DV 49 - mobile Arbeit

Historische Bücher in der Universitätsbibliothek

Zwischen der
Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch die Präsidentin

und dem
Personalrat der Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch die Vorsitzende

wird gern. § 78 NPersVG i. V. m. der Vereinbarung gemäߧ 81 NPersVG über Tele­arbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung vom 18.05.2021 folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

Präambel

Die TU Braunschweig und der Personalrat wollen mit der mobilen Arbeit eine Flexibi­lisierung von Arbeitszeit und Arbeitsort ermöglichen, zusätzliche Gestaltungsmöglich­keiten bieten und damit wesentlich zur vereinbarkeitsorientierten Arbeitsgestaltung und Führungskultur beitragen. Insbesondere soll ein Beitrag zur Vereinbarung von Be­ruf oder wissenschaftlicher Karriere und der Familie geleistet und die Attraktivität der TU Braunschweig als Arbeitgeberin bei der Nachwuchs- und Personalgewinnung ge­steigert werden. Die Teilnahme an mobiler Arbeit eröffnet die Möglichkeit einer von Vertrauen und Wertschätzung getragenen Arbeitskultur an der TU Braunschweig.

Die Einführung der mobilen Arbeit ist Ausdruck der Erfahrungen und Ergebnisse wäh­rend der COVID-19-Pandemie und des bis zum 30.06.2022 durchgeführten Projektes der flexiblen Arbeit an der TU Braunschweig.

Die „Vereinbarung gemäߧ 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der nie­dersächsischen Landesverwaltung" wird hiermit im Bereich der mobilen Arbeit speziell für die Situation an der TU Braunschweig ergänzt. Mobiles Arbeiten fordert ein verant­wortungsvolles Handeln von Führungskräften und Beschäftigten und ist ein geeignetes Instrument, um einerseits die Funktionsfähigkeit und Dienstleistungsqualität der TU Braunschweig sicherzustellen und andererseits die Interessen der Beschäftigten an einer den jeweiligen Lebensumständen flexibel angepassten Arbeitsform zu wahren, ohne dass dies zu einer Mehrbelastung von Beschäftigten führt.

Klare Vereinbarungen schaffen hierbei Vertrauen in die zu leistende Arbeit außerhalb der Dienstelle, dienen übergeordnet dazu, die Dienstaufgaben jederzeit effektiv und effizient zu erfüllen und verhindern gleichzeitig eine Entgrenzung von Berufs- und Pri­vatleben.

§ 1 Ziele

Mit der Einführung der mobilen Arbeit sollen folgende Ziele erreicht werden:

  • Erhöhung der Attraktivität der TU Braunschweig bei der Nachwuchs- und Per­sonalgewinnung sowie bei der Personalbindung,
  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung, Beruf und Pflege, Beruf und Schwerbehinderung und in anderen persönlichen Lebensla­gen,
  • Verbesserung der Rahmenbedingungen für schwerbehinderte Beschäftigte und Förderung der Inklusion,
  • Erhöhung der Selbstverantwortung und der Flexibilität durch selbstbestimmtes Arbeiten und dadurch eine Steigerung der Motivation und Arbeitszufriedenheit der Beschäftigten,
  • Verbesserung eines ergebnisorientierten Arbeits- und Führungsverhaltens,
  • Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftlichkeit der TU Braun­ schweig durch optimale Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten,
  • Reduzierung des Berufsverkehrs und ein damit verbundener Beitrag zu Klima­schutz und Nachhaltigkeit. 

§ 2 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäf­tigten der TU Braunschweig. Gemäß Ziff. 2 (2) der „Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwal­tung" sind in Ausbildung befindliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Auszubildende, studentische Hilfskräfte sowie Praktikantinnen und Praktikanten) grundsätzlich vom Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung ausgenommen. Sollen in Ausbildung be­findliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausnahmsweise einbezogen werden, bedarf dies eines begründeten Antrags, eines Einzelfallbeschlusses des Personalrats unter Einbeziehung der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie einer abschließenden Genehmigung der Dienststelle.

