(1) Der ÜgWa hat im Einvernehmen mit der Wahlleitung durch einen Nachtrag zur
Wahlausschreibung diese ganz oder teilweise zu wiederholen, insbesondere erneut zur
Einreichung von Wahlvorschlägen für einzelne Wahlkreise aufzufordern, wenn die Zahl der
Bewerber:innen aller Wahlvorschläge eines Wahlkreises die Zahl der Sitze dieses Wahlkreises
für das SP, den FSR oder FGR unterschreitet. Die bisher eingereichten und zugelassenen
Wahlvorschläge brauchen nicht nochmals eingereicht zu werden. Wahlvorschläge für die
Wahlkreise, in denen es eine Nachfrist gibt, können innerhalb der Nachfrist geändert werden.
(2) Es ist nur einmal durch einen Nachtrag zur Wahlausschreibung erneut zur Einreichung von
Wahlvorschlägen aufzufordern. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass eine Wahl nur durchgeführt
wird, wenn die Zahl der Bewerber:innen mehr als die Hälfte der Zahl der zu vergebenden Sitze
des zu wählenden Organs beträgt