Krankmeldung

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Gelegentlich herrscht Unklarheit darüber, ab wann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) vorgelegt werden muss. Im öffentlichen Dienst gilt die sogenannte Dreitageregelung - doch woher stammt diese? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) regelt in § 5, dass eine AU-Bescheinigung vorzulegen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert. Allerdings ist der/die Arbeitgeber:in auch berechtigt, die Vorlage dieser Bescheinigung früher zu verlangen. Das bedeutet, dass die Dreitageregelung immer dann gilt, wenn der/die Arbeitgeber:in nichts anderes bestimmt hat.

Prognose ja - Diagnose nein

Wichtig ist, dass Beschäftigte sich unverzüglich krank melden. Dabei sollte die Krankmeldung je nach Absprache bei der Führungskraft oder im Sekretariat erfolgen. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens zu Arbeitsbeginn, bei Gleitzeit zu Beginn der Kernzeit, die Krankmeldung erfolgt sein muss. Diese kann auch per Telefon, E-Mail oder Instant Messenger, z. B. TU Messenger, WhatsApp, o. ä. erfolgen. Jedoch sollten auch hier die Kommunikationswege im Vorfeld abgesprochen sein. Im Rahmen der Krankmeldung ist auch anzugeben, wie lange voraussichtlich mit Abwesenheit zu rechnen ist. Eine Diagnose muss nicht angegeben werden, auch wenn danach gefragt wird.

Fristen, Pflichten, etc.

Ein Quell der Missverständnisse bei der Dreitageregelung ist, dass das Gesetz von Kalendertagen und nicht von Arbeitstagen spricht. Wer beispielsweise am Donnerstag oder Freitag erkrankt, muss (bei einer 5-Tage-Woche) am darauffolgenden Arbeitstag entweder zur Arbeit oder zum Arzt, denn über das Wochenende sind 2 Kalendertage vergangen.

Entsprechendes gilt bei gesetzlichen Feiertagen. Wer beispielsweise zwei Tage vor einem Feiertag erkrankt, muss für den Tag danach eine AU-Bescheinigung vorlegen oder arbeiten.

Wichtiger Hinweis

Wer an einem Mittwoch oder Donnerstag erkrankt und erst am darauffolgenden Montag zum Arzt geht, muss damit rechnen, dass unsere Personalabteilung rückwirkend für Samstag und/oder Sonntag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt. Um Ärger aus dem Weg zu gehen, sollte man daher lieber schon am Freitag einen Arzt aufsuchen oder eine rückwirkende Krankmeldung vorlegen.

Ein entsprechendes Info-Blatt der Personalabteilung zu diesem Thema sowie das Formular für die Krankmeldung stehen im Informationsportal zum Download zur Verfügung.

Wir wünschen allen Erkrankten gute Besserung und eine baldige Genesung!