Die beste Möglichkeit zur Durchsetzung von Beschäftigteninteressen ist gegeben, wenn das Gesetz die Mitbestimmung vorsieht. Mitbestimmung heißt, dass die Dienststelle eine Maßnahme erst dann rechtswirksam durchführen kann, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteilt hat (§§ 64-68 NPersVG)