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Angemessenheitsbeschluss
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Entscheidung der Europäischen Kommission nach Art. 45 DSGVO, mit der festgestellt wird, dass ein bestimmtes Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Liegt ein solcher Beschluss vor, können personenbezogene Daten ohne zusätzliche Garantien in dieses Land übermittelt werden.
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Anonymisierung
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Vorgang, durch den personenbezogene Daten so verändert werden, dass betroffene Personen nicht mehr identifiziert werden können. Nach vollständiger und irreversibler Anonymisierung fallen die Daten nicht mehr unter die DSGVO. Pseudonymisierte Daten sind keine anonymisierten Daten.
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Auftragsverarbeitung
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Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dienstleister im Auftrag und nach Weisung der verantwortlichen Person. Erfordert einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.
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Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
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Schriftlicher Vertrag zwischen der verantwortlichen Person und einem technischen Dienstleister, der die Bedingungen der Auftragsverarbeitung regelt. Ohne AVV ist die Nutzung des Dienstleisters für die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig.
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Betroffenenrechte
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Rechte der Personen, deren Daten verarbeitet werden: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20), Widerspruch (Art. 21) und Widerruf bei Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO ist nur einschlägig, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO gestützt wird.
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Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
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Vorabprüfung nach Art. 35 DSGVO, die bei voraussichtlich hohem Risiko für Betroffene durchgeführt werden muss. Sie beschreibt die Verarbeitung, bewertet das Risiko und legt Schutzmaßnahmen fest.
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Drittland
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Staat außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Datenübermittlungen in Drittländer unterliegen besonderen Anforderungen nach Art. 44 ff. DSGVO.
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Einwilligung
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Freiwillige, informierte, eindeutige und widerrufliche Zustimmung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO). Muss vor der Datenerhebung eingeholt werden. Vorausgefüllte Felder sind unzulässig. Die Erteilung der Einwilligung muss dokumentiert werden können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
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Forschungsdaten
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In dieser Handreichung: Daten, die im Rahmen der empirischen Studie von Teilnehmenden erhoben werden, im Unterschied zu Prüfungsdaten, die das Prüfungsverfahren der TU betreffen.
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Gemeinsame Verantwortlichkeit
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Konstellation, in der mehrere Stellen gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden (Art. 26 DSGVO). Erfordert eine schriftliche Vereinbarung über die Aufgabenverteilung, deren wesentliche Inhalte den Betroffenen zugänglich gemacht werden müssen.
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Personenbezogene Daten
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Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Personenbezug besteht nicht nur bei Namen, sondern auch bei Kombinationen von Angaben, die eine Person erkennbar machen.
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Pseudonymisierung
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Verarbeitung, bei der personenbezogene Daten durch Codes ersetzt werden, sodass die Zuordnung nur noch mit einer gesondert aufbewahrten Zuordnungsliste möglich ist. Pseudonymisierte Daten sind weiterhin personenbezogene Daten und unterliegen der DSGVO.
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Rohdaten
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Ursprüngliche, unverarbeitete Daten aus einer Erhebung, zum Beispiel Aufnahmen, Transkripte oder Fragebögen mit individuellen Antworten, im Unterschied zu anonymisierten Auswertungsergebnissen.
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Verantwortliche Person / Verantwortlicher
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Person oder Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Kann auch eine natürliche Person sein, also auch eine studierende Person.
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Zweckbindung
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Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden dürfen und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden dürfen (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO).
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