Grundlegendes Prinzip der in der EU-DSGVO verankerten Betroffenenrechte ist, dass die Betroffenen wissen dürfen und vor allem auch wissen müssen, wer welche Daten zu welchem Zweck über sie erhebt, so dass sie dadurch in die Lage versetzt werden, die Datenerhebung und -verarbeitung nachzuvollziehen und überprüfen sowie ihr ggf. widersprechen zu können. Nach Art. 83 Abs. 5 EU-DSGVO sind Verstöße gegen die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 12 bis 22 mit einer hohen Geldbuße bedroht. Daher ist es ratsam, rechtzeitig organisatorische Vorkehrungen für eine zügige und korrekte Wahrnehmung von Betroffenenrechten und Informationspflichten gemäß der EU-DSGVO zu treffen.