Autonome Maschinen „sehen“ ihre Umwelt durch Daten und geraten damit in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts. Der Beitrag zeigt, dass bereits die flüchtige, nicht persistente Verarbeitung von Videodaten durch Objekterkennungssysteme wie YOLO regelmäßig als Verarbeitung personenbezogener Daten einzuordnen ist. Ausgehend von den konkreten Datenflüssen und Verarbeitungsmechanismen moderner Deep-Learning-Architekturen wird herausgearbeitet, wann Videoaufnahmen Personenbezug aufweisen. Sodann erfolgt eine Rechtfertigungsprüfung: Während Einwilligungslösungen in dynamischen Einsatzszenarien praktisch scheitern und auch spezialgesetzliche Pflichten keine tragfähige Verarbeitungsgrundlage bieten, rückt die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO in den Fokus. Der Beitrag zeigt, dass gerade die Sicherheitsfunktion der betrachteten Systeme ein erhebliches Gewicht entfaltet. Demgegenüber bleibt der Eingriff in die Rechte der Betroffenen bei flüchtiger, nicht auf Identifizierung…