Eine Beurlaubung ist nur aus triftigen Gründen möglich. Dazu zählen beispielsweise:
Für die Beurlaubung stellen Sie einen schriftlichen Antrag. Während eines Urlaubssemesters behalten Sie Ihre Rechte als Mitglied der Universität. In der Regel können Sie keine Prüfungen ablegen. Das Urlaubssemester wird deshalb auch nicht auf die Studiendauer angerechnet.
Die Beurlaubung ist immer für den gesamten Zeitraum eines Semesters gültig und muss bis spätestens zum
beantragt werden.
Sie können maximal 4 Urlaubssemester beantragen und sich grundsätzlich nur für zwei aufeinander folgende Semester beurlauben lassen. Bei Krankheit oder Kinderbetreuung sind Ausnahmen möglich. Beurlaubungen für vergangene Semester, für das erste Semester eines grundständigen Studiengangs oder für Semester, in denen die oder der Studierende einen Studienabschluss erlangt, sind nicht möglich.
Master-Studium: Für das erste Fachsemester kann eine Beurlaubung nur aufgrund eines studiengangsbezogenen Auslandsaufenthalts erfolgen.