Die Höhe der Studienbeträge finden sie hier.
In der Regel studiert man nach der Prüfungsordnung, die zum Zeitpunkt des Eintrittes in den Studiengang aktuell gültig ist. Eine Abfrage der Version kann aber auch über das QIS-Portal unter https://vorlesungen.tu-bs.de erfolgen. Unter dem Bereich Notenspiegel kann man sehen, in welcher Version man gerade studiert.
Auf der Dokumentenseite können Sie die jeweilige Prüfungsordnung entnehmen.
Eine Übersicht über den Anmeldezeitraum, die Anmeldeverfahren und der Prüfungstermine finden sie auf den Seiten des Prüfungsamtes.
Alle Möglichkeiten zur fristgerechten Abmeldung einer Prüfung finden sie auf den Seiten des Prüfungsamtes.
Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest innerhalb von 3 Werktagen im Prüfungsamt vorzulegen. Dabei gilt der Prüfungstag als 1. Werktag. Sollte der letzte Tag der Einreichungsfrist für das Attest ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, dann wird die Abgabezeit entsprechend um diesen Tag verlängert und Sie dürfen die Krankmeldung am darauffolgenden Werktag abgeben. Sollten Sie kein ärztliches Attest einreichen, wird die Prüfung mit "nicht erschienen" (Note 5,0) gewertet. Bei Zusendung des ärztlichen Attests per Post zählt das Datum des Poststempels als Nachweis der eingehaltenen Abgabefrist.
Kann der oder die Studierende krankheitsbedingt an der gleichen Prüfung bereits zum dritten Mal nicht teilnehmen, muss eine Bescheinigung einer Fachärztin bzw. eines Facharztes, einer Psychologin bzw. eines Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten vorgelegt werden, welche so aussagekräftig ist, dass der Prüfungsausschuss die Ursache und den Grad, die Art sowie ggf. die Dauer der Beeinträchtigung feststellen kann.
Ein ärztliches Attest kann über die folgenden Wege eingereicht werden:
Als Serviceleistung für Studierende akzeptieren die Prüfungsämter der Carl-Friedrich-Gauß-Fakultät das eingescannte Original der Krankmeldung vorab zur Fristwahrung per E-Mail oder per Fax. Das Original des ärztlichen Attests muss dann innerhalb einer Woche in dem für Sie zuständigen Prüfungsamt nachgereicht werden. Wird das Original der Krankmeldung nicht innerhalb einer Woche im Prüfungsamt nachgereicht, gilt die Prüfung mit "nicht erschienen" (5,0) bewertet.
Das Modul "Ethics and Epistemology" (5LP) ist in diesem Bereich verpflichtend zu belegen.
Als Schlüsselqualifikationen können Module aus dem Gesamtprogramm überfachlicher Lehrveranstaltungen der TU Braunschweig eingebracht werden, die laut Modulhandbuch einen aktiven Leistungsnachweis zur erfolgreichen Teilnahme verlangen (z.B. Klausur, Hausarbeit, Vortrag, etc.). Eine Übersicht finden Sie im Pool-Verzeichnis. Auch die Veranstaltungen aus dem Programm „Handlungsbezogener Kompetenzen“ können hier eingebracht werden.
Sprachkurse können eingebracht werden, wenn gilt:
Für die Anerkennung anderer Module, die nicht im Gesamtprogramm überfachlicher Qualifikationen aufgeführt sind, muss ein schriftlicher Antrag im Prüfungsamt gestellt werden.
Wie viele Leistungspunkte Sie durch Schlüsselqualifikationen einbringen können oder müssen, entnehmen Sie bitte der für Sie geltenden Prüfungsordnung.
Um Ihre absolvierte Schlüsselqualifikation angerechnet bekommen zu kommen, reichen Sie den Leistungsnachweis bitte während der Sprechzeiten im Prüfungsamt ein. Es ist zu beachten, dass nicht das Datum des Einreichens, sondern das Prüfungsdatum zählt.
Zusatzleistungen sind alle Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht regulär in Ihrem aktuellen Studiengang eingebracht werden können oder sollen. Diese Leistungen zählen dann nicht zu den 120 LP Ihres Masters. Zusatzleistungen sind zum Beispiel Leistungen, die für einen anderen Studiengang, z.B. den Master, „vorstudiert“ werden sollen oder Sprachkurse, die nicht in Ihrem aktuellen Studiengang als Schlüsselqualifikation eingebracht werden sollen.
Zusatzleistungen müssen vor ihrem Ablegen und innerhalb des Prüfungsanmeldezeitraumes als Zusatzleistung angemeldet werden, dies ist nur schriftlich mit dem Anmeldeformular (zu finden auf der Dokumentenseite) möglich. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Studienleistungen als Zusatzleistungen auch während des Prüfungsanmeldezeitraumes anzumelden sind! Eine Anerkennung ist sonst nicht möglich.
Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren Sie bitte frühzeitig das Prüfungsamt.
Studierenden können bei Krankheit oder Behinderung Nachteile während ihres Studiums entstehen. Für solche Fälle gibt es die Regelungen des Nachteilsausgleichs.
Nähere Informationen zu Nachteilsausgleichen wegen Krankheit oder Behinderung finden Sie hier.
Sowohl Studentinnen im Mutterschutz (während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit) als auch Studierende mit Kind/ern bzw. Pflegeaufgaben können aufgrund ihrer besonderen Situation Nachteile während ihres Studiums entstehen. Für solche Fälle gibt es die Regelungen des Nachteilsausgleichs.
