Auskunftsrecht

Nach Art. 15 EU-DSGVO haben betroffene Personen das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, haben die betroffenen Personen in einem zweiten Schritt das Recht auf Auskunft über diese Daten und auf darüber hinaus gehende Informationen zu deren Verarbeitung. Auskunftserteilungen müssen gemäß Art. 12 Abs. 3 EU-DSGVO durch den Verantwortlichen im Regelfall unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats. Diese Frist kann unter Mitteilung der Gründe um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.

Nach Art. 12 Abs. 1 EU-DSGVO kann die Erteilung der Informationen schriftlich, auf elektronischem Wege oder aber auch, auf Verlangen der betroffenen Person, mündlich erfolgen. Für eine Auskunftserteilung muss jedoch die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dies gilt insbesondere bei einer mündlichen Auskunftserteilung.

  • Bei Anfragen zu Datenauskünften wird gebeten, diese konkret zu formulieren, d.h. welcher Geschäftsbereich oder welches Institut auf die Verarbeitung personenbezogener Daten geprüft werden soll, damit kein unverhältnismäßig großer Aufwand zur Beschaffung der angeforderten Auskunft vorliegt.