§ 3 Rechtlicher Rahmen

Der rechtliche Rahmen für mobile Arbeit an der TU Braunschweig ergibt sich insbe­sondere aus folgenden rechtlichen Grundlagen, die bei der Teilnahme an mobiler Ar­beit in der geltenden Fassung zu beachten sind: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Ar­beitszeitgesetz (ArbZG), Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG), Niedersächsi­sches Gleichbehandlungsgesetz (NGG), Niedersächsisches Personalvertretungsge­setz (NPersVG), Niedersächsisches Datenschutzgesetz (NDSG), Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Damit gelten auch für die mobile Arbeit alle Rechtsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen, die das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Beschäftigten regeln. Der Sta­tus der Beschäftigten bleibt unverändert. Auf geltende Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie auf die Einhaltung der geschlossenen Dienstvereinbarun­gen zu Arbeitszeitregelungen ist besonders zu achten.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter mobile Arbeit fällt die gelegentliche dienstliche Tätigkeit, die in Abstimmung mit der Führungskraft außerhalb der Räumlichkeiten der TU Braunschweig unter Einsatz von IT-Geräten der TU Braunschweig erbracht wird. Die mobile Arbeit kann an einem häuslichen Arbeitsplatz oder auch an einem anderen Ort erfolgen.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können dabei den alternativen Arbeits- bzw. Dienstort frei wählen, er muss jedoch grundsätzlich geeignet sein, die Arbeit bzw. den Dienst pflichtgemäß und unter Berücksichtigung der Vorgaben der Dienstvereinbarung, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der IT-Sicher­heits- und Datenschutzvorgaben zu erbringen.

(3) Eine ausschließliche mobile Arbeit ohne Anwesenheitszeiten in der Dienststelle der Universität ist grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Im Rahmen der Experimentierklausel kann der Anteil der individuellen regelmä­ßigen wöchentlichen Arbeitszeit, der im mobilen Arbeiten erbracht wird, 40% im Kalenderhalbjahr betragen. Dabei können die zeitlichen Anteile in Absprache mit der Führungskraft grundsätzlich flexibel verteilt werden, d.h. die mobile Arbeit kann stundenweise oder ganztägig erfolgen. Zeitliche Anteile, die in einem Ka­lenderhalbjahr nicht genutzt wurden, können nicht in das folgende Kalenderhalb­jahr übertragen werden.

(5) In dringenden persönlichen und/oder familiären Situationen, z.B. bei der Pflege von Angehörigen oder Krankheit eines Kindes kann ausnahmsweise anlass­ bzw. aufgabenbezogen, nicht dauerhaft und nicht regelmäßig bis zu 10 Arbeits­tage am Stück mobil gearbeitet werden.

(6) Mobile Arbeit und alternierende Telearbeit sind kombinierbar. Im Falle der Kom­bination von genehmigter alternierender Telearbeit mit mobiler Arbeit darf die Summe der Abwesenheit von der Dienststelle den Zeitanteil von 60 % im Kalen­derhalbjahr nicht übersteigen. Den Nachweis hierüber führen die Beschäftigten. Auch im Falle der Kombination von mobiler Arbeit und alternierender Telearbeit gelten grundsätzlich die Vorgaben der Absätze (4) und (5).

(7) Die Obergrenze nach Absatz (4) und (6) kann für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte, im Rahmen der betrieblichen Wiedereingliederung sowie bei anlassbezogenen dringenden persönlichen und/oder familiären Situa­tionen z.B. bei der Pflege von Angehörigen oder bei Krankheit eines Kindes im Einzelfall überschritten werden.

(8) Mobile Arbeit aus dem Ausland ist unzulässig.

(9) Bei mobiler Arbeit handelt es sich nicht um Heimarbeit im Sinne des Heimarbei­tergesetzes und nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Ruf­bereitschaft und Dienstreisen gelten nicht als mobile Arbeit im Sinne dieser Ver­einbarung.

§ 5 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Teilnahme von Beschäftigten an der mobilen Arbeit ist freiwillig und setzt ei­nen Antrag der Beschäftigten voraus. Ein Rechtsanspruch auf mobile Arbeit wird durch diese Dienstvereinbarung nicht begründet.

(2) Alle Regelungen der Dienststelle gelten unverändert auch für die mobile Arbeit, soweit in dieser Dienstvereinbarung nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

(3) Den Beschäftigten dürfen durch die Ausübung der mobilen Arbeit keine berufli­chen Nachteile entstehen. Dies gilt insbesondere für Qualifizierung und Karriere­entwicklung (z.B. Aufstiege, Stellen- und Statuswechsel). Die Einbindung der mo­bil arbeitenden Beschäftigten in den Dienstbetrieb, insbesondere die Teilnahme an Dienstbesprechungen usw. sowie der dienstlich notwendige interne Informa­tionsfluss sind grundsätzlich sowohl von den Vorgesetzten (Führungskräften) als auch von den Beschäftigten sicherzustellen und durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(4) Überstunden müssen im Voraus von der Dienststelle angeordnet werden. Mobile Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie während des Urlaubs und als Nachtarbeit ist nicht gestattet. Für Urlaub, Krankheit und sonstige Arbeitsverhinderungen gel­ten die entsprechenden beamten-, tarif- und arbeitsrechtlichen Regelungen.

