zwischen der
TU Braunschweig
vertreten durch die Präsidentin
und dem
Personalrat der TU Braunschweig
vertreten durch die Vorsitzende
Um die Grundgedanken und Ziele der IT-Rahmendienstvereinbarung über die Einführung, Anwendung und wesentliche Änderung von IT-Verfahren (IT-Rahmen-DV) auch bei der Umsetzung des IT-Verfahrens Trouble-Ticket-System (TTS) sicherzustellen, wird zwischen der Dienststellenleitung, vertreten durch das Präsidium der TU Braunschweig, und dem Personalrat der TU Braunschweig, gemäß § 78 i.V.m. § 67 Abs. 1 NPersVG, nachstehende Vereinbarung zur Konkretisierung der IT-Rahmen-DV für die Anwendung des IT-Verfahrens TTS abgeschlossen.
(1) In Ergänzung zu §1 Abs. 3 der IT-Rahmen-DV wird die Gültigkeit für weitere Personengruppen wie folgt vereinbart: Das IT-Verfahren Trouble-Ticket-System kann in gleicher Weise wie im Projektsteckbrief und den Anlagen O bis 2 für das IT-Verfahren beschrieben auch von anderen Organisationseinheiten (z.B. GB1, GB2, GB3, UB) in der zentralen IT genutzt oder außerhalb der zentralen IT eigenständig betrieben werden.
(2) Ein Pilotbetrieb ist in diesem Fall nicht möglich, da es sich um den zusätzlichen Einsatz des im produktiven Betrieb befindlichen Systems in der zentralen IT durch das Gauß-IT-Zentrum (GITZ) handelt.
(3) Die Anzeige eines eigenständigen Betriebes des IT-Verfahrens Trouble-Ticket-System durch weitere Organisationseinheiten erfolgt formlos über die Dienststelle an den Personalrat.
(4) Die Einstellung des eigenständigen Betriebes ist durch die betreibende OE formlos über die Dienststelle dem Personalrat anzuzeigen.
(5) Die Dienststelle führt eine Liste aller das IT-Verfahren Trouble-Ticket-System eigenständig betreibenden OE. Eine Liste der Organisationseinheiten, die das IT-Verfahren Trouble Ticket-System in der zentralen IT in gleicher Weise wie im Projektsteckbrief und den Anlagen 0 bis 2 für das IT-Verfahren beschrieben nutzen, kann bei Bedarf im GITZ abgefragt werden.
Nähere Einzelheiten sind im Anhang „Betriebskonzept" festgelegt. Das Betriebskonzept wird verbindlicher Teil der Dienstvereinbarung.
Ergänzende Regelungen entfallen, da keine Auftragsdatenverarbeitung erfolgt.
(1) Ergänzend vereinbaren die Vertragsparteien, dass jegliche Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgeschlossen ist. Dies gilt für alle Nutzendengruppen des IT-Verfahrens TTS, welche Aufgaben innerhalb erledigen oder auch Anfragen über das IT Verfahren TTS stellen.
(2) Informationen aus dem IT-Verfahren TTS dürfen ausschließlich anonymisiert ausgewertet werden, um Aussagen über Möglichkeiten zur Verbesserung der Service-Qualität der Einrichtung zu erhalten.
Ergänzend vereinbaren die Vertragsparteien, dass ein ausführliches Onboarding bzw. Training on the job für Administrierende und Bedienende der das TTS einsetzenden OE durchgeführt wird. Für Nutzende, die Anfragen über das IT-Verfahren TTS stellen, sind einfache Anleitungen online ausreichend.
Diese konkretisierende Dienstvereinbarung tritt am 01.08.2024 in Kraft und ist in geeigneter Weise gemäß§ 78 Abs. 2 NPersVG bekannt zu machen. Gleichzeitig tritt die Dienstvereinbarung Nr. 34 über die Nutzung von IT-basierten Trouble-Ticket-Systemen außer Kraft. Widerspricht eine Regelung dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine ihr möglichst entsprechende wirksame Regelung zu ersetzen. Die Dienstvereinbarung kann frühestens 12 Monate nach Inkrafttreten und ab dann jederzeit mit einer Frist von neun Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Eine einvernehmliche Änderung ist jederzeit möglich. Kündigung und Änderung bedürfen der Schriftform.
Für die TU Braunschweig
Die Präsidentin
Für den Personalrat der TU Braunschweig
Die Vorsitzende