Gebührenordnung

Gebührenordnung für Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken vom 10. November 2004

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17.11.2021 (GVBl. S. 757)

Originaltext unter nds-voris.de

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), und des § 13 Abs. 10 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Die Bibliotheken der Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, die Niedersächsische  Landesbibliothek Hannover, die Landesbibliothek Oldenburg und die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel erheben Gebühren nach dieser Verordnung.

§ 2

(1) Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Auslagen, insbesondere Portokosten, sind neben den Gebühren zu entrichten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.

(3) Einheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausleihbare benutzbare Werk

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Bibliotheken des Landes Niedersachsen vom 29. Februar 1996 (Nds. GVBl. S. 45), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S. 678), außer Kraft.

Hannover, den 10. November 2004

Niedersächsisches Ministerium
für Wissenschaft und Kultur

S t r a t m a n n
Minister

Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

Gebührenverzeichnis    
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1 Ausstellen eines Bibliotheksausweises  
1.1 erstmaliges Ausstellen 5,00
1.2 erneutes Ausstellen nach Verlust, Zerstörung oder Beschädigung 5,00
2 Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr im auswärtigen Leihverkehr je Einheit 1,50
3 Mahnung je Einheit (Aufwendungen für die Übersendung sind jeweils in der Gebühr enthalten)  
3.1 für die erste Mahnung 2,00
3.2 für die zweite Mahnung 5,00
3.3 für die dritte Mahnung 10,00
4 Verzug (Hochschulbibliotheken)  
  je Einheit und Tag 1,00
  höchstens jedoch 10,00
  Für dieselbe Einheit können nicht zugleich Verzugs- und Mahngebühren erhoben werden.  
5 Wiederbeschaffung von verlorenem, zerstörtem oder beschädigtem Bibliotheksgut oder Wertersatz für solches Bibliotheksgut  
5.1 Beschaffung von Ersatzexemplaren je Einheit 5,00
5.2 Einarbeitung von Ersatzexemplaren je Einheit 15,00
5.3 Bestimmung der Höhe des Wertersatzes je Einheit 15,00
  Für dieselbe Einheit können nicht zugleich Gebühren nach den Nummern 5.2 und 5.3 erhoben werden  
6 Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels 10,00
7 Ersatz eines verlorenen, zerstörten oder beschädigten Buchdatenträgers, ausgenommen Bibliotheksgut 2,50
8 Anordnung des Ausschlusses von der Benutzung 25,00