DV 29 - Betriebliches Eingliederungsmanagement

Historische Bücher in der Universitätsbibliothek

Dienstvereinbarung Nr. 29 zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX

zwischen
der Technischen Universität Braunschweig und
dem Gesamtpersonalrat gem. § 78 NPersVG

1. Präambel

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gem. § 84 Abs. 2 SGB IX ist ein Angebot an alle Beschäftigten der TU Braunschweig mit dem Ziel, die Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Es leistet einen Beitrag, um Arbeitszufriedenheit und -motivation zu erhalten und zu erhöhen und um Wiedereingliederungen zu ermöglichen.

Nach dem gemeinsamen Verständnis von Dienststelle und Personalvertretung ist das BEM wesentlicher und eigenständiger Teil des Gesundheitsmanagements an der TU Braunschweig. Im Rahmen des BEM werden individuelle Hilfen angeboten und die Arbeitsplatzsituation soll so gestaltet werden, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt, erhalten und/oder verbessert und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem/der Betriebsarzt/-ärztin und den übrigen Beteiligten.

2. Geltungsbereich

Die Vereinbarung gilt für alle Beschäftigten und Auszubildenden (im Weiteren: Beschäftigte) der TU Braunschweig.

3. Begriffsbestimmungen

Betriebliches Eingliederungsmanagement umfasst bei Bedarf Maßnahmen der Prävention, Gesundheitsförderung und Rehabilitation.

Die Prävention erfasst insbesondere die Aufdeckung von Fehlbeanspruchungen und Leistungsveränderungen sowie die Vermeidung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, gesundheitlichen Beeinträchtigungen und arbeitsbedingten Erkrankungen.

Die Gesundheitsförderung im Allgemeinen umfasst insbesondere die Verhaltensprävention, den Abbau von Belastungsrisiken am Arbeitsplatz sowie die Stärkung der Selbstbestimmung durch die Förderung des sozialen und individuellen Gesundheitsbewusstseins.

Die Rehabilitation erfasst den Prozess der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, die Förderung der arbeitsrelevanten Fähigkeiten und die Suche nach geeigneten Einsatzmöglichkeiten und Tätigkeitsbereichen.

Eingliederung ist der optimale Einsatz nach Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend den Arbeitsanforderungen.

4. Ziele der Regelungen

Ziel ist die langfristige Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Beschäftigten über die gesamte Dauer des Berufslebens.

Zu den Zielen gehört weiterhin:

  • die Überwindung und Vorbeugung erneuter Dienst-/Arbeitsunfähigkeit
  • der Erhalt der Arbeitsfähigkeit und Verhinderung des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsleben
  • die Vermeidung krankheitsbedingter Kündigungen
  • die Reduzierung bzw. Vermeidung von Krankheiten und Behinderungen durch die Reduzierung betrieblich beeinflussbarer Krankheitsfaktoren
  • die Vermeidung bzw. Reduzierung betrieblich beeinflussbarer Gesundheitsgefährdungen.

5. Verfahren des BEM gem. § 84 Abs. 2 SGB IX

Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, ist ein BEM verbindlich anzubieten.

Im Mittelpunkt des BEM stehen Maßnahmen der Früherkennung sowie nachsorgende Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Ziel ist es, ein ganzheitliches Präventionsverfahren durchzuführen, welches

  • die Primärprävention (Belastungssenkung, Senkung der Erkrankungswahrschein-lichkeit),
  • die Sekundarprävention (Früherkennung von Krankheitsvor- und frühstadien) sowie
  • die Tertiärprävention (medizinische Rehabilitation, stufenweise Wiedereingliederung und berufliche Rehabilitation)

umfasst.

Die Abteilung 12 erhebt entsprechend § 84 Abs. 2 SGB IX die Daten, aus denen hervorgeht, inwieweit Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt insgesamt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind. Sofern dieser Fall eintritt, teilt sie dies der Koordinatorin bzw. dem Koordinator des Eingliederungsteams schriftlich mit.

Diese Beschäftigten erhalten von der Koordinatorin bzw. dem Koordinator des Eingliederungsteams ein Schreiben (Anlage 1), in dem sie über das BEM informiert werden und in dem ihnen ein Angebot zu einem Eingliederungsgespräch mit einem von dem/der Beschäftigten selbst gewählten Mitglied des Eingliederungsteams gemacht wird.

