Mutterschutz für Studierende

Auszug von Informationen der Homepageseite des Familienbüros zu diesem Thema:

Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen. Damit die TU Braunschweig geeignete Schutzmaßnahmen festlegen kann, sollte eine schwangere Studentin die Universität möglichst früh über ihren voraussichtlichen Entbindungstermin und eine ggf. anschließende Stillzeit informieren. Wenn eine Studentin ihre Schwangerschaft nicht anzeigt, kann sie keine entsprechenden Regelungen in Anspruch nehmen.

Laut Mutterschutzgesetz dürfen schwangere und stillende Studentinnen nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen, die zwischen 20 und sechs Uhr oder an Sonn- und Feiertagen stattfinden. Sie dürfen aber ausdrücklich erklären, dass sie an Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr oder an Sonn-und Feiertagen teilnehmen möchten und können diese Erklärungen jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Während der Mutterschutzfristen pausieren Studentinnen mit ihrem Studium, sofern sie nicht ausdrücklich erklären, dass sie ihr Studium in dieser Zeit fortführen möchten. Das bedeutet, dass Studentinnen auf die Inanspruchnahme der Schutzfristen vor (sechs Wochen) und nach der Entbindung (acht Wochen bzw. zwölf Wochen in besonderen Situationen) verzichten können. Auch diese Erklärungen können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Nur in Fällen, in denen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Studentin oder ihr Kind festgestellt wird, ist der Verzicht auf den Mutterschutz ausgeschlossen.

Schwangere und stillende Studentinnen können sich im Familienbüro vertraulich beraten lassen und Informationen einholen.

Entsprechende Formulare sind auf der Homepageseite des Familienbüros zu finden.