nach § 78 Abs. 2 NPersVG durch die Dienststelle bekannt zu geben.

Braunschweig, den 08.06.2015

 

Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Präsident

 

 

Gesamtpersonalrat
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Vorsitzende