Das Anschreiben wird grundsätzlich an die Privatanschrift der/des Betroffenen gesandt.

Bei schriftlich erklärter Zustimmung zu diesem Gespräch wird ein Termin nach Wiederaufnahme der Arbeit verabredet. Mit Zustimmung der/des Betroffenen kann dieses Gespräch auch schon während der Arbeitsunfähigkeit geführt werden. Den Beschäftigten wird empfohlen, sich vor ggf. anstehenden Rehabilitationsmaßnahmen von dem/der Betriebsarzt / -ärztin beraten zu lassen, um tätigkeitsbezogene Aspekte mit berücksichtigen zu können.

Wünscht die/der Beschäftigte eine Fortsetzung des Verfahrens, findet ein weiteres Gespräch zunächst mit den gewünschten Mitgliedern des Eingliederungsteams und ggf. Experten statt. Es werden die weiteren Schritte verabredet und mögliche Maßnahmen einschließlich einer Einbindung weiterer dazu notwendiger Personen und ggf. einer notwendigen Finanzierung erörtert sowie mit Zustimmung der Beteiligten geplant und umgesetzt.

5.1 Freiwilligkeit

Alle Maßnahmen des BEM setzen das Einverständnis der/des Betroffenen voraus. Sie werden unter ihrer/seiner Mitwirkung eingeleitet und durchgeführt.

Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Wird ein Eingliederungsgespräch nicht gewünscht oder das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt abgebrochen, darf dies nicht zu Lasten der/des Betroffenen gewertet werden.

Das Eingliederungsteam berät im Einzelfall, ob bzw. wann ein erneutes Angebot gemacht wird oder andere Hilfen zur Überwindung bzw. Vorbeugung von Arbeitsunfähigkeit eingeleitet werden können.

5.2 Erweitertes Verfahren

Die TU Braunschweig bietet über die gesetzliche Regelung hinaus jeder/jedem erkrankten Beschäftigten die Möglichkeit, das BEM auf Wunsch in Anspruch zu nehmen, auch wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB IX noch nicht erfüllt sind. In diesen Fällen hat die/der betroffene Beschäftigte die Möglichkeit, sich an die Koordinatorin bzw. den Koordinator des Eingliederungsteams oder an ein Mitglied des Eingliederungsteams zu wenden.

6. Daten- und Persönlichkeitsschutz

Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für die in dieser Vereinbarung genannten Ziele des BEM verwendet werden (Anlage 2).

6.1 Vertraulichkeit

Die Gespräche im Rahmen der Eingliederung sind vertraulich. Das Eingliederungsteam unterliegt der Schweigepflicht. Verstöße stellen Verletzungen der arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Verpflichtungen dar.

6.2 Dokumentation

Die Dokumentation des Verfahrens erfolgt bei der Koordinatorin bzw. dem Koordinator des Betrieblichen Eingliederungsmanagements. Die/Der Beschäftigte hat jederzeit das Recht, Einsicht zu nehmen. Soweit gesundheitsbezogene Daten aufgenommen werden, verbleiben diese ausschließlich bei den Betriebsärzten/innen. Nach Ablauf des Verfahrens werden die persönlichen Dokumente dem/der Beschäftigten übergeben. Lediglich der Maßnahmenplan verbleibt bei dem/der Koordinator/in.

6.3 Weitergabe von Daten

Wenn die Weitergabe personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten an Dritte erforderlich ist (z. B. an das Integrationsamt), ist die schriftliche Einwilligung der/des Beschäftigten von der Koordinatorin bzw. dem Koordinator einzuholen, nachdem sie/er zuvor über Zweck, Art und Umfang der Datenweitergabe eingehend informiert worden ist. Zweck der Weitergabe, Adressat und Einwilligung der/des Beschäftigten werden dokumentiert.

Unabhängig davon erhält die Abteilung 12 einen Kurzvermerk mit dem Namen des/der Beschäftigten, wenn ein BEM-Verfahren angenommen wurde, um parallele Arbeiten zu vermeiden. Die Übermittlung der Daten erfolgt von dem/der Koordinator/in des BEM über die beauftragte Person der Abteilung 12 im BEM zu dem/der jeweils zuständigen Sachbearbeiter/in.

