Die TU Braunschweig möchte ihren Mitarbeitenden das flexible Arbeiten ermöglichen und fördert deshalb die Nutzung von mobilen IT-Geräten.
Die Nutzung von dienstlichen Geräten für private Zwecke und die Nutzung von privaten Geräten für dienstliche Zwecke ist aus aufgrund von datenschutz-, informationssicherheits- und dienstrechtlicher Vorgaben bisher nicht erlaubt. Mit der "BYOD-Richtlinie" ermöglicht die TU Braunschweig eine Mischnutzung und schützt ihre Mitarbeitenden vor persönlicher Haftung.
Auf dieser Webseite finden Sie zusätzliche Informationen zur Richtlinie Umgang mit privaten IT-Geräten und dienstlichen IT-Geräten einschließlich mobiler IT-Geräte. Die Richlinie gilt zusammen mit der Dienstvereinbarung Nr. 54 für alle Mitarbeitenden der TU Braunschweig und für alle Arten von IT-Geräten, wie Computer, Notebooks, Smartphones und Tablets.
Die private Nutzung dienstlicher IT-Geräte bzw. die dienstliche Nutzung privater IT-Geräte wird durch die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung "Antrags- und Genehmigungsformular zur Nutzung privater Geräte für dienstliche Zwecke / dienstlicher Geräte für private Zwecke" (siehe Infoportal) wirksam.
Die TU Braunschweig ist dazu verpflichtet, in allen Organisationseinheiten (OEn) und für alle Mitarbeitenden nur IT-Geräte einzusetzen, die dem Stand der Technik entsprechen, um so das Risiko eines IT-Sicherheitsvorfalls zu minimieren. Alle Geräte, die für dienstliche Zwecke verwendet werden, müssen deshalb bestimmten Anforderungen entsprechen (Auszug und Beispiele):
Grundsätzlich muss die OE-Leitung bzw. die Führungskraft diese Nutzung genehmigen.
Die Genehmigung erfolgt über die Zusatzvereinbarung "Antrags- und Genehmigungsformular zur Nutzung privater Geräte für dienstliche Zwecke / dienstlicher Geräte für private Zwecke". Damit verpflichten sich Mitarbeitende u. a. dazu:
Ein Zugriff auf das Gerät und die dienstlichen Daten durch die Dienststelle geschieht nur gemäß der Informationssicherheitsordnung bei Informationssicherheitsvorfällen im Rahmen der Gefahrenabwehr und zur technischen Aufklärung sowie ggf. auf Anordnung der entsprechenden staatlichen Ermittlungs- und Aufsichtsbehörden, sowie falls nötig bei Datenschutz-Anfragen und Datenschutzvorfällen gemäß der EU-DSGVO. Natürlich werden bei der Einsichtnahme alle geltenden Gesetze beachtet. Über die Dienstvereinbarung Nr. 54 zu diesem Thema ist zudem die Beteiligung des Personalrats und die Wahrung der Mitarbeitendenrechte gewährleistet.
Grundsätzlich ist auch hier eine Genehmigung der OE-Leitung bzw. der Führungskraft notwendig.
Die Genehmigung erfolgt ebenfalls über die Zusatzvereinbarung "Antrags- und Genehmigungsformular zur Nutzung privater Geräte für dienstliche Zwecke / dienstlicher Geräte für private Zwecke".
Die o. g. Sicherheitsmaßnahmen werden bei zentral verwalteten Geräten vom GITZ eingerichtet. Bei dezentral verwalteten Geräten ist die OE für die Administration verantwortlich und wird hier beratend oder direkt konfigurierend tätig (siehe DV54, §6 Abs. 1). Mitarbeitende müssen sicherstellen, dass