(5) Während des mobilen Arbeitens ist auf eine gesundheitsförderliche Arbeitsplatz­gestaltung zu achten.

(6) Mobiles Arbeiten wird im Umfang der verfügbaren und von den Einrichtungen bereitgestellten mobilen arbeitsplatzbezogenen IT-Ausstattung ermöglicht. Im Zuge von IT-Ersatzbeschaffungen sollen entsprechend der Empfehlung des IT­ User Boards nach Möglichkeit für mobiles Arbeiten geeignete Geräte beschafft werden.

(7) Die Erreichbarkeit der Beschäftigten während des mobilen Arbeitens ist durch die Beschäftigten zu gewährleisten (insbesondere Weiterleitung des Telefons, Abru­fen der E-Mails, regelmäßiges Leeren des dienstlichen Postfachs). Einzelheiten der beiderseitigen Erreichbarkeit sind in Absprache zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten zu regeln.

(8) Vorab geplante oder planbare dienstliche Termine oder Veranstaltungen, bei de­nen die Anwesenheit von Beschäftigten erforderlich ist, haben stets Vorrang. Bei wichtigen dienstlichen Erfordernissen ist eine Anwesenheit in der Dienststelle auf Verlangen der Führungskraft zu gewährleisten und kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von Beschäftigten abgelehnt werden.

(9) Mobile Arbeit darf grundsätzlich nicht zu einer Mehrbelastung anderer Beschäf­tigter in der Einrichtung führen.

(10) Während der Teilnahme an der mobilen Arbeit ist die Partizipation am Universi­tätsgeschehen und die soziale Interaktion mit Kolleginnen und Kollegen sicher­zustellen. Insbesondere die Führungskräfte sind aufgerufen, hierzu beizutragen.

§ 6 Teilnahmevoraussetzungen

Die Teilnahme an der mobilen Arbeit setzt voraus, dass

a) die Tätigkeit hierfür geeignet ist. Grundsätzlich sind solche Tätigkeiten geeignet, die eigenständig durchführbar sind und ohne Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs bei eingeschränktem Kontakt zur Organisationseinheit an einem alternativen Ort erle­digt werden können.

b) die antragstellende Person hierfür geeignet ist. Grundsätzlich sind Personen geeig­net, die proaktiv Kontakt zur Dienststelle, zur Führungskraft und zu Kolleginnen und Kollegen halten, termingerechte Aufgabenerfüllung selbstständig planen und um­setzen und die geforderten Arbeitsleistungen fristgerecht und zuverlässig erledigen.

c) dienstliche Belange aus Sicht der Führungskraft nicht entgegenstehen. Der Dienst­ betrieb muss sichergestellt bleiben.

d) die Beschäftigten die im Rahmen der mobilen Arbeit zu erledigenden Aufgaben(fel­der) mit ihren Vorgesetzten absprechen, damit gegenseitige Erwartungen klar kom­muniziert sind.

e) die Beschäftigten vor Beginn der mobilen Arbeit über Sicherheit und Gesundheits­schutz bei der Arbeit (§ 12 ArbSchG) unterwiesen werden.

§ 7 Genehmigungsverfahren

(1) Die Teilnahme an der mobilen Arbeit ist von Beschäftigten schriftlich mit dem im Informationsportal veröffentlichten Genehmigungsformular bei ihrer Führungs­kraft zu beantragen.

(2) Die Eignung der Aufgabenfelder und des Arbeitsplatzes sowie die Erfüllung der Anforderungen an den Datenschutz und an die Informationssicherheit sind durch die verantwortliche Führungskraft wohlwollend im Sinne der Ziele (§ 1) zu prüfen.

(3) Im Falle der Genehmigung der mobilen Arbeit schließt die Führungskraft mit der bzw. dem Beschäftigten für einen befristeten Zeitraum eine schriftliche Vereinba­rung über die Durchführung der mobilen Arbeiten ab.

(4) Die Gewährung von mobiler Arbeit ist individuell zwischen Beschäftigten und zu­ ständiger Führungskraft abzustimmen und beträgt maximal 18 Monate.

(5) Die Beschäftigten erhalten von den Vorgesetzten eine Kopie des genehmigten Antrages. Die Genehmigungen sind nach Ablauf des letzten Genehmigungsmo­nats gemeinsam mit den Arbeitszeitnachweisen für die Dauer von mindestens zwei Jahren als Nachweis für Prüfzwecke durch interne oder externe Stellen in den Einrichtungen aufzubewahren.

