(1) Der ÜgWa hat die Wahl durch eine Wahlausschreibung nach Absprache mit der Wahlleitung
 hochschulöffentlich bekannt zu machen. Die Wahlausschreibung muss beinhalten:
 1. die zu wählenden Organe der Studierendenschaft
 2. den vom ÜgWa festgelegten Wahlzeitraum
 3. die Aufforderung zur Einsichtnahme in das Wähler:innenverzeichnis mit dem Hinweis auf
 die Möglichkeit, Einspruch einzulegen
 4. die Einspruchsfrist sowie Ort und Zeit für die Abgabe von Einsprüchen
 5. die Frist für nachträgliche Eintragungen nach § 17
 6. eine Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 26 unter Angabe der auf
 die Wahlkreise der einzelnen Organe der Studierendenschaft entfallenden Sitze
 7. die Einreichungsfrist bzw. den Einreichungszeitraum und die Stellen für die Einreichung von
 Wahlvorschlägen
 8. die Geschäftsräume des ÜgWa
 9. die Institution, den Ort und den Zeitraum für die Abholung der Vordrucke für die
 Wahlvorschläge und die Internetseite, auf der die Formulare als PDF-Datei zum Download
 zur Verfügung gestellt werden
 10. eine Übersicht über die Studiengänge und deren Zuordnung zu Fachgruppen und
 Fachschaften
 11. einen Hinweis auf die Vorschriften des § 24 über Form und Inhalt von Wahlvorschlägen
 12. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl sowie die Frist, innerhalb der diese beantragt
 werden kann
 (2) Die Wahlausschreibung kann in Teilen nacheinander veröffentlicht werden. Alle nach Abs. 1
 notwendigen Bekanntmachungen müssen spätestens vier Wochen vor dem ersten Tag des
 Wahlzeitraumes hochschulöffentlich bekannt gemacht sein. Das SP kann durch Beschluss, der
 mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen ist, die in Satz 2
 festgelegte Frist verkürzen.
 (3) Alle wahlberechtigten Studierenden der TU Braunschweig sollen am Tag nach Veröffentlichung
 der Wahlausschreibung durch den ÜgWa über die Wahlausschreibung persönlich informiert
 werden. Über den Inhalt im Einzelnen und über die Art und Weise der Übermittlung dieser
 Information entscheidet der ÜgWa.