DV 30 - Befristete Übernahme von Auszubildenden an der TU Braunschweig

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Dienstvereinbarung Nr. 30 zur befristeten Übernahme von Auszubildenden an der TU Braunschweig

zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
- im Folgenden TU Braunschweig genannt -

und dem Gesamtpersonalrat der TU Braunschweig

Auf der Grundlage der befristet abgeschlossenen Dienstvereinbarung zur befristeten Übernahme von Auszubildenden an der TU Braunschweig vom 10.12.2009 und den daraus gewonnenen positiven Erfahrungen schließen die TU Braunschweig und der Gesamtpersonalrat die folgende Dienstvereinbarung gemäß § 78 NPersVG:

§ 1 Grundlegende Regelungen

  1. Es besteht Einigkeit dahingehend, dass grundsätzlich jeder bzw. jedem Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung im Anschluss an die Ausbildung leistungsabhängig eine befristete Weiterbeschäftigung ermöglicht werden soll. Die Chancen einer Weiterbeschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbessern sich durch den Nachweis von praktischen Berufserfahrungen und ebnen den Weg für eine berufliche Zukunft. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die TU Braunschweig seit Jahren über Bedarf ausbildet und insoweit § 19 Satz 1 TVA-L BBiG nicht zur Anwendung kommt. Die befristete Übernahme von Auszubildenden ist eine zusätzliche freiwillige Maßnahme.
  2. Weiterhin besteht Einigkeit darüber, dass das Vorliegen eines Bedarfes an der Arbeitsleistung Voraussetzung für die befristete Weiterbeschäftigung einer Auszubildenden bzw. eines Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung ist. Der Bedarf an der Arbeitsleistung bezieht sich dabei auf alle Einrichtungen der TU Braunschweig und ist nicht beschränkt auf die ausbildende Einrichtung.

§ 2 Voraussetzungen für eine befristete Übernahme

  1. Voraussetzungen für eine befristete leistungsabhängige Weiterbeschäftigung von Auszubildenden sind:
    • Abschluss der Ausbildung mit der Prüfungsnote "befriedigend" oder besser,
    • Eine befürwortende Stellungnahme der Ausbilderin bzw. des Ausbilders unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs und des Verhaltens der bzw. des Auszubildenden,
    • Bedarf an der Arbeitsleistung der bzw. des Auszubildenden durch Vorlage eines Einstellungsantrages und einer Arbeitsplatzbeschreibung der jeweiligen Einrichtung.
  2. Eine befristete Weiterbeschäftigung von Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung mit der Note "ausreichend" abgeschlossen haben, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen (Bedarf an der Arbeitsleistung, Antrag der bzw. Auszubildenden) möglich, soweit ein qualifiziertes Votum der Ausbilderin bzw. des Ausbilders vorliegt und von dieser bzw. diesem eine befristete Weiterbeschäftigung empfohlen wird.

§ 3 Beschäftigungsdauer

  1. Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung mit der Note "ausreichend" oder "befriedigend" abgeschlossen haben, soll bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung von sechs Monaten angeboten werden.
  2. Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung mit der Note "gut" abgeschlossen haben, soll bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung von neun Monaten angeboten werden.
  3. Auszubildenden, die ihre Abschlussprüfung mit der Note "sehr gut" abgeschlossen haben, soll bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Weiterbeschäftigung von zwölf Monaten angeboten werden.
  4. Unabhängig davon ist bei Vorliegen der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eine Verlängerung der befristeten Beschäftigung über die genannten Zeiträume hinaus möglich.

§ 4 Verzicht auf Ausschreibung und befristete Einstellung

Es besteht Einigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Dienststelle, dass im Rahmen der befristeten Weiterbeschäftigung von Auszubildenden im Anschluss an die Ausbildung eine Ausschreibung des jeweiligen Arbeitsplatzes entbehrlich ist. Die Weiterbeschäftigung der Auszubildenden erfolgt nach Zustimmung des Örtlichen Personalrats zur befristeten Einstellung, ohne dass es einer Zustimmung zum Ausschreibungsverzicht bedarf.

§ 5 Schlussbestimmungen

  1. Diese Dienstvereinbarung tritt nach der Unterzeichnung mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft und wird umgehend bekannt gegeben. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich. Kündigung und Änderungen bedürfen der Schriftform.
  2. Ein individueller Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann von Seiten der bzw. des Auszubildenden nur bei Vorliegen der in den § 2 und § 3 bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.
  3. Sollten sich einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung als nichtig erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen der Dienstvereinbarung davon unberührt.

 

Braunschweig, den 21. Dezember 2011
Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Präsident

 

 

Braunschweig, den 21. Dezember 2011
Gesamtpersonalrat der
Technischen Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Vorsitzende