- Jegliche Anerkennungen sind nur als Teilleistung zu 50 % möglich
- Es kann lediglich eine Ersatzleistung als solche anerkannt werden. Ein zweites Praktikum ist in jedem Fall während des Studiums zu absolvieren.
Vor dem Studium:
a) Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
b) Freiwilliges Soziales/Ökologisches/Kulturelles Jahr (FSJ/FÖJ/FKJ)
c) Bundesfreiwilligendienst
Während des Studiums:
Ehrenamtliches Engagement (mind. 200 Std.) ist nach Rücksprache mit der/dem Praktikumsbeauftragten und nach Vorlage entsprechender Nachweise auch als Teilleistung zu 50 % möglich.
Ein Praktikumsbericht ist immer zu schreiben, auch im Fall einer Anerkennung.
Nicht anerkannt werden:
a) Tätigkeiten, die aufgrund von Rechtsverpflichtungen geleistet werden (z. B. Grundwehrdienst, Zivildienst oder Pflichtpraktika an Schulen)
b) Erziehungszeiten von Kindern
c) Pflege von Angehörigen
Dazu siehe Prüfungsordnung Anlage 7:
6. Anerkennung von Praktika und anderen Praxiserfahrungen
Die Anerkennung von Berufsausbildungen (in einem anerkannten Ausbildungsberuf), Werksstu-
dent/inn/entätigkeiten, Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen/Ökologischen/Kulturellen Jahres
(FSJ/FÖJ/FKJ) oder des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) sowie ehrenamtlichem Engagement ist nach
Rücksprache mit der oder dem Praktikumsbeauftragten (...) nach Vorlage entsprechender Nachweise möglich.
Bei Studierenden des 1-Fach-Bachelors Erziehungswissenschaft und Studierenden des 2-Fächer-Bachelors Studienprofil Fachwissenschaft ist eine Anerkennung bis zu 50 %, bei einer einschlägigen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit bis zu 100 % möglich. (...)