DV 42 - Arbeitszeitkonten für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

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Dienstvereinbarung Nr. 42

Zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch die Präsidentin,

und dem
Personalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig,
vertreten durch die Vorsitzende,
wird gemäß § 78 i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG folgende

Dienstvereinbarung zur Einführung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte

an der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig geschlossen:

Präambel

Mit Wirkung zum 01.01.2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. § 1 MiLoG schreibt für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns vor. Weiterhin sind Arbeitgeber gem. § 17 MiLoG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer/innen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleitung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und die für die Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Die Arbeitszeitnachweise sind - wie bisher auch - in den jeweiligen Einrichtungen zu führen; die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre. Seit 01.01.2015 sind daher studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte arbeitsvertraglich ausdrücklich verpflichtet, die Arbeitszeit in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Zur Arbeitszeitflexibilisierung wird die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos gem. § 2 Abs. 2 des MiLoG ermöglicht, sofern dem Arbeitszeitkonto eine schriftliche Vereinbarung zugrunde liegt. Eine schriftliche Vereinbarung liegt auch vor, wenn das Arbeitszeitkonto in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder in einem normativ oder infolge schriftlicher Inbezugnahme geltenden Tarifvertrag geregelt ist (vgl. amtliche Begründung, BT-Drucks. 18/1558, S.35). Diese Dienstvereinbarung regelt insoweit die Grundsätze zur Einführung von Arbeitszeitkonten für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle an der TU Braunschweig und ihren Einrichtungen beschäftigten studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte. Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte sind verpflichtet, die von ihnen geleistete Arbeitszeit entsprechend der jeweiligen Vorgaben der Einrichtungen und unter Berücksichtigung der Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG in geeigneter Weise zu dokumentieren. Ein Muster zur Erfassung der Arbeitszeit ist als Anlage dieser Dienstvereinbarung beigefügt.

§ 2 Arbeitszeitkonten

(1) Sofern das Beschäftigungsverhältnis mit den in § 1 aufgeführten Personenkreis länger als einen Monat dauert, ist - sofern dies zwischen der/dem Beschäftigten und der jeweils verantwortlichen Einrichtungsleitung bzw. der/dem jeweiligen Fachvorgesetzten im Einzelfall vereinbart - die Führung eines Arbeitszeitkontos möglich. In das Arbeitszeitkonto werden alle Differenzen zwischen der arbeitsvertraglich und der im Einvernehmen mit der/dem Fachvorgesetzten tatsächlich erbrachten Arbeitszeit erfasst. Zur Dokumentation kann das als Anlage beigefügte Muster zur Erfassung der Arbeitszeit verwendet werden. Andere Dokumentationsmöglichkeiten zur Darstellung des Arbeitszeitkontos sind zulässig.

(2) Arbeitszeitguthaben (Plusstunden) ergeben sich jeweils aus der positiven Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten monatlichen und der im Einvernehmen mit der/dem Fachvorgesetzten erbrachten Arbeitszeit. Ein Arbeitszeitdefizit (Minusstunden) entsteht, wenn im Einvernehmen mit der/dem Fachvorgesetzten weniger als die arbeitsvertraglich vereinbarte monatliche Arbeitszeit erbracht wurde.

(3) Plus- und Minusstunden sind fortlaufend auf dem Arbeitszeitkonto zu vermerken und auf den nächsten Monat zu übertragen. Auf das Arbeitszeitkonto eingestellte Plusstunden dürfen monatlich jeweils 50 v. H. der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht überschreiten. D. h. bei einer vereinbarten monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden dürfen maximal 20 Stunden in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Minusstunden sind zulässig; das Arbeitszeitdefizit am Ende des jeweiligen Monats sollte maximal 20 Stunden betragen und wird auf den Folgemonat übertragen.

§ 3 Arbeitszeitausgleich

(1) Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden sind innerhalb der jeweiligen Laufzeit des Arbeitsvertrages, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung, auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt im Falle von Plusstunden durch Freizeitausgleich und im Fall von Minusstunden durch Nacharbeiten.

(2) Eine Übertragung von Plus- oder Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf eine weitere Vertragslaufzeit ist auch bei einer erneuten Begründung oder Verlängerung des Arbeitsvertrages nicht möglich. Eine Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Arbeitszeitguthaben ist ausgeschlossen. Arbeitszeitdefizite, die auf Veranlassung der/des Beschäftigten entstanden sind, werden wie unbezahlte Freizeit behandelt und nicht vergütet. Die entsprechenden Bezüge sind zurückzuzahlen. Arbeitszeitdefizite, die durch Erkrankung oder andere nicht von der/dem Beschäftigten zu vertretenden Umständen nicht abgebaut werden konnten oder die dienstlich veranlasst waren, verfallen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls.

(3) Die Einrichtungen bzw. die Dienst-/Fachvorgesetzen haben dafür Sorge zu tragen, dass das Arbeitszeitkonto der jeweiligen studentischen/wissenschaftlichen Hilfskraft ordnungsgemäß geführt wird und mit Ablauf des Arbeitsvertrages ausgeglichen ist. Soweit in den Einrichtungen Arbeitszeitkonten für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte geführt werden, besteht die Verpflichtung, Arbeitszeitguthaben im Rahmen des Jahresabschlusses entsprechend der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu bilanzieren und zu melden.

§ 4 Arbeitsschutzbestimmungen/Pausen

(1) Arbeitsschutzbestimmungen, insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG), Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX), und das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz (NGG) sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, bleiben von dieser Dienstvereinbarung unberührt.

(2) Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit. Bei einer Arbeitszeit von 6 bis zu 9 Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist eine weitere Pause von 15 Minuten einzulegen. Die tägliche Arbeitszeit darf 10 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden vor Beginn der nächsten Arbeitszeit einzuhalten.

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

(2) Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine ihr möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen.

(3) Die Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise gem. § 78 Abs. 2 NPersVG durch die Dienststelle bekannt zu geben.

Braunschweig, den 15.12.2017

 

Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Präsidentin

 

 

Personalrat der Technischen Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Vorsitzende