DV 41 - Videoaufzeichnung am Gauß-IT-Zentrum im Maschinensaal 1 und den angrenzenden Technikflächen

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Dienstvereinbarung Nr. 41

zwischen der
Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
vertreten durch den Präsidenten

und dem
Personalrat der Technischen Universität Braunschweig
zum Einsatz einer

Videoaufzeichnung am Gauß-IT-Zentrum im Maschinensaal 1 und den angrenzenden Technikflächen

§ 1 Geltungsbereich

Die folgende Dienstvereinbarung regelt die Videoaufzeichnung im besonders geschützten Maschinensaal 1 und den angrenzenden Technikflächen im Gauß-IT-Zentrum. Sie gilt für die kleine Gruppe der Bediensteten, die für die Durchführung Ihrer Aufgaben einen Zutritt zu den vorstehend genannten Bereichen benötigen.

§ 2 Gesetzliche Grundlage

Für die Durchführung Ihrer Aufgaben betreibt die TU Braunschweig im Maschinensaal 1 des Gauß-IT-Zentrums eine große Anzahl an IT-Systemen und Datenverarbeitungsanlagen. Mit der Durchführung bestimmter Aufgaben ist eine Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten verbunden. Gemäß § 7 NDSG hat die TU Braunschweig die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen. Die Videoaufzeichnung in den vorstehend genannten Bereichen ist Teil dieser Maßnahmen.

§ 3 Zweckbindung

Die Videoaufzeichnung dient ausschließlich

  • der Vorbeugung und Aufklärung von unbefugtem Überwinden oder Umgehen der Zutrittssicherung des Maschinensaal 1 und der angrenzenden Technikflächen und
  • der Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten.

Das Auslesen und Verarbeiten der gespeicherten Videoaufzeichnungen zu allen anderen Zwecken, insbesondere der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist unzulässig.

§ 4 Betroffene Bereiche

Die Videoaufzeichnung findet ausschließlich im besonders geschützten Maschinensaal 1 und den angrenzenden Technikflächen im Gauß-IT-Zentrum zum Schutz vor Zutritt aus öffentlich zugänglichen Bereichen statt. Eine Skizze der überwachten Bereiche wird dem Personalrat zusammen mit der Dokumentation des Videoaufzeichnungssystems vorgelegt.

§ 5 Dokumentation des Videoaufzeichnungssystems

Dem Personalrat wird eine Dokumentation des eingesetzten Videoaufzeichnungssystems vorgelegt. Das Gauß-IT-Zentrum wird dem Personalrat auf dessen Verlangen und bei Veränderungen unaufgefordert eine aktuelle Dokumentation vorlegen.

Die Dokumentation enthält insbesondere

  • eine Skizze der überwachten Bereiche mit Kamerapositionen und deren Blickrichtungen,
  • eine Liste der eingesetzten Kameras mit technischen Leistungsdaten,
  • eine Nennung des Videoaufzeichnungsgerätes mit technischen Leistungsdaten,
  • eine Übersicht weiterer mit der Anlage verbundener, technischer Geräte mit technischen Leistungsdaten,
  • einen Übersichtsplan des Geräteaufbaus,
  • eine Liste der Monitore und deren Aufstellorte und
  • eine Liste der Personen, die auf das Videoaufzeichnungssystem zugreifen können.

Die gesamte Dokumentation des Videoaufzeichnungssystems ist zum Schutz der im Maschinensaal 1 gelagerten personenbezogenen Daten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.

§ 6 Umgang mit den Videoaufzeichn§ 6 Umgang mit den Videoaufzeichnungenungen

Die Bilddaten des Videoaufzeichnungssystems werden ausschließlich in einem einzigen, eigenständigen System aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen werden im Regelbetrieb nicht - weder manuell noch automatisch - an andere technische Systeme übermittelt.

Zugriffe auf Videoaufzeichnungen sind nur der Leitung des Gauß-IT-Zentrums und den von Ihr benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in folgenden Fällen erlaubt:

  • im Rahmen Ihrer Kontrollpflichten nach § 3 und
  • zur Sicherstellung des Betriebs der Anlage (Wartung).

Entsprechend der Zweckbindung in § 3 kann zur Aufklärung, auf Verlangen eine Kopie erstellt und an die Ermittlungsbehörden übergeben werden. Der Datenschutzbeauftragte und der Personalrat sind dann einzubinden.

§ 7 Aufzeichnung und Löschung von Videoaufzeichnungen

Die Videoaufzeichnung erfolgt ganztägig.

Die Aufzeichnungen werden nach 21 Tagen automatisch gelöscht. Dieser Zeitraum wurde so gewählt, um Schließzeiten der TU Braunschweig zu überbrücken.

Videos mit aufgezeichneten Delikten werden von der TU Braunschweig außerhalb des Systems nur solange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung des Zwecks der Aufklärung notwendig ist oder die Betroffenen ausdrücklich einer längeren Aufbewahrung zugestimmt haben.

§ 8 Zugriff auf das Videoaufzeichnungsgerät

Das Videoaufzeichnungsgerät steht in einem abgeschlossenen Schrank in einem dem Geschäftsbereich 3 zugeordneten und abgeschlossenen Raum im Bereich des besonders geschützten Maschinensaal 1 mit seinen angrenzenden Technikflächen. Nur die in der Dokumentation zum Videoaufzeichnungssystem aufgeführten Personen können die Schließung dieses Schrankes bedienen.

§ 9 Schlussbestimmung, Inkrafttreten, Kündigung

Die Dienstvereinbarung tritt am 01.09.2017 in Kraft. Sie kann einseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung eventueller Lücken der Vereinbarung soll eine angemessene Regelung treten, die dem am Nächsten kommt, was die Parteien nach ihrer Zwecksetzung gewollt haben. Die Dienstvereinbarung ist in geeigneter Weise nach § 78 Abs. 2 NPersVG durch die Dienststelle bekannt zu geben.

Braunschweig, den

 

Technische Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Präsidentin

 

 

Personalrat der Technischen Universität
Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig
Die Vorsitzende