Der/Die Gesamtpersonalratsvorsitzende erhält einmal im Quartal eine Liste der angeschriebenen Beschäftigten.

7. Eingliederungsteam

Das Eingliederungsteam ist das Steuerungs- und Koordinierungsgremium des BEM. Es arbeitet im Rahmen seines Aufgabenbereichs weisungsfrei.

Ihm gehören an:

  • Koordinatorin bzw. Koordinator des BEM
  • Ein Mitglied des Gesamtpersonalrats
  • Vertrauensperson der Schwerbehinderten
  • Ein/e Vertreter/in der Abteilung 12 (Stellvertretung des/der Koordinators/in)
  • Sozial- und Suchtberatung
  • Betriebsärztin/Betriebsarzt (soweit erforderlich oder auf Wunsch der/des Beschäftigten)

Der/Die Koordinator/in des BEM übernimmt den Vorsitz des Eingliederungsteams.

Bei Bedarf können mit Zustimmung der/des Beschäftigten weitere interne oder externe Fachkräfte hinzugezogen werden, die die Mitglieder des Eingliederungsteams fachlich unterrichten.

Das Eingliederungsteam trifft sich mindestens vierteljährlich zur Erörterung und Überprüfung der in dieser Vereinbarung benannten Ziele und der einzelnen beantragten und eingeleiteten Maßnahmen.

Das Eingliederungsteam arbeitet auf der Grundlage des in dieser Dienstvereinbarung festgelegten Verfahrens (Anlage 3).

7.1 Aufgaben des Eingliederungsteams

Aufgaben des Eingliederungsteams sind:

  • Koordination des Eingliederungsprozesses
  • Aufnahme der Meldungen von der Abteilung 12 und der Anträge auf ein Eingliederungsverfahren von Beschäftigten
  • Einleitung des Verfahrens (Anschreiben der/des Beschäftigten/Angebot eines Eingliederungsgesprächs)
  • Durchführung des Eingliederungsgesprächs und ggf. der Folgegespräche nach Durchführung Erstgespräch
  • Feststellung des Eingliederungsbedarfs
  • Erarbeitung möglicher Maßnahmen unter Beteiligung der Betroffenen
  • Hinzuziehen von Experten und Expertinnen soweit notwendig
  • Verfolgung des Umsetzungsprozesses und Erfolgskontrolle
  • Dokumentation des Eingliederungsprozesses
  • Evaluation der Verfahren und Bericht im Ausschuss für Arbeitssicherheit
  • Evaluation der Umsetzungen des BEM-Konzeptes.

7.2 Freistellung

Die Mitglieder des Eingliederungsteams werden für ihre Aufgaben im Rahmen des BEM im erforderlichen Maß freigestellt, soweit diese nicht zu den Dienstaufgaben gehören.

7.3 Datenschutz

Die Mitglieder des Eingliederungsteams sind jährlich von dem/der Koordinator/in auf die einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (siehe u. a. die Dienstvereinbarung Nr. 33 zur Verarbeitung personenbezogener Daten) und die spezifischen Anforderungen des BEM hinzuweisen. Dies ist entsprechend zu dokumentieren.

8. Maßnahmen zur Eingliederung

8.1 Arbeitsplatzanalyse

Zur Ermittlung geeigneter Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements wird im Einzelfall eine personenbezogene Arbeitsplatzanalyse durchgeführt. Dabei werden insbesondere die Arbeitsplatzbedingungen, die Anforderungen und die - absehbare - persönliche Leistungsfähigkeit in die Betrachtung einbezogen.

8.2 Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Maßnahmen können insbesondere sein:

  • Arbeitsplatzbegehung, Gestaltung des Arbeitsplatzes (Arbeitsplatzanalyse soweit noch nicht vorhanden, technische Aus- oder Umrüstung des Arbeitsplatzes, Veränderung der räumlichen Umgebung, Einsatz anderer Arbeitsstoffe und Arbeitsmittel)
  • Änderung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe
  • Individuelle Gestaltung der Arbeitszeiten
  • Arbeitsmedizinische Untersuchung
  • Sensibilisierung und Beratung des personellen betrieblichen Umfeldes
  • Qualifizierungsmaßnahmen (Fort- und Weiterbildung, Umschulung, Coaching)
  • Umsetzung in einen anderen Tätigkeitsbereich/Unterstützung bei Aufnahme einer anderen Tätigkeit
  • Empfehlung fachkompetenter - z. B. medizinischer, psychologischer - Beratung sowie von Gesundheitskursen
  • Einbeziehung außerbetrieblicher Stellen wie z. B. Rehabilitationsträger und Integrations-amt (u. a. zur Erlangung von Zuschüssen)
  • Mediation und Moderation von Gesprächen
  • Zeitlich begrenzte Telearbeit.

