Die Prüfungen für die Studiengänge AIMS, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Biochemie/Chemische Biologie, Lebensmittelchemie, Pharmazie und Psychologie werden über TUconnect an- und abgemeldet. Bitte überprüfen Sie Ihren Anmeldestatus. Informationen zu den Fristen der Prüfungsanmeldung finden Sie unter: "Bis wann kