Studieren ohne Abitur

Studieren ohne Abitur

Mit der Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) ist seit dem Wintersemester 2010/2011 der Zugang zur Hochschule weiter erleichtert worden:

Absolventen der geläufigsten bundes- und landesrechtlich geregelten Fortbildungen erhalten ab sofort eine allgemeine Studienberechtigung. Das heißt, wer eine berufliche Ausbildung absolviert hat und zusätzlich drei Jahre Berufspraxis nachweisen kann, darf fachbezogen studieren.

Folgende Regelungen für den Hochschulzugang aufgrund beruflicher Vorbildungen gelten somit gemäß dem §18 Absatz 4 NHG:

Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in jeder Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

  1. eine Meisterprüfung abgelegt hat,
  2. einen Bildungsgang zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüftenTechniker oder zur staatlich geprüften Betriebswirtin oder zum staatlich geprüften Betriebswirt abgeschlossen hat,
  3. einen Fortbildungsabschluss auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach § 53 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 der Handwerksordnung oder von Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42 a der Handwerksordnung besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
  4. ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach der Schiffsoffizier- Ausbildungsverordnung besitzt, das auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht,
  5. einen Fachschulabschluss entsprechend der ,,Rahmenvereinbarung über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 (Nds. MBl. 2010 S. 516) besitzt, oder
  6. einen Abschluss aufgrund einer landesrechtlichen Fortbildungsregelung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe besitzt, der auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruht.

Eine Hochschulzugangsberechtigung für ein Studium in der entsprechenden Fachrichtung an jeder Hochschule aufgrund beruflicher Vorbildung besitzt, wer

  1. nach Abschluss einer durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens dreijährigen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem dem angestrebten Studiengang fachlich nahe stehendem Bereich diesen Beruf mindestens drei Jahre lang, als Stipendiatin oder Stipendiat des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes mindestens zwei Jahre lang, ausgeübt hat,
  2. eine andere von der Hochschule studiengangsbezogen als gleichwertig festgestellte Vorbildung hat oder
  3. nach beruflicher Vorbildung eine fachbezogene Hochschulzugangsberechtigung durch Prüfung erworben hat.

Hier finden Sie das Niedersächsische Hochschulgesetz zum downloaden.

Weitere Informationen zum "Studium ohne Abitur" an der TU Braunschweig finden Sie in dem Informationsflyer "Studium ohne Abitur" und der Webseite des Immatrikulationsamtes unter www.tu-braunschweig.de/studieninteressierte/studieren-ohne-abitur