Recht auf Löschung

Während die Berichtigung einer Datenverarbeitung (zu der ausdrücklich auch eine gewünschte Vervollständigung gezählt wird) nach Art. 16 EU-DSGVO dann verlangt werden kann, wenn die erhobenen Daten unrichtig sind, muss der Verantwortliche dem Anspruch auf Löschung dann nachkommen, wenn

  • der Zweck der Datenverarbeitung erreicht wurde und die personenbezogenen Daten inso­fern nicht mehr erforderlich sind,
  • der Betroffene seine Einwilligung widerrufen hat und keine anderweitige (gesetzliche) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EU-DSGVO greift,
  • der Betroffene gegen die Verarbeitung Widerspruch im Sinne des Art. 21 EU-DSGVO eingelegt hat,
  • die personenbezogenen Daten unrechtmäßig, also nicht von Art. 6 EU-DSGVO gedeckt, erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden,
  • der Betroffene seine Einwilligung als Minderjähriger gemäß Art. 8 EU-DSGVO abgegeben hat und die Löschung verlangt.

Wichtig: Hat der Verantwortliche die zu löschenden Daten an Dritte weitergegeben oder gar öffentlich gemacht, muss er bei Vorliegen eines Löschungsgrundes alle Dritten über die Löschung informieren, damit diese ihrerseits die vorgeschriebenen Löschungsvorgänge einleiten können. Eine Löschung kann allerdings trotz Vorliegen eines oben angeführten Löschungsgrundes abgelehnt werden, wenn der Verantwortliche ein "berechtigtes Interesse" an der Weiternutzung der Daten hat (Art. 17 Abs. 3 EU-DSGVO). Dieses Interesse ist insbesondere bei umfangreichen Verfahren oder Verarbeitungen von besonders sensiblen Daten zu begründen und schriftlich zu dokumentieren (beispielsweise als Anlage zu einer vorhandenen Beschreibung der entsprechenden Verarbeitungstätigkeit, in deren Rahmen die personenbezogenen Daten erhoben oder erhalten wurden).

  • Bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten ist aus diesen Gründen zu eruieren, zu welchem Zweck die Datenverarbeitung erfolgt, welche Aufbewahrungsfrist zur Zweckerreichung notwendig ist und ob ggf. gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung nach Zweckerreichung entgegenstehen (gesetzliche Aufebwahrungsfristen sind in Rundschreiben Nr. 22, Rundschreiben Nr. 35 und beim Universitätsarchiv zu finden). Jede datenverarbeitende Organisationseinheit der TU Braunschweig ist selbst für die Erstellung und Einhaltung eines geeigneten Löschkonzepts verantwortlich. Bei umfangreichen Verfahren oder der Verarbeitung besonders sensibler Daten ist das Löschkonzept als zwingender Bestandteil in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten mit aufzunehmen.

Eine Hilfestellung für Verantwortliche zur Festlegung von Löschfristen (mit einer nicht abschließenden Auflistung verschiedener Löschfristen) ist in dieser Übersicht der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen bereitgestellt.


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