Aufgaben

§178 Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016

Vorrangige Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellter in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern. Sie hat ferner die Interessen der Betroffenen im Betrieb bzw. in der Dienststelle wahrzunehmen und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Dabei bestimmt sich die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung nach der tatsächlich überwiegenden Beschäftigung und nicht nach dem Bestehen eines Arbeitsvertrages.

Die Schwerbehindertenvertretung hat bereits im Vorfeld zur notwendigen Unterstützung und Beratung der behinderten bzw. von Behinderung bedrohten Menschen beizutragen sowie bei der Antragstellung zur Feststellung bzw. Verschlimmerung einer Behinderung beratend und helfend ihre Unterstützung zu bieten. Hierbei ist eine Lösung zu finden, die im Einzelfall sinnvoll ist.

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder von einer Beeinträchtigung bedroht ist.

Wir beraten und helfen Kolleginnen und Kollegen in allen sozialen Fragen.