Nähere Informationen zu Nachteilsausgleichen wegen Mutterschutz oder Pflegeaufgaben finden Sie hier.
Studierende, die Leistungen der Hochschule nachfragen (Lehre, Betreuungsleistungen oder auch Abnahme von Prüfungen) müssen nach §19 NHG eingeschrieben sein und dürfen nicht beurlaubt sein.
Bei der Erstellung und Abgabe der Abschlussarbeit handelt es sich um eine Prüfungsleistung. Diplom-, Master- bzw. Bachelorarbeiten können demnach nur angemeldet, angefertigt und eingereicht werden, wenn der/die Studierende nicht exmatrikuliert und nicht beurlaubt ist. Eine Exmatrikulation ist sofort nach Abgabe der Abschlussarbeit (bzw. nach dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung) möglich (allerdings ist dann die Prüfungsleistung noch nicht bewertet und im Falle eines Nichtbestehens müssten Sie sich, wenn Sie sich bereits exmatrikuliert haben, zum nächsten Semester wieder neu einschreiben).
Die Abschlussarbeit gilt als bestanden, wenn eine so genannte "4,0-Bescheinigung" vorliegt. Damit wird von Erst- und Zweitprüfer nach Abgabe der Arbeit bestätigt, dass die wissenschaftliche Arbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet wird. Als Abschlussdatum gilt der Tag, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde (Abgabedatum der Abschlussarbeit/ bzw. der Tag der letzten Prüfung).
Um bei Ablegen der letzten Prüfungsleistung (Prüfung oder Abgabe der Abschlussarbeit) kurz nach Beginn eines neuen Semesters nicht den vollen Studienbeitrag zahlen zu müssen, sieht das NHG folgende Regelung vor: Nach §19 Abs. 6 Satz 4 NHG können sich Studierende spätestens innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn exmatrikulieren lassen und erhalten dann ihre gezahlten Studienbeiträge erstattet.
Alle Informationen zur Anmeldung und Abgabe einer Abschlussarbeit finden Sie auf den Seiten des Prüfungsamtes.
Sofern alle Prüfungs- und Studienleistungen bestanden sind, werden die entsprechenden Zeugnisse und Urkunden automatisch erstellt.
Zeugnisse und Urkunden werden laufend abgewickelt. Sobald Ihre Unterlagen abholfertig sind, informieren wir Sie per E-Mail.
Der Vorgang der Zeugniserstellung startet im Prüfungsamt erst, nachdem die Bewertung Ihrer letzten Prüfungsleistung im Prüfungsamt vorliegt. In der Regel ist dies die Abschlussarbeit. Das Gutachten zur Abschlussarbeit sollte dem Prüfungsamt vier Wochen nach Abgabe der Arbeit vorliegen. Bitte erkundigen Sie sich im Prüfungsamt, ob das Gutachten vier Wochen nach Ihrer Abgabe vorliegt. Nur so ist gewährleistet, dass es bei Ihrer Urkunden- und Zeugniserstellung zu keinen großen Verspätungen kommt. Nach Eingang des letzten Prüfungsergebnisses werden Ihr Zeugnis und Ihre Urkunde gedruckt und durchlaufen anschließend den Unterschriftenumlauf. In der Regel dauert es ca. 2 Monate, bis Zeugnis und Urkunde zur Abholung bereit liegen.
Bitte beachten Sie: Ihre Zeugnisdokumente können Sie erst abholen, wenn Sie Ihre Exmatrikulation nachweisen oder in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind.
Sofern Sie Zulassungsauflagen zu erfüllen haben, ist es erforderlich, dass Sie sich im Prüfungsamt zu den jeweiligen Prüfungen anmelden. Das Prüfungsamt informiert die Prüfer, dass Sie an der jeweiligen Prüfung teilnehmen werden.
Wenn Sie alle Ihre Zulassungsauflagen erfüllt haben und alle Prüfungsergebnisse im Prüfungsamt eingegangen sind, erstellen wir Ihnen gerne eine Bescheinigung als Nachweis zur Vorlage im Immatrikulationsamt. Bitte melden Sie sich frühzeitig im Prüfungsamt und informieren Sie uns, dass eine Bescheinigung zu erstellen ist. Bitte planen Sie für die Bearbeitung etwa drei Werktage ein.
Wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben und diese wiederholen möchten oder wiederholen müssen, dann ist eine Anmeldung für die Wiederholung nötig.
Die Anmeldung erfolgt wie bei Erstversuchen während des Prüfungsanmeldezeitraums, entweder über das QIS-Portal oder per Anmeldeformular, das Sie im Prüfungsamt einreichen.
Sprechzeit: nach Vereinbarung
Die Beratung findet derzeit vorwiegend per E-Mail, telefonisch oder online statt. Schicken Sie mir gern eine E-Mail, um einen Termin abzustimmen.
Sprechzeiten (während des Online-Semesters)
Status GITZ-Dienste
Handbuch für TYPO3 (Intern)
Corporate Design-Toolbox (Intern)
Glossar (DE-EN)
Meine Daten ändern
Hochschulöffentliche Bekanntmachungen
Technische Universität Braunschweig
Universitätsplatz 2
38106 Braunschweig
Postfach: 38092 Braunschweig
Telefon: +49 (0) 531 391-0