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FAQ

Einstieg

  • Wer kann an Fakultät für Maschinenbau promovieren?
    Grundsätzlich kann jede Absolventin und jeder Absolvent mit einem Abschluss in Maschinenbau oder in einem verwandten Studienfach an der Fakultät für Maschinenbau promovieren. Es wird unterschieden in:
    1. Abschluss in Maschinenbau oder in einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fach.
    2. Abschluss in einem anderen Fach.
    Ergänzend dazu entscheidet die Art des Studienabschlusses darüber, ob Auflagen in Form von Kenntnisprüfungen zu erfüllen sind. Details dazu entnehmen Sie bitte der Promotionsordnung. Absolvent/innen mit einem ausländischen Studienabschluss wenden sich zur Anerkennung ihres Studienabschlusses an das Mobile Researcher's Centre der TU Braunschweig.
  • Was ist zu Beginn der Promotion zu beachten?
    1. Stellen Sie den Antrag auf Zulassung. Die Fakultät prüft, ob Ihr Abschluss die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion erfüllt oder ob Sie Auflagen zu erfüllen haben, anschließend wird Ihnen schriftlich die Zulassung erteilt. Dieser Vorgang ist für alle Promovierenden verbindlich, daher sollte der Antrag auf Zulassung frühzeitig gestellt werden.
    2. Sie haben sich für mindestens vier Semester als Promotionstudierende/r an der Fakultät für Maschinenbau einzuschreiben. Details entnehmen Sie bitte der Promotionsordnung.
    Wichtig: Die Immatrikulation berechtigt Sie nicht automatisch zur Promotion. Maßgeblich ist der Antrag auf Zulassung.
  • Ist eine Industriepromotion möglich?
    Ja. Voraussetzung: Eine Professorin oder ein Professor unserer Fakultät übernimmt die Betreuung. Sie/er unterschreibt auch Ihre Betreuungszusage. Promovierende in der Industrie müssen ebenfalls einen Tätigkeitskatalog führen. Orientieren Sie sich dazu am Beispiel.

Zulassungsvoraussetzungen

Wenn Absolvent/innen nicht die Zulassungsvoraussetzungen zur Promotion erfüllen, müssen ggf. Kenntnisprüfungen abgelegt werden. Diese müssen vorher beantragt und können gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung eingereicht werden, wenn bereits im Vorfeld absehbar ist, dass Auflagen erteilt werden:

