Arztbesuch

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Grundsätzlich sind Arbeitnehmer:innen verpflichtet, Arztbesuche während ihrer Freizeit zu machen. Ausnahmen für eine Arbeitsbefreiung sind

  • akute Erkrankungen bzw. Arbeitsunfälle, die sofort ärztlich behandelt werden müssen, oder
  • ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Behandlungen und ärztliche Untersuchungen, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss (nachgewiesene Abwesenheitszeit inkl. erfolderliche Wegezeit; vergl. TV-L § 29, Abs. 1f). Eine Arbeitsbefreiung kann nur während der Kernzeit gewährt werden (siehe auch DV Nr. 50 zur Arbeitszeitregelung, § 16, Abs. 1 und 4). Bei Funktionszeiten gilt Entsprechendes. 

Auf jeden Fall ist der/die Vorgesetzte möglichst umgehend/frühzeitig über den Arztbesuch zu informieren.

Der/die Arbeitgeber:in kann sich die Notwendigkeit und die Dauer des Arzttermins durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung bestätigen lassen. Da diese Gebühren kosten kann, sollte man das nur auf ausdrückliches Verlangen tun und die Erstattung eventueller Kosten vorab mit dem/der Arbeitgeber:in klären.