Voraussetzungen

Voraussetzungen für das Weiterbildende Studienangebot Kinder und Jugendlichenpsychotherapie (WSKJP)

Das Weiterbildende Studienangebot Kinder und Jugendlichenpsychotherapie (WSKJP) wendet sich an alle Psycholog*innen mit abgeschlossener Diplomprüfung bzw. Master of Science im Studiengang Psychologie mit dem Fach Klinische Psychologie. Das weiterbildende Studienangebot steht auch Bewerber*innen mit abgeschlossener Diplomprüfung oder Erwerb eines Master im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule offen.

Der Bachelorstudiengang muss vor dem 01.09.2020 begonnen worden sein!

Die Ausbildung wird gemäß der Vorschriften des Psychotherapeutengesetzes bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung durchgeführt.

Bewerber*innen, die keinen Diplomabschluss in Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik haben, sollten sicherstellen, dass Abschlüsse und Prüfungsleistungen, die sie im Rahmen von Bachelor-/Master-Studiengängen erbracht haben, in Art und Umfang äquivalent zum Diplom in Psychologie, Pädagogik, Sozialpädagogik anzusehen sind.

Wir verweisen auf § 5 Abs. 2 PsychThG: "Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1 ist für eine Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten a) eine der Voraussetzungen nach Nummer 1, b) die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlußprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, c) ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder d) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium."

Voraussetzung nach Nummer 1 ist "für eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, b) ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder c) ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie [...].
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach Absatz 1 anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden."

Eine rechtsverbindliche Prüfung und Auskunft hierüber kann ausschließlich der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung vornehmen.