DV 47 - Alternierende Telearbeit

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Zwischen der
Technischen Universität Braunschweig Carolo Wilhelmina zu Braunschweig
vertreten durch die Präsidentin

und dem
Personalrat der Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch die Vorsitzende

wird gem. § 78 NPersVG i. V. m. der Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über Tele­arbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung vom 18.05.2021 folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

Präambel

Die TU Braunschweig und der Personalrat wollen mit der alternierenden Telearbeit die Attraktivität der TU Braunschweig als Arbeitgeberin bei der Nachwuchs- und Per­sonalgewinnung steigern durch eine Flexibilisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort, um damit einen Beitrag zur Vereinbarung von Beruf oder wissenschaftlicher Karriere und der Familie sowie einen Beitrag zum Klimaschutz durch eine Reduzierung des Berufsverkehrs zu leisten.

Die „Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung" wird hiermit im Bereich der Telearbeit speziell für die Situation an der TU Braunschweig ergänzt.

Mit diesen Konkretisierungen soll die praktische Umsetzung von alternierender Tele­arbeit an der TU Braunschweig erleichtert werden.

Bei der Einrichtung der häuslichen Arbeitsstätte, sowohl des häuslichen Arbeitsplat­zes als auch bei der technischen Ausstattung, gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter:innen der TU Braunschweig, die die im Folgenden aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäß Ziff. 2 (2) der „Verein­barung gemäߧ 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsi­schen Landesverwaltung" sind in Ausbildung befindliche Mitarbeiter:innen (Auszubil­dende, studentische Hilfskräfte und Praktikant:innen) vom Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung ausgenommen.

§ 2 Begriffsbestimmung

Telearbeit wird an der TU Braunschweig in Form der alternierenden Telearbeit ange­boten, bei der die individuelle regelmäßige Arbeitszeit teilweise zu Hause (Telear­beitsplatz) und teilweise am Arbeitsplatz in der betrieblichen Arbeitsstätte (Dienststel­le) unter Einsatz von IT-Geräten der TU Braunschweig erbracht wird. Der Telear­beitsplatz ist online mit der Dienststelle verbunden.

§ 3 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Teilnahme an der Telearbeit ist freiwillig. Die Vereinbarung zur Durchfüh­rung von Telearbeit erfolgt auf Antrag von Beschäftigten im Rahmen einer Einzelver­einbarung zwischen der Personalabteilung und Beschäftigten. Ein Rechtsanspruch zur Teilnahme an der Telearbeit besteht nicht.

(2) Alle Regelungen der Dienststelle gelten unverändert auch für die alternierende Telearbeit, soweit in dieser Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3) Den Beschäftigten dürfen durch die Ausübung der Alternierenden Telearbeit keine beruflichen Nachteile entstehen. Die Einbindung der Telearbeitenden in den Dienstbetrieb, insbesondere die Teilnahme an Dienstbesprechungen usw. sowie der dienstlich notwendige interne Informationsfluss sind grundsätzlich sowohl von den Vorgesetzten (Führungskräften) als auch von den Telearbeitenden sicherzustellen und durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(4) Die Erreichbarkeit der Beschäftigten während der Telearbeit ist durch die Be­schäftigten zu gewährleisten (insbesondere Weiterleitung des Telefons, Abrufen der E-Mails, regelmäßiges Leeren des dienstlichen Postfachs). Einzelheiten der Erreich­barkeit sind in Absprache zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten zu regeln. In Ausnahmefällen ist durch vorherige Abstimmung zwischen Führungskraft und Be­schäftigten auch ein Abweichen von den vereinbarten Telearbeitstagen und Erreich­barkeitszeiten möglich.

(5) Dienstliche Termine oder Veranstaltungen, bei denen die Anwesenheit von Be­schäftigten erforderlich ist, haben stets Vorrang. Bei dringenden dienstlichen Erfor­dernissen ist eine Anwesenheit in der Dienststelle auf Verlangen der Führungskraft auch an vereinbarten Telearbeitstagen zu gewährleisten und kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von Beschäftigten abgelehnt werden. In diesen Fällen dür­fen sich aus der Ablehnung keine arbeits-/dienstrechtlichen Konsequenzen ergeben.

(6) Telearbeit darf grundsätzlich nicht zu einer Mehrbelastung anderer Beschäftig­ter in der Einrichtung führen. 

