Üblicherweise endet das Arbeitsverhältnis zum Ende des Monats, in dem der/die Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Rentenalter erreicht bzw. erreicht hat.
Dies ist im TV-L in § 33 Absatz 1a) geregelt:
" § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung“
(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat".
(Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-33)
Es gibt jedoch die Möglichkeit, den Beendigungszeitpunkt im Einvernehmen mit der Dienststelle hinauszuschieben. Hierfür muss vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden.
Dies ist in §41 Satz 3 SGB VI geregelt. Hier steht:
"Sieht eine Vereinbarung1 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben."
(Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__41.html)
1 Hiermit ist die oben erwähnte Regelung in §33 Abs 1a) des TV-L gemeint.
Diese Form der Weiterbeschäftigung muss sich direkt ohne Unterbrechung an das bestehende Arbeitsverhältnis anschließen. Zudem muss eine solche Vereinbarung noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Bei der Ermittlung der eigenen Regelaltersgrenze kann der Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung helfen. Dort gibt es noch weitere interessante Informationen rund um das Thema Rente.