Telearbeit ist in der ArbeitsstĂ€ttenverordnung (ArbStĂ€ttV) klar definiert und bezeichnet im Allgemeinen das regelmĂ€Ăige AusfĂŒhren beruflicher TĂ€tigkeiten an einem eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich der bzw. des BeschĂ€ftigten. Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden TelearbeitsplĂ€tze einzurichten. Als solche gelten sie laut § 2 Abs. 7 ArbStĂ€ttV erst, wenn Arbeitgeber und BeschĂ€ftigte die Bedingungen der Telearbeit im Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Vereinbarung (Dienstvereinbarung) festgehalten haben. ZusĂ€tzlich muss die benötigte Ausstattung inklusive Mobiliar (Schreibtisch, Stuhl), Hardware (Computer, Monitor, Tastatur, Maus etc.) und möglicher weiterer Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bereitgestellt und installiert sein. Auf Wunsch der bzw. des BeschĂ€ftigten kann auch geeignetes privates Mobiliar genutzt werden.
An der TU Braunschweig ist Alternierende Telearbeit möglich. Sie ist die hÀufigste Variante der Telearbeit. Bei dieser arbeiten die Mitarbeiter:innen abwechselnd vor Ort an der TU oder an ihrem zu Hause eingerichteten Arbeitsplatz. Ihr betrieblicher Arbeitsplatz bleibt also erhalten.
In der Dienstvereinbarung 47 sind die Bedingungen und Voraussetzungen fĂŒr die Alternierende Telearbeit an der TU Braunschweig geregelt. Telearbeit ist an der TU in gewissem Rahmen mit Mobiler Arbeit kombinierbar (siehe DV 49, § 4, Absatz 6) .