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen

Die Teilnahme an der Telearbeit setzt voraus, dass

a) die Tätigkeit hierfür geeignet ist:

Für die Telearbeit kommen Tätigkeiten/Aufgabenbereiche in Betracht, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Es sind wenige Kontakte in Präsenz erforderlich (Kolleg:innen, Vorgesetzte, Studierende)
  • Der Arbeitsplatz beinhaltet wenig Aufgaben, die die kurzfristige Anwesenheit in der Dienststelle erforderlich machen. Die Aufgaben des Arbeitsplatzes las­sen sich zeitlich und inhaltlich planen.

b) dienstliche Belange aus Sicht der Führungskraft nicht entgegenstehen. Der Dienstbetrieb muss sichergestellt bleiben.

c) die häusliche Umgebung für die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes entspre­chend den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich Ergonomie, Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und der Informationssicherheit geeignet ist,

d) soweit erforderlich, die Beschäftigten den Zugang zu ihrem Privatbereich (häusli­cher Arbeitsplatz) durch die Dienststelle, die Personalvertretung, die Fachkraft für Arbeitssicherheit der Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung, die Beauf­tragten für den Datenschutz und für die Informationssicherheit nach vorheriger Absprache ermöglichen,

e) die Beschäftigten vor Beginn der Telearbeit über Sicherheit und Gesundheits­schutz bei der Arbeit (§12 ArbSchG) unterwiesen werden und

f) die Einrichtung die nötigen Arbeitsmittel aus ihrem Sachmittelbudget bereitstellen kann (vgl. § 6).

§ 5 Genehmigungsverfahren

(1) Die Teilnahme an der Telearbeit kann von Beschäftigten schriftlich mit dem im Informationsportal veröffentlichten Antragsvordruck (gemäß Anlage 1 dieser Verein­barung) mit dem Votum ihrer Führungskraft bei der Personalabteilung beantragt wer­den. Auf Wunsch unterstützt der Personalrat die Beschäftigten beratend, wenn sie sich mit ihrer Führungskraft hinsichtlich der Ausgestaltung der Telearbeit nicht eini­gen können.

(2) Die Eignung der Aufgabenfelder und des Arbeitsplatzes sowie die Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz und an die Informationssicherheit sind durch die verantwortliche Führungskraft zu prüfen und im Antragsvordruck schriftlich zu bestä­tigen oder bei Ablehnung schriftlich zu begründen.

(3) Die Personalabteilung genehmigt den Antrag auf Teilnahme an der Telearbeit für einen befristeten Zeitraum schriftlich oder lehnt ihn schriftlich unter Angabe von Gründen ab.

(4) Im Falle der Genehmigung der Telearbeit schließt die Personalabteilung mit der:dem Beschäftigten eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung von Te­learbeit ab.

(5) Bei Änderung des Tätigkeitsbereichs sowie der Arbeitszeit bzw. -tage, die die Anpassung der Telearbeit erforderlich machen, ist grundsätzlich ein neuer Antrag zu stellen.

(6) Über die Genehmigung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit infor­miert die Personalabteilung den Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung.

(7) Die Ablehnung des Antrags durch die Dienststelle bedarf der Zustimmung des Personalrats.

§ 6 Ausstattung des Telearbeitsplatzes

(1) Vor Aufnahme der Alternierenden Telearbeit erfolgt eine Abnahme der Arbeits­stätte im Privatbereich bezüglich der Einhaltung ergonomischer und sicherheitstechnischer Anforderungen möglichst anhand der Selbstauskunft der Beschäftigten (sie­he Checkliste zu Arbeitsschutz, Informationssicherheit und Datenschutz - Anlage 2 dieser Vereinbarung) durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit. Dabei wird von der Stabsstelle Arbeitssicherheit der Bedarf an notwendigen Arbeitsmitteln gemäß den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Die Ausstattung mit den notwen­digen Arbeitsmitteln erfolgt durch die jeweilige Einrichtung aus dem Sachmittelbudget der Einrichtung bzw. in der Zentralverwaltung durch den Geschäftsbereich 3. Über die bereitgestellten Arbeitsmittel ist ein lnventarverzeichnis (siehe Anlage 3 dieser Vereinbarung) zu erstellen. Auf Wunsch der Beschäftigten kann dabei auch eigenes Mobiliar genutzt werden. Das Recht des Personalrats gemäß Ziff. 5.6 (3) der „Ver­einbarung gemäß § 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung" sowie der Protokollnotiz hierzu bleibt unberührt.

