Wahlwerbung

Für die Wahlwerbung sind ausschließlich die Listen verantwortlich.

Wahlwerbung Studierendenparlament

Liebe Kandidierede, Liebe Listenverantwortliche, 

in der Nicht-Hochschulöffentlichen Sitzung am 19.12.2022 hat der ÜgWa folgenden Ablauf für die Wahlwerbung festgelegt. 

 

1. Wahlwerbung in Präsenz

Wir bieten den Kandidierenden an, am Montag den 23.01.2023 von 12.00 - 15.00 Uhr, mit uns gemeinsam auf dem Forumsplatz Werbung zu machen. Hierbei ist es gedacht, dass die kandidierenden Listen einen eigenen Stand haben um für ihre Liste Werbung zu machen. Die benötigten Sachen müssen von den Listen selbst organisiert werden! 

2. Finanzierung 

Gemäß §38 Abs. 1 der WO kann der ÜgWa einen Teil seiner Sachmittel an die Listen zur Verfügung stellen. Wir haben entschieden dies auf die Listen des Studierendenparlamentes und auf max. 20€ pro Liste zu beschränken. 

Diese Mittel können für folgende Dinge genutzt werden: 

  • Werbematerialien (Plakate, Flyer, Kugelschreiber etc.)

Es ist dem ÜgWa bis zum 18.01.2023 12.00 Uhr mitzuteilen, ob diese Gelder abgerufen werden oder nicht. Sollte dies nicht bis zur oben genannten Frist geschehen, verfällt der Anspruch auf die Gelder

Die Rechung (Beleg) ist dem ÜgWa bis zum 30.01.2023 im Original zukommen zu lassen. Eine Auszahlung der Gelder in Bar ist nicht möglich.

3. Wahlvollversammlung

Es gibt eine Ausfallempfehlung für den 23.01.2023 von 11.30 - 13.00 Uhr. In diesem Zeitraum können die kandidierenden Listen eine Wahl VV abhalten. 

Die Daten, wo diese stattfinden, sind bis zum 20.01.2023 12.00 Uhr einzureichen. Diese werden dann auf der Homepage des ÜgWa allen Studierenden zur Verfügung gestellt. 

4. Wahlwerbung auf der ÜgWa Homepage 

Nach § 36 der WO stellt der ÜgWa die Homepage für Wahlwerbung der Kandidierenden zur Verfügung. Bis zum 18.01.2023 12.00 Uhr müssen die Inhalte vorliegen. 

 

Wir weisen hiermit explizit auf die Paragraphen in der Wahlordnung zum Thema Wahlwerbung hin! Sollten diesbezüglich Fragen aufkommen sind wir sehr gern bereit diese mit euch zu klären. 

 

Viele Grüße
Übergeordneter Wahlausschuss 

 

Einhaltung der Paragraphen prüfen.


Abschnitt VIII Wahlwerbung

 

§ 35 Wahlwerbung durch Gremien der Studierendenschaft

(1) Die Gremien der Studierendenschaft sind dazu angehalten, auf die Wahlen der Studierendenschaft aufmerksam zu machen. Dabei sollten die Gremienspezifischen Informationskanäle, wie Mail-Verteiler, Social Media-Accounts, Druckerzeugnisse, usw. grundsätzlich genutzt werden.

(2) Listenspezifische Werbung darf über die Informationskanäle eines Gremiums veröffentlicht werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1. Die Werbung den Hinweis enthält, dass es sich um Wahlwerbung für eine Liste handelt.
2. Allen kandidierenden Listen in dem betroffenen Wahlkreis das Angebot der Schaltung von Wahlwerbung schriftlich gemacht wurde.
3. Keine Bevorzugung von einzelnen Personen oder Listen bei der Schaltung von Wahlwerbung erfolgt. Sollte dies nicht geschehen rügt der ÜgWa analog zu §4 Abs. 2.

(3) Die Unterlagen zur Wahlwerbung sind vom Gremium nach Abs. 2 aufzubewahren, bis die Ergebnisse der betroffenen Wahlkreise unanfechtbar sind. Die Unterlagen müssen auf Anfrage des ÜgWa, diesem ausgehändigt werden.

§ 36 Wahlwerbeplattform des ÜgWa

(1) Der ÜgWa soll den bei den Wahlen der Studierendenschaft kandidierenden Listen für das SP und der FSR eine (digitale) Wahlplattform anbieten. Eine Erweiterung der Wahlplattform auf weitere Wahlen zu Gremien der TU Braunschweig ist möglich.

(2) Die Verwaltung der Wahlwerbeplattform obliegt dem ÜgWa. Der ÜgWa legt Richtlinien für die Verwendung der Wahlwerbeplattform nach dem geltenden Recht fest und überprüft die Rechtmäßigkeit der Wahlwerbung.

§ 37 Wahlwerbung in Präsenz

Während des Wahlzeitraumes ist innerhalb eines jeden Raumes, in dem sich ein Wahllokal befindet, jedwede Beeinflussung der Wähler:innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild in einem Umkreis von 8 Metern um das Wahllokal herum verboten. Informationen zur Wahl der Wahlausschüsse sind hiervon ausgenommen.

§ 38 Wahlwerbung durch Listen

(1) Der ÜgWa kann einen Anteil seiner Sachmittel für die Erstellung von listenspezifischer Wahlwerbung bereitstellen. Es gilt die Chancengleichheit aller Listen zu wahren. 

(2) Listenspezifische Wahlwerbung darf nicht gegen das geltende Recht und die guten Sitten verstoßen. Insbesondere darf die Werbung nicht andere Listen herabwürdigen oder Unwahrheiten über diese verbreiten. Der ÜgWa rügt analog zu §4 Abs. 2.