(6) Bei Ablehnung leitet die Führungskraft den Antrag unter schriftlicher Angabe von nachvollziehbaren Gründen der Personalabteilung zu. Die Personalabteilung prüft den Antrag und die Stellungnahme der Führungskraft. Der Personalrat wird von der Personalabteilung beteiligt, bevor der Antrag einer bzw. eines Beschäf­tigten auf mobile Arbeit abgelehnt werden soll. Falls die antragstellende Person schwerbehindert oder gleichgestellt ist, hört die Personalabteilung die Schwerbe­hindertenvertretung vor einer geplanten Ablehnung an. Sollte nach Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens die Dienststelle an der Ablehnung festhalten, teilt sie dies dem bzw. der Beschäftigten unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

(7) Bei wesentlicher Änderung des Tätigkeitsbereichs oder Vorgesetztenwechsel ist grundsätzlich ein neuer Antrag zu stellen und eine neue Genehmigung abzu­schließen.

§ 8 Arbeitszeit

(1) Die zu leistende Arbeitszeit ist die arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich verein­barte individuelle Arbeitszeit. Es gelten die Regelungen der Dienstvereinbarun­gen zur Arbeitszeit der TU Braunschweig in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Aufteilung der zu leistenden Arbeitszeit auf die betriebliche Arbeitsstätte und den alternativen Arbeitsort wird zwischen Beschäftigten und zuständiger Füh­rungskraft individuell vereinbart.

(3) Die Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt in einem Arbeitszeitnachweis nach den in der jeweiligen Einrichtung geltenden Regelungen.

(4) Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und alternativem Arbeitsort gelten als nicht betriebsbedingt und finden keine Anrechnung auf die Arbeitszeit.

(5) Bei technischen Störungen am alternativen Arbeitsort haben die Beschäftigten die Störung unverzüglich der zuständigen Führungskraft bzw. bei deren Abwe­senheit ihrer Stellvertretung zu melden und das weitere Vorgehen abzustimmen. Führt die Störung dazu, dass keine Arbeitsleistung am alternativen Arbeitsort er­bracht werden kann, kann die Führungskraft die Rückkehr an den Arbeitsplatz in den Räumen der TU Braunschweig in zumutbarer Zeit verlangen.

(6) Beschäftigte müssen in begründeten Ausnahmefällen (z.B. krankheitsbedingter Ausfall von Kollegen und Kolleginnen) flexibel reagieren, d. h. beispielsweise bei Bedarf die mobile Arbeitszeit kurzfristig verlegen, um Aufgaben in den Räumen der TU Braunschweig wahrzunehmen, wenn diese die Anwesenheit erfordert. Bei dienstlichen Notfallsituationen muss die Anordnung des schnellstmöglichen Er­scheinens unter Beachtung der besonderen Umstände und nach billigem Ermes­sen erfolgen.

(7) Für alle Beschäftigten, die auch sonst an der Zeiterfassung teilnehmen, erfolgt die Zeiterfassung außerhalb der Dienststelle - sofern es keine Möglichkeit der technischen Zeiterfassung gibt - durch manuellen Eintrag. Hierbei sind in jedem Fall Beginn und Ende der Arbeitszeit und die durchgeführten Pausen zu erfas­sen.

§ 9 Ausstattung des Arbeitsplatzes

(1) Die notwendigen Arbeits- und Verbrauchsmittel für die mobile Arbeit, wie z. B. Schreibgeräte oder Laptops, werden in der Regel nach Absprache mit den Vor­gesetzten von der jeweiligen Einrichtung gestellt. Die Nutzung privater IT-Geräte kann grundsätzlich nicht angeordnet werden und ist nur im Ausnahmefall mit Ge­nehmigung des Gauß-IT-Zentrums möglich.

(2) Für den Zugriff auf dienstliche Daten (u.a. Netzwerkablage, E-Mail, eAkte) wird den Beschäftigten die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt. Die technische Anbindung erfolgt über einen VPN-Zu­gang, der von den Beschäftigten verpflichtend zu nutzen ist. Die sicherheitstech­nischen Anforderungen sind dabei zwingend einzuhalten. Für die private Nutzung der zur Verfügung gestellten technischen Arbeitsmittel gelten die IT-Sicherheits­-Regelungen der TU Braunschweig.

(3) Gemäß Ziff. 5.6 (2) der „Vereinbarung gemäߧ 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsischen Landesverwaltung" stellen die Beschäf­tigten einen geeigneten Internetzugriff auf eigene Kosten zur Verfügung. Glei­ches gilt für einen Telefonanschluss, soweit dieser nicht aus anderen Gründen dienstlich zur Verfügung gestellt wird (z.B. Diensthandy). Miete, Heizung, Strom und sonstige Nebenkosten sowie laufende Kosten der Telekommunikation wer­den nicht erstattet.