(2) Für den Zugriff auf dienstliche Daten (u.a. Netzwerkablage, E-Mail, eAkte) wird den Beschäftigten die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt. Die technische Ausstattung wird entsprechend den Anforderun­gen des Arbeitsplatzes bei wissenschaftlichen Einrichtungen von den dezentralen DV-Koordinator:innen in Absprache und ggf. mit Unterstützung mit dem GITZ und in der Zentralverwaltung, in Zentralen Einrichtungen und Stabsstellen vom GITZ geprüft und realisiert. Die technische Anbindung erfolgt über einen VPN-Zugang, der von den Beschäftigten verpflichtend zu nutzen ist. Die sicherheitstechnischen Anforde­rungen sind dabei zwingend einzuhalten. Für die private Nutzung der zur Verfügung gestellten technischen Arbeitsmittel gelten die IT-Sicherheits-Regelungen der TU Braunschweig.

(3) Gemäß Ziff. 5.6 (2) der „Vereinbarung gemäß §81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung" stellen die Beschäftigten einen geeigneten Internetzugriff auf eigene Kosten zur Verfügung. Gleiches gilt für einen Telefonanschluss, soweit dieser nicht aus anderen Gründen dienstlich zur Verfügung gestellt wird (z.B. Diensthandy). Miete, Heizung, Strom und sonstige Ne­benkosten sowie laufende Kosten der Telekommunikation werden nicht erstattet.

§ 7 Arbeitszeit

(1) Es gelten die Regelungen der Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit.

(2) Die Aufteilung der zu leistenden Arbeitszeit auf die betriebliche und die häusli­che Arbeitsstätte wird zwischen Beschäftigten und zuständiger Führungskraft indivi­duell festgelegt.

(3) Die Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt in einem Arbeitszeitnachweis nach den in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regelungen.

(4) Fahrzeiten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.

(5) Bei technischen Störungen am Telearbeitsplatz haben die Beschäftigten die Störung unverzüglich der zuständigen Führungskraft bzw. bei deren Abwesenheit ihrer Stellvertretung zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Führt die Störung dazu, dass keine Arbeitsleistung am Telearbeitsplatz erbracht werden kann, kann die Führungskraft die Rückkehr an den Arbeitsplatz in den Räumen der TU Braunschweig verlangen.

§ 8 Laufzeit und Beendigung der Telearbeit

(1) Die Telearbeit wird befristet genehmigt. Die Dauer der beantragten Telearbeit ist individuell zwischen Beschäftigten und zuständiger Führungskraft abzustimmen und sollte im Minimum ein Jahr und maximal drei Jahre betragen. Die Verlängerung dieser Vereinbarung bedarf eines neuen Antra­ges. Auch bei Änderung des Tätigkeitsbereichs oder der Arbeitszeit bzw. -tage ist grundsätzlich ein neuer Antrag zu stellen.

(2) Die Personalabteilung kann die Genehmigung der Telearbeit aus wichtigem Grund schriftlich mit einer angemessenen Frist widerrufen. Der Personalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung werden ange­hört. Der Widerruf einer genehmigten Telearbeit unterliegt der Mitbestimmung nach § 65 NPersVG.

(3) Nach Beendigung der Telearbeit sind die Arbeitsmittel nach Absprache zwi­schen den Beschäftigten und der Personalabteilung sowie den für die Arbeitsmittel zuständigen Stellen (z.B. Institut, Geschäftsbereich 3, GITZ) unverzüglich zurückzu­geben. Die für die Telearbeit zur Verfügung gestellte Ausstattung ist bei Beendigung der Telearbeit an die Dienststelle zurückzugeben. Der Transport zur Verfügung ge­stellter Gegenstände hat grundsätzlich durch die Dienststelle zu erfolgen. Kleinere Gegenstände können von Beschäftigten selber zurückgebracht werden.

§ 9 Datenschutz und Informationssicherheit

(1) Die Einhaltung der Regelungen des Datenschutzes und der Informationssi­cherheit sind durch die Beschäftigten sicherzustellen. Sie gelten uneingeschränkt auch für die Tätigkeit am häuslichen Arbeitsplatz.

