Verarbeitungstätigkeiten

Kurzeinführung

Wenn Daten gesammelt, gespeichert, genutzt, verändert oder gelöscht werden, spricht man von Verarbeitung. Die TU Braunschweig muss ein Verzeichnis darüber führen, welche personenbezogenen Daten wie verarbeitet werden.

Beispiele für Verarbeitungen aus dem Hochschulbereich sind:

  1. Anmeldung zu Kursen: Wenn sich Studierende für Kurse anmelden, werden ihre Daten erfasst und gespeichert, um ihnen Stundenpläne zuzuweisen und Anwesenheitslisten zu führen.
  2. Bibliotheksnutzung: Wenn Studierende oder Mitarbeitende Bücher ausleihen, werden ihre Daten erfasst und gespeichert, um den Verleih zu verwalten und sicherzustellen, dass die Bücher zurückgegeben werden.
  3. Forschung: Wenn in einer Studie persönliche Informationen von Teilnehmern erfasst werden, um wissenschaftliche Ergebnisse zu erzielen, werden diese Daten gesammelt, analysiert und gespeichert..

Im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten muss angegeben werden, warum personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Datenarten betroffen sind und wer die Personen sind, deren Daten verarbeitet werden. Außerdem muss angegeben werden, an wen die Daten weitergegeben werden, ob Daten in andere Länder übertragen werden, wann die Daten gelöscht werden und welche Maßnahmen zur Datensicherheit ergriffen werden. Ebenso muss die Rechtsgrundlage der Verarbeitung aufgeführt werden. Das Verzeichnis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden, muss jedoch in deutscher Sprache verfasst sein. Es muss regelmäßig aktualisiert werden, um die Datenschutzvorschriften einzuhalten. Häufige Fehler, wie unvollständige Angaben oder fehlende Aktualisierungen, müssen vermieden werden.

Rechtsgrundlagen, weiterführende Artikel und Links

  • Art. 30 Abs. 1 DSGVO – Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen
  • Art. 30 Abs. 2 DSGVO – Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten des Auftragnehmers
  • Art. 30 Abs. 3 DSGVO – Verzeichnis ist schriftlich zu führen, elektronisches Format möglich
  • Art. 30 Abs. 4 DSGVO – Verzeichnis ist jederzeit auf Anfrage den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen
  • Erwägungsgrund 82 – Form des Verzeichnisses
  • Kurzpapier 1 der DSK

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