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Aufwand statt Leistung: Selbstkostenerstattung als Lösungsansatz zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung?

Vergaben von Bauleistungen erfolgen im gewerblichen Bereich in der Regel als Werkverträge auf der Grundlage einer Leistungsbeschreibung. Für die Vergütung werden auf dieser Grundlage Festpreise (Einheits- oder Pauschalpreise bzw. Hybridmodelle) vereinbart. Die Praxis zeigt seit vielen Jahren, dass es in häufig zu Streitigkeiten kommt, sofern Leistungen verlangt werden, die (vermeintlich) vom vereinbarten Leistungssoll abweichen.

Im baupraktischen Umgang haben sich zwei Verfahren für die Ermittlung von Vergütungsansprüchen etabliert. Zum einen findet die als „Korbion’sches Prinzip“ bekannte Methodik Anwendung, nach der sämtliche Vergütungsansprüche auf Basis der Preisermittlungsgrundlage (Urkalkulation) herzuleiten sind. Zum anderen wird nicht selten auf eine alternative Vorgehensweise abgestellt, nach der die Ansprüche in gewisser Analogie zu einem Selbstkostenerstattungsvertrag ermittelt werden und auf die tatsächlichen Kosten (EKT oder BGK) Zuschläge als pauschaler Prozentsatz aufgeschlagen werden.

Mit der Ergänzung des Werkvertragsrechts um ein spezifisches Bauvertragsrecht am 01.01.2018 sollte dieser Tatsache Rechnung getragen werden (und nebenbei auch ein einseitiges Anordnungsrecht auch auf gesetzlicher Ebene verankert werden). Seitdem können Ansprüche gemäß § 650 c BGB nach „tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn“ ermittelt werden oder die Berechnung der Vergütung kann „auf die Ansätze in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkalkulation“ zurückgreifen, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf dem Verhandlungsweg auf eine Vergütung geeinigt haben.

Ergänzend wurden nach aktuellen Entscheidungen des OLG Koblenz und des BGH die Maßstäbe zur Art der Vergütungsberechnung von Gemeinkosten konkretisiert. In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2022 (1 U 2211/21) und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2023 (VII ZR 138/22) werden Fragen zur Darlegung der tatsächlich erforderlichen Kosten im Bauvertragsrecht behandelt. Die Entscheidungen beziehen sich auf § 650c Abs. 1 BGB sowie § 2 Abs. 3, 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B). Danach muss der Auftragnehmer die tatsächlich erforderlichen Kosten schlüssig darlegen. Und bei Bedarf die zum Zeitpunkt der Bauausführung geltenden Marktpreise substanziiert darlegen. Baustellenbezogene Gemeinkosten können nicht als Zuschlag, sondern nur nach tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Bei Abrechnung von Allgemeinen Geschäftskosten über Zuschläge muss die Angemessenheit nicht allein mit der Kalkulation des Auftragnehmers begründet werden.

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