(2) Auf den Datenschutz und Informationssicherheit gegenüber Dritten, hierzu zählen auch Familienangehörige und sonstige im Haushalt lebende Personen, ist beim Arbeiten außerhalb der Dienststelle besonders zu achten. Vertrauliche Daten und Informationen, wie z.B. personenbezogene und dienstliche Daten sowie Be­triebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen sind von den Beschäftigten so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht nehmen oder darauf Zugriff haben können.

§ 10 Unfallschutz, Haftung

(1) Für Arbeits- bzw. Dienstunfälle am häuslichen Arbeitsplatz sowie Unfälle auf dem Weg zur Dienststelle und von der Dienststelle nach Hause gelten die gesetzli­chen Regelungen zum Unfallschutz.

(2) Im Falle der Beschädigung, des Verlustes und des Diebstahls der zur Verfü­gung gestellten Arbeitsmittel einschließlich des Verlustes von Daten- bzw. Aktenbe­ständen gelten die jeweiligen gesetzlichen, tariflichen und beamtenrechtlichen Rege­lungen. Die Beschäftigten haften für Schäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrläs­siger Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten.

(3) Den Beschäftigten wird empfohlen, bei der Teilnahme an der Telearbeit einen ausreichenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Haftpflicht oder Sachversiche­rung sicherzustellen.

§ 11 Qualifizierung und Erfahrungsaustausch

(1) Vor Aufnahme der Telearbeit werden die Beschäftigten und ihre Führungskräfte in geeigneter Weise über die Arbeitsform informiert. Auch nach Aufnahme der Tele­arbeit werden zu den Themen Führung und Kooperation, Selbstorganisation, Infor­mationssicherheit und Datenschutz sowie die Beurteilung von Telearbeitenden fort­ laufend Schulungen angeboten.

(2) Ergänzend soll ihnen ein TU-interner sowie ggf. niedersachsenweiter Erfah­rungsaustausch ermöglicht werden.

§ 12 Evaluation

Die Regelungen zur Telearbeit an der TU Braunschweig sollen regelmäßig überprüft und die Zahl der Telearbeitsplätze und der betroffenen Organisationseinheiten aus­gewertet werden. Bei Bedarf sollen spezielle Themen in Zusammenhang mit der Te­learbeit in einem Steuerkreis diskutiert und Vorschläge für die künftige Entwicklung erarbeitet werden. Der Steuerkreis setzt sich unter dem Vorsitz der Geschäftsbe­reichsleitung 1 (Zuständigkeit für Personal, Personalentwicklung, Rechtsfragen) oder in Vertretung der Leitung Abteilung 12 - Personal - wie folgt zusammen:

- Sachbearbeitung für alternierende Telearbeit in der Abteilung 12 -Personal
- Leitung Abteilung 13 - Personalentwicklung
- Vertretung Personalrat
- Vertretung der Wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen
- Vertretung Familienbüro
- Vertretung Stabsstelle Chancengleichheit
- Schwerbehindertenvertretung
- Vertretung des Gauß - IT - Zentrum (GITZ)
- Vertretung Geschäftsbereich 3
- Vertretung Stabsstelle Arbeitssicherheit
- Datenschutzbeauftragte:r
- Chief Information Security Officer (CISO).

Der Steuerkreis soll sich mindestens einmal jährlich treffen und über den Stand der Telearbeit austauschen und gemeinsam mit Dienststelle und Personalrat an einer Weiterentwicklung der Regelungen mitwirken.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen weiterhin in Kraft. Die Verhandlungspartner vereinbaren unverzüglich einen Termin, um über die unwirksame Passage neu zu verhandeln.

§ 14 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.10.2022 in Kraft. Die bisherige Dienstvereinbarung Nr. 31 vom 16.07.2014 tritt gleichzeitig außer Kraft.

(2) Die Dienstvereinbarung kann jederzeit einvernehmlich ergänzt und geändert werden. Die Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.

(3) Sie kann mit einer Frist von vier Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2023, gekündigt werden.

(4) Die unter dem Anwendungsbereich der bisherigen Dienstvereinbarung Nr. 31 vom 16.07.2014 genehmigten Telearbeitsplätze behalten bis zu deren individuellem Ablauf ihre Gültigkeit. Soweit im Einzelfall die Regelungen dieser Dienstvereinbarung günstiger sind, ist auf Antrag die Anwendung dieser Dienstvereinbarung möglich.

Braunschweig, den 21.09.2022

Technische Universität Braunschweig
Die Präsidentin

Personalrat der Technischen Universität Braunschweig
Die Vorsitzende