DV 52 - Rufbereitschaft ZET

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Zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
vertreten durch die Präsidentin

und dem
Personalrat der Technischen Universität Braunschweig
vertreten durch seine Vorsitzende

werden gemäß§ 78 in Verbindung mit§ 66 Abs. 1 Ziffer 2 NPersVG folgende Durchführungsregeln zur Rufbereitschaft
für Beschäftigte der Zentralen Einrichtung Tierhaltung (ZET) der Technischen Universität Braunschweig vereinbart:

1. Verpflichtung der Rufbereitschaft

Für Beschäftigte der Zentralen Einrichtung Tierhaltung (ZET) besteht die Verpflichtung zur Leistung von Rufbereitschaft durch die geltenden Tarifverträge.

Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind (§ 7 Abs. 4 TV·L).

2. Ausnahme von der Verpflichtung

Beschäftigte können auf Antrag unter Angabe triftiger Gründe von der Verpflichtung entbunden werden. Eine Entbindung ist nur möglich, wenn dienstliche Belange nicht dagegensprechen. Die Entbindung ist dem Personalrat zur Kenntnis zu geben.

Wird ein Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen von der Rufbereitschaft ausgeschlossen, so ist der Personalrat unter Angabe der Gründe unverzüglich zu beteiligen.

3. Vergütungsregelung für Rufbereitschaft

Die Vergütung der Rufbereitschaft richtet sich nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 5 TV-L.

4. Reisekostenvergütung

Rufbereitschaft gehört zu den Aufgaben, die nicht über den durch den Arbeitsvertrag festgelegten regelmäßigen Aufgabenbereich hinausgehen. Bei Arbeitseinsätzen innerhalb der dienstplanmäßigen Rufbereitschaft besteht daher kein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ziffer 2.1.10 der Verwaltungsvorschriften zur Nds. Reisekostenverordnung vom 10.01.2017, Nds. MBI. 2017, S. 122). Da seitens der ZET leider kein Dienstfahrzeug für die Rufbereitschaft zur Verfügung gestellt werden kann, besteht für die Rufbereitschaftsleistenden nur die Möglichkeit, die zusätzlichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der privaten Steuererklärung geltend zu machen.

5. Einteilung der Rufbereitschaft

Zur Rufbereitschaft werden nur Beschäftigte eingeteilt, die entsprechende Voraussetzungen hierfür mitbringen. U. a. nehmen alle Teilnehmer der Rufbereitschaft freiwillig in regelmäßigen Abständen an Erste-Hilfe-Kursen teil. Außerdem können entsprechende Voraussetzungen in der Orts- und Fachkunde, der persönlichen Eignung sowie in der Erreichbarkeit des Betreffenden begründet sein. Ein Anspruch auf Einteilung zur Rufbereitschaft besteht nicht.

Der »Dienstplan für die Rufbereitschaft« regelt die Einzelheiten der Einteilung.

Die Dienststelle legt zum Abschluss der Dienstvereinbarung dem Personalrat eine Liste aller Beschäftigten der ZET vor, die jährlich zum 1. Juli aktualisiert wird.

6. Ableistung der Rufbereitschaft

Die Rufbereitschaft beginnt in der Regel montags ab 14.30 Uhr und endet montags um 6.00 Uhr (Wochenperiode). Unterbrochen wird die Rufbereitschaft durch die regelmäßige Arbeitszeit. Einsätze innerhalb der Rufbereitschaft werden daneben als Überstunden abgegolten.

Für eine Periode werden in d.er Regel nach Dienstplan eingesetzt:

1 Tierpfleger*in, 1 Tierwärter*in oder 1 Fischwirt*in.

Während der Rufbereitschaft hat sich der Dienstleistende an einem für die Dienststelle erreichbaren Ort aufzuhalten; so dass er telefonisch im Störfalle benachrichtigt werden kann.

Der Verzehr von Alkohol ist auszuschließen.

In besonders dringenden oder begründeten Fällen (z. B. Krankheit innerhalb der Familie, unaufschiebbarer Termin) kann Dienstbefreiung von der Rufbereitschaft beantragt werden. Der Antrag ist mit dem Verantwortlichen des Dienstplanes abzustimmen. Dieser regelt den Ersatzdienst.

7. Störungseinsätze

Der Abruf zur Störungsbeseitigung erfolgt in der Regel vom technischen Überwachungssystem der Tierhaltung oder von die ZET nutzenden Mitgliedern der TU sowie vereinbarungsgemäß von der Wach­ und Schließgesellschaft. Im Normalfall wird der Abruf über das in der Regel dienstlich gestellte Mobiltelefon erfolgen. Einen Zuschuss für die Haltung eines privaten (Mobil-)Telefonanschlusses gibt es nicht.

Über jeden Einsatz innerhalb der Rufbereitschaft ist ein Protokoll nach Vordruck zu fertigen. Die Störungs­-Einsatzmeldung ist am nächstfolgenden Arbeitstag der Leitung der ZET unverzüglich vorzulegen.

Der Einsatz im Störungsfalle hat nach dem hierfür aufgestellten Funktionsablauf-Diagramm zu erfolgen.

8. Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum · Jahresende gekündigt werden. Im Falle der Kündigung dieser Dienstvereinbarung gilt diese bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort. Eine einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich. Änderung und Kündigung bedürfen der Schriftform.

Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Präsidentin

Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Vorsitzende des Personalrats