DV 19 - Fernseh- und Videoüberwachung/ Türsicherungsanlage des Biozentrums

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Dienstvereinbarung Nr. 19

zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
vertreten durch den Präsidenten

und dem
Örtlichen Personalrat der Technischen Universität Braunschweig

 

Bestimmung und Nutzung der Technischen Kontrolleinrichtungen (Fernseh- und Videoüberwachungsanlage/Türsicherungsanlage) des Biozentrums

1. Bestandteile und Bestimmungen der Fernseh- und Videoüberwachungsanlage

a) Die Anlage besteht aus 21 Videokameras entlang der Fassade des Biozentrums, einer automatisch gesteuerten Kontroll- und Aufzeichnungsanlage und drei Monitoren im Pförtnerraum.

b) Das Überwachungssystem dient ausschließlich dem Schutz der Bediensteten und zur Sicherung von Landeseigentum vor Zugriffen Dritter. Eine Überwachung oder Kontrolle von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der TU findet nicht statt.

2. Nutzung der Fernseh- und Videoüberwachungsanlage

Die Anlage wird automatisch in Betrieb genommen und befindet sich während der
nachfolgenden Zeiten im eingeschalteten Zustand:

Montag bis Freitag 19.00 Uhr – 6.00 Uhr
Samstag 19.00 Uhr – Montag 06.00 Uhr

Sie wird ausschließlich durch Zeitschaltuhren betriebsbereit gehalten.

Nähere Einzelheiten zur Nutzung dieser Anlage ergeben sich für den Pförtner- und Wächterdienst aus den entsprechenden Dienstanweisungen.

3. Nutzung der Türsicherungsanlage

Die Anlage wird zu folgenden Zeiten in Betrieb genommen und entsprechend der Dienstpläne des Pförtner- und Wächterdienstes betreut:

Montag – Freitag 19.00 Uhr – 06.00 Uhr
Samstag 19.00 Uhr – Montag 06.00 Uhr

Nähere Einzelheiten zur Nutzung dieser Anlage ergeben sich für den Pförtner- und Wächterdienst aus den entsprechenden Dienstanweisungen.

4. Zuständigkeit

Die Überwachung der Fernseh- und Videoanlage sowie die Bedienung der Türsicherungsanlage erfolgt im Regelfall durch TU-Personal des Pförtner- und Wächterdienstes. Sie kann jedoch je nach Bedarfslage auch durch Personal fremder Überwachungsunternehmen erfolgen.

Der Dienststelle ist bekannt, dass die Pförtner/Wächter auch andere Dienste zu erfüllen haben und deswegen nicht jederzeit in der Lage sind, die Monitor- bzw. die Türsicherungsanlage zu überwachen.

5. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann jederzeit durch eine neue Vereinbarung abgelöst werden. Eine Kündigung ohne das Vorliegen einer neuen Vereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende schriftlich möglich.

Eine Veränderung der unter Punkt 1 und 2 vereinbarten Regelung löst erneut die Mitbestimmungspflicht gem. § 66 Nr. 10 Nds. PersVG aus.

Die Dienstvereinbarung Nr. 15 vom 01.10.1990 tritt mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung außer Kraft.

Braunschweig, den 11.03.1997

 

Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Der Präsident

 

 

Der Personalrat der
Technischen Universität Braunschweig