Eine Beurlaubung ist nur aus triftigen Gründen möglich. Dazu zählen beispielsweise:
Für die Beurlaubung stellen Sie einen Antrag (über TUconnect oder durch Einreichung des entsprechenden Formulars). Während eines Urlaubssemesters behalten Sie Ihre Rechte als Mitglied der Universität. In der Regel können Sie keine Prüfungen ablegen. Das Urlaubssemester wird deshalb auch nicht als Fachsemester gezählt.
Die Beurlaubung ist immer für den gesamten Zeitraum eines Semesters gültig und muss bis spätestens zum
beantragt werden.
Sie können maximal 4 Urlaubssemester beantragen und sich grundsätzlich nur für zwei aufeinander folgende Semester beurlauben lassen. Bei Krankheit oder Kinderbetreuung sind Ausnahmen möglich (z. B. ist eine Beurlaubung zusätzlich für den Zeitraum möglich, für den bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Elternzeit bestünde). Beurlaubungen für vergangene Semester, für das erste Semester eines grundständigen Studiengangs oder für Semester, in denen die oder der Studierende einen Studienabschluss erlangt, sind nicht möglich.
Master-Studium: Für das erste Fachsemester kann eine Beurlaubung nur aufgrund eines studiengangsbezogenen Auslandsaufenthalts erfolgen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie nach erfolgter Beurlaubung einen Wechsel Ihrer Studiengangskombination durchführen, erlischt die Beurlaubung. Fehlende (Teil-) Beiträge des Semesterbeitrags sind ohne Aufforderung umgehend nachzuzahlen. Bei Nichtzahlung droht von Rechts wegen die Exmatrikulation. Es ist möglich, innerhalb des Beantragungszeitraumes einen neuen Antrag zu stellen.