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Niedersächsisches Forschungszentrum Fahrzeugtechnik

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Die Daten werden erhoben mit dem Airpointer®, dem weltweit ersten und einzigen kompakten System zur Messung von Luftschadstoffen entsprechend den europäischen Normen.

Aktuelle Messwerte

Luftqualitätindizes

Die Einzelschadstoffmessungen für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO₂), Kohlenmonoxid (CO) sowie der Schwebstaubfraktion (PM₁₀) können mit Hilfe des Kurzzeit-Luftqualitätsindex (LQI) eingeschätzt werden, der im Rahmen des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen (LÜN) abgeleitet wurde.
Der LQI berücksichtigt insbesondere die kurzzeitige gesundheitliche Relevanz der einzelnen Luftschadstoffe. Kurzzeit-Luftqualitätsindizes in gleicher oder ähnlicher Weise werden beispielsweise auch von Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen veröffentlicht. Die Indexklassen sind dabei für jeden der Luftschadstoffe unter Berücksichtigung epidemiologischer und toxikologischer Untersuchungen sowie der Grenzwerte nach der 39. BImSchV abgeleitet worden.

Klassengrenzen für den Kurzzeit-Luftqualitätsindex LQI

Klassengrenzen für den Kurzzeit-Luftqualitätsindex LQI

"Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065)"

§ 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO₂); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)

  1. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO₂) 200 µg/m³ bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
  2. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO₂) 40 µg/m³.
  3. Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO₂) beträgt über eine volle Stunde gemittelt 400 µg/m³ gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3 eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
  4. Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoffoxide (NOx) 30 µg/m³.

 

§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM₁₀)

  1. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM₁₀ 50 µg/m³ bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
  2. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM₁₀ 40 µg/m³.

 

§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu ermittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid 10 mg/m³.

 

Quelle: Gesetze im Internet