§ 10 Beendigung der mobilen Arbeit

(1) Die Beschäftigten können die Teilnahme an der mobilen Arbeit jederzeit ohne Angabe von Gründen beenden. Die erteilte Genehmigung erlischt dann.

(2) Die Genehmigung der mobilen Arbeit kann aus wichtigem Grund schriftlich mit einer angemessenen Frist (in der Regel 14 Tage) widerrufen werden. Der Perso­nalrat, die Gleichstellungsbeauftragte und ggf. die Schwerbehindertenvertretung werden angehört.

§ 11 Datenschutz und Informationssicherheit

(1) Die Einhaltung der Regelungen des Datenschutzes und der Informationssicher­heit sind durch die Beschäftigten sicherzustellen. Sie gelten uneingeschränkt auch für die Tätigkeit am mobilen Ort.

(2) Auf den Datenschutz und Informationssicherheit gegenüber Dritten, hierzu zäh­ len auch Familienangehörige und sonstige im Haushalt lebende Personen, ist beim Arbeiten außerhalb der Dienststelle besonders zu achten. Vertrauliche Da­ten und Informationen, wie z.B. personenbezogene und dienstliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen sind von den Beschäf­tigten so zu schützen, dass Dritte keine Einsicht nehmen oder darauf Zugriff ha­ben können.

(3) Öffentliche Orte wie z.B. Zugabteile, Cafes und öffentliche Grünanlagen sind für die Arbeit mit vertraulichen Daten und Informationen nur bedingt geeignet. Per­sonenbezogene Daten und der Geheimhaltung unterliegende Daten dürfen an diesen Orten nicht bearbeitet werden.

§ 12 Unfallschutz, Haftung

(1) Für Arbeits- bzw. Dienstunfälle während der mobilen Arbeit sowie Unfälle auf dem Weg zur Dienststelle und von der Dienststelle nach Hause gelten die ge­setzlichen Regelungen zum Unfallschutz.

(2) Im Falle der Beschädigung, des Verlustes und des Diebstahls der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel einschließlich des Verlustes von Daten- bzw. Aktenbe­ständen gelten die jeweiligen gesetzlichen, tariflichen und beamtenrechtlichen Regelungen. Die Beschäftigten haften für Schäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten.

(3) Den Beschäftigten wird empfohlen, bei der Teilnahme an der mobilen Arbeit ei­nen ausreichenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Haftpflicht oder Sach­versicherung sicherzustellen.

§ 13 Qualifizierung und Erfahrungsaustausch

Vor Aufnahme der mobilen Arbeit werden die Beschäftigten und ihre Führungskräfte in geeigneter Weise über die Arbeitsform informiert. Auch nach Aufnahme der mobilen Arbeit werden zu den Themen Führung und Kooperation, Selbstorganisation, Beson­derheiten im Arbeitsschutz, Informationssicherheit und Datenschutz sowie die Beurtei­lung von mobil Arbeitenden Schulungen angeboten und nachdrücklich zur Teilnahme empfohlen.

§ 14 Evaluation

Die Regelungen zur mobilen Arbeit an der TU Braunschweig sollen rechtzeitig vor Ab­lauf der Experimentierklausel, zum 31.12.2023, überprüft werden. Die Ergebnisse wer­den dann genutzt, um die Vereinbarung über mobile Arbeit weiter zu entwickeln.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein, so bleiben die restlichen Bestimmungen weiterhin in Kraft. Die Verhandlungspartner vereinbaren unverzüglich einen Termin, um über die unwirksame Passage neu zu verhandeln.

§ 16 Inkrafttreten und Kündigung

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. Sie ist im Rahmen der Experimentierklausel bis zum 30.06.2024 befristet. Nach Ablauf dieser Frist fin­det bis zu einer Verlängerung oder neuen Dienstvereinbarung die „Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG über Telearbeit und mobile Arbeit in der niedersächsi­ schen Landesverwaltung" Anwendung. Dienststelle und Personalrat streben an, dass keine zeitliche Lücke zu einer evtl. neuen Dienstvereinbarung entsteht.

(2) Die Dienstvereinbarung kann jederzeit einvernehmlich ergänzt und geändert wer­ den. Die Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.

(3) Sie kann mit einer Frist von vier Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2023, gekündigt werden.

Die Präsidentin
der Technischen Universität Braunschweig

Personalrat
der Technischen Universität Braunschweig
Die Vorsitzende

Antrags- und Genehmigungsformular
zur Durchführung von mobiler Arbeit (Stand 04/2023)