Der Verpflegungszuschuss bei Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 Berufsbildungsgesetz außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte ist im Tarifvertrag geregelt, und zwar in § 10 Abs. 2 und 3 TVA-L BBiG.
Voraussetzung für die Zahlung ist zum einen, dass es sich um die reguläre Berufsschule handelt. Wenn die auswärtige Berufsschule auf Antrag des/der Auszubildenden besucht wird, wird kein Verpflegungszuschuss gezahlt. Außerdem gibt es den Verpflegungszuschuss nur für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort. Wenn dort kostenlose Verpflegung zur Verfügung gestellt wird, entfällt der Anspruch auf den Verpflegungszuschuss.