  • Welche Auflagen müssen Absolvent/innen mit Dipl.-Ing. (Uni)/Master (Uni) /Master (FH) in Maschinenbau oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fach erfüllen?
    Es sind keinerlei Auflagen zu erfüllen.
  • Welche Auflagen müssen Absolvent/innen mit Dipl.-Ing. (FH) in Maschinenbau oder einem ähnlichen ingenieurwissenschaftlichen Fach erfüllen?
    Voraussetzung ist, dass sowohl Diplomarbeit als auch die Gesamtnote mit "Sehr gut" bewertet wurden (Ausnahmen: siehe PO § 4, Abs. (1)e)).
    Als Dipl.-Ing. (FH) haben Sie zudem Kenntnisprüfungen im Umfang von 45 LP aus den folgenden drei Bereichen abzulegen:
    1. Grundlagen des Maschinenbaus (mind. 20 LP):
      Ingenieurmathematik III (4 LP)
      Ingenieurmathematik IV (4 LP)
      Thermodynamik (8 LP)
      Technische Mechanik II (8 LP)
      Grundlagen komplexer Maschinenelemente und Antriebe (8 LP)
    2. Pflichtbereich der Fachrichtung (mind. 15 LP)
    3. Fächer aus anderen Katalogen, die nicht im eigenen Katalog vorliegen (mind. 10 LP)
    Die Fächer können Sie selbst wählen. Beachten Sie bitte die Fächerkataloge im Leitfaden zur Promotionsordnung. Sie müssen die Prüfungen mit dem Antrag auf Kenntnisprüfungen beantragen und bestätigen lassen.
  • Welche Auflagen sind mit einem Abschluss in einem Fach, das nicht als Maschinenbau oder "ähnlich" anerkannt wird, zu erfüllen?
    Zunächst können in diesem Fall nur Diplom- oder Masterabschlüsse von Hochschulen anerkannt werden. Absolvent/innen mit Abschluss in einem Fach, das nicht als Maschinenbau oder "ähnlich" anerkannt wird (z.B. Dipl.-Chem., Dipl.-Biotechnol., Dipl.-Phys., ...), müssen Kenntnisprüfungen im Umfang von 20 LP aus zwei Bereichen erbringen:
    1. Basisfächer der Fachrichtung des Instituts (10 LP)
    2. Basis- oder Vertiefungsfächer aus den übrigen Fachrichtungen, die nicht im eigenen Katalog vorliegen
      (10 LP)
    Die Fächer können Sie selbst wählen. Beachten Sie bitte die Fächerkataloge im Leitfaden zur Promotionsordnung. Sie müssen die Prüfungen mit dem Antrag auf Kenntnisprüfungen beantragen und bestätigen lassen.
  • Welche Auflagen sind mit einem Bachelor-Abschluss (Uni oder FH) zu erfüllen?
    Bitte lesen Sie hierzu die derzeit gültigen Vorgaben in der aktuellen Promotionsordnung.
  • Was ist bei der Auswahl der Kenntnisprüfungen aus dem Fächerkatalog zu beachten?
    Grundsätzlich sind keine Prüfungen beim Betreuer / bei der Betreuerin zugelassen.
  • Was passiert, wenn ich eine Kenntnisprüfung bestanden habe?
    Bitte geben Sie den Schein direkt in der Geschäftsstelle der Fakultät ab; ggf. übernimmt dies das Institut. Sie erhalten die Zulassung zur Promotion, wenn alle Kenntnisprüfungen erfolgreich abgelegt wurden.

Immatrikulation

  • Wann muss ich mich einschreiben?
    Zur Eröffnung des Promotionsverfahrens müssen Sie die Mindestanzahl an Semestern nachweisen können (beachten Sie die Vorgaben in der Promotionsordnung), des Weiteren ist die Immatrikulation für das Semester verbindlich, in dem Sie den Antrag auf Eröffnung stellen. Die Einschreibung erfolgt auf dieser Seite.
  • Wie hoch ist der Semesterbeitrag? Die Beitragshöhe und die Zahlungsmodalitäten entnehmen Sie bitte der zentralen TU-Seite.
  • Kann der Semesterbeitrag reduziert werden? Promotionsstudierende, die ihr Studium über ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln finanzieren, können eine Befreiung von der Verwaltungsgebühr beantragen. Dazu sind beim Immatrikulationsamt einzureichen:
    1. kurzes Anschreiben mit Unterschrift, Antrag: Bitte um Befreiung vom Verwaltungskostenbeitrag
    2. Kopie des Stipendiumsvertrags (Dauer des Stipendiums muss ersichtlich sein)
  • Kann die Dauer des Promotionsstudiums reduziert werden?
    Nein, eine Reduzierung ist nicht möglich.

Eröffnung des Promotionsverfahrens

Durch die Eröffnung des Promotionsverfahrens erwirbt die Doktorandin oder der Doktorand Anspruch auf Bewertung der Dissertation.

  • Sind zur Eröffnung Fristen zu beachten?
    Über den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Fakultätsrat. Beachten Sie die Tabelle auf der Promotionsseite, damit sichergestellt ist, dass der Antrag zu den jeweiligen Terminen den Promotionsausschuss und den Fakultätsrat durchläuft.
  • Wer legt die Zusammensetzung der Promotionskommission fest?
    Die Mitglieder der Promotionskommission ergeben sich in Gesprächen mit Ihrer Betreuerin/Ihrem Betreuer; ebenso der Vorsitz. Geben Sie die Namen auf dem Formular zur Eröffnung des Promotionsverfahrens an. Der Fakultätsrat trifft die Entscheidung über diesen Antrag.
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