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Einige europäische Partner-Hochschulen der TU Braunschweig

Entgegen vieler Gerüchte ist die Anerkennung von Auslandsaufenthalten relativ einfach und auch großzügig, sofern Sie die entsprechenden Unterlagen und Nachweise haben. Heben Sie daher am besten alles (wirklich alles!) an Unterlagen auf. Je nach Art des Aufenthalts sind unterschiedliche Personen dafür zuständig (siehe unten); über Details informieren wir Sie gerne in unseren Sprechstunden.

Regelungen zum obligatorischen dreimonatigen Auslandaufenthalt

  • Anerkennungsbeauftragter für den mindestens 3-monatigen studienrelevanten Auslandsaufenthalt ist Frau Hanna Elstad. Sie entscheidet über die Anerkennung von Auslandsaufenthalten.
  • Touristische Aufenthalte allein reichen nicht aus.
  • Der dreimonatige Aufenthalt kann zusammenhängend oder in zwei Teilen absolviert werden. Der Aufenthalt ist nachzuweisen, z.B. durch Bescheinigungen und Zertifikate.
  • Gleichwertige Aufenthalte vor dem Studium können angerechnet werden, wenn sie nicht länger als 2 Jahre vor Studienbeginn zurückliegen und nach dem Erlangen der allgemeinen Hochschulreife stattgefunden haben.
  • Als studienrelevant gelten insbesondere eine oder mehrere der nachfolgenden Tätigkeiten in der Zielsprache:
    • Studium an einer Universität oder an einem College
    • die zertifizierte Teilnahme an Sprachkursen im Zielsprachenland im Umfang von insgesamt 120 Stunden.
    • eigener Unterricht (z.B. als teaching assistant („Fremdsprachenassistenzkraft“, FSA) an Schulen oder Hochschulen im Rahmen des Pädagogischen Austauschdienstes (PAD) oder anderer Institutionen in einem Zielsprachenland)
    • berufspraktische Tätigkeiten (z.B. Praktikum) in einem Betrieb, einer sozialen oder pädagogischen Einrichtung (z. B. Jugendarbeit), sofern sie mit dem 1. oder 2. Fach zu tun haben
    • Tätigkeiten in kulturellen Einrichtungen oder im Medienbereich
    • Au Pair-Tätigkeiten, sofern darüber hinaus mindestens insgesamt 60 Stunden Sprachunterricht in der Zielsprache nachgewiesen werden. Äquivalente (berufspraktische) Tätigkeiten im selben Umfang können angerechnet werden.
    • BA-Studierenden, die den Master-Studiengang Lehramt Gymnasium mit dem Schwerpunkt bilingualer Sachfachunterricht anstreben, wird dringend empfohlen, im Rahmen eines Auslandsstudiums auch ihr Sachfach zu studieren.
    • Unterrichtspraktika innerhalb eines studienrelevanten Auslandsaufenthaltes sowie die Tätigkeit als teaching assistant können nach vorheriger Absprache als Fachpraktikum im Master anerkannt werden. Zuständig für die Anerkennung ist Prof. Dr. Carmen Becker.

Im Rahmen des Auslandsaufenthalts erworbene Leistungen können ggf. auch als Leistung für Ihr Studium anerkannt werden.  Für die Anerkennung der jeweiligen im Ausland erbrachten Tätigkeiten/Leistungen sind die entsprechenden Fachvertreter am Institut für Anglistik und Amerikanistik zuständig, d.h. Prof. Dr. Voigts für Großbritannien und Prof. Dr. Heinze für Nordamerika.

Generell gilt: Wir raten dringend, die Anerkennung vor Antritt des Auslandsaufenthalts mit den zuständigen Koordinatoren/innen abzusprechen.

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