Senat der TU Braunschweig

Der Senat...

...ist gemäß der §§ 36 und 41 des Niedersächsisches Hochschulgesetz neben dem Präsidium und dem Hochschulrat zentrales Organ der TU Braunschweig. Er beschließt die Grundordnung der Hochschule und die weiteren Ordnungen, soweit nicht die Fakultäten zuständig sind, sowie die Entwicklungsplanung und den Gleichstellungsplan. Der Senat hat gegenüber dem Präsidium ein umfassendes Informationsrecht und nimmt zu allen Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung.

Vorsitz und Einberufung

Die Präsidentin beruft die Sitzungen des Senats ein, stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz ohne Stimmrecht. Im Auftrag der Präsidentin führt das Präsidialbüro die Geschäfte des Senats und ist für die Protokollführung, den Sitzungsdienst und das Beschlussarchiv zuständig.

Sitzungen und Hochschulöffentlichkeit

Der Senat tritt so oft es die Geschäftslage erfordert, in der Regel einmal im Monat an einem Mittwoch, zusammen.  Er tagt grundsätzlich in hochschulöffentlicher Sitzung. Die Sitzung ist demnach nur für Mitglieder und Angehörige der TU Braunschweig nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Von der Behandlung der Tagesordnungspunkte im nicht-öffentlichen Teil ist auch die Hochschulöffentlichkeit gemäß der gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

Stimmberechtigte Mitglieder

Dem Senat gehören 13 direkt gewählte, stimmberechtigte Mitglieder an. Gemäß § 41 des Niedersächsischen Hochschulgesetztes (NHG) setzt er sich wie folgt zusammen:

  • 7 Mitglieder der Hochschullehrer*innengruppe (Professor*innen)
  • 2 Mitglieder der Mitarbeiter*innengruppe (wissenschaftliche Mitarbeiter*innen)
  • 2 Mitglieder der Studierendengruppe
  • 2 Mitglieder der MTV-Gruppe (Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung)

Beratende Mitglieder

Ferner gehören dem Senat beratende Mitglieder an. Gemäß § 9 der Grundordnung (GrundO) sind dies:

  • die Vizepräsident*innen
  • die Dekan*innen der Fakultäten
  • die Gleichstellungsbeauftragte gem. § 42 Abs. 3 NHG
  • ein Mitglied der Personalvertretung gem. § 41 Abs. 4 NHG
  • ein Mitglied der Promovierendenvertretung gem. § 6b Abs. 2 GrundO
  • Präsident*in des Studierendenparlaments

Koordination

Präsidialbüro

Geschäftsführung der Hochschulgremien