8.3 Eingliederungsvereinbarung

Die vom Eingliederungsteam im Zusammenwirken mit der betroffenen Person vorgeschlagenen Maßnahmen werden in einer Maßnahmen- bzw. Eingliederungsvereinbarung festgehalten und mit der Dienststelle und der Personalvertretung abgestimmt.

9. Einzelfallübergreifende Maßnahmen

Über die im Rahmen des BEM zu ergreifenden Einzelmaßnahmen hinaus liegt es im Interesse der TU Braunschweig, präventiv geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer gesundheitsförderlichen Dienst- und Arbeitsgestaltung beitragen und Problemfelder möglichst frühzeitig zu identifizieren. In besonderen Belastungsbereichen werden gezielt präventive Maßnahmen eingeleitet.

10. Schulungsmaßnahmen

10.1 Führungskräfteschulung

Die Schulung und Sensibilisierung von Führungskräften zum professionellen Umgang mit Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen und zum frühzeitigen Erkennen gesundheitsgefährdender Arbeitsbedingungen sind wesentliche Voraussetzung der Umsetzung des BEM. Entsprechende Schulungen werden von der TU Braunschweig angeboten und sollen von Führungskräften wahrgenommen werden.

10.2 Qualifizierung

Die Dienststelle stellt sicher, dass die für die Umsetzung der Maßnahmen des BEM verantwortlichen Personen, insbesondere die Mitglieder des Eingliederungsteams, die Sozial- und Suchtberatung, die Führungskräfte und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge, ausreichende Kenntnisse über die Belange und Maßnahmen des BEM unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse an der TU Braunschweig erwerben. Geeignete Qualifizierungsmaßnahmen werden vom Eingliederungsteam vorgeschlagen.

Den mit diesen Fragen befassten Mitgliedern der Personalräte, der Abteilung 12 und der Vertrauensperson der Schwerbehinderten wird die Möglichkeit der Teilnahme an internen und externen Informationsveranstaltungen und Schulungen gegeben.

10.3 Weiterbildungsangebote

Die Themen Prävention und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz werden im Weiterbildungsprogramm für das Hochschulpersonal angeboten.

11. Finanzierung und Ressourcen

Die Finanzierung der Maßnahmen im Rahmen des BEM sowie für die Qualifizierung der unter Ziffer 10 genannten Maßnahmen wird über die TU Braunschweig sichergestellt. Zuschüsse anderer Träger sollen ausgeschöpft werden.

Für das BEM wird eine eigene Kostenstelle eingerichtet und ein Budget für die laufenden Kosten und die Qualifizierung eingestellt.

Aufgaben im Rahmen des BEM sind bei den Betreuungszeiten der Betriebsärzte/-ärztinnen zu berücksichtigen.

12. Evaluation

Das Eingliederungsteam ist verantwortlich für die Entwicklung geeigneter Instrumente im Rahmen des BEM und evaluiert das Verfahren. Dies gilt insbesondere für das Verfahren nach Ziffer 5.2.

Das Eingliederungsteam berichtet im Arbeitsschutzausschuss.

13. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Im Übrigen kann die Vereinbarung von jeder Seite unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Sie wirkt bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach.

Widerspricht eine Vorschrift dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechende wirksame Vorschrift zu ersetzen.

 

Braunschweig, den 13.12.2013
TU Braunschweig
Der Präsident

 

 

Braunschweig, den 20.12.2013
Gesamtpersonalrat
Der Vorsitzende

 

Anlagen

Anlage 1 Anschreiben und Rückantwort an Beschäftigte

Anlage 2 Vereinbarung über den Schutz persönlicher Daten

Anlage 3 Ablauf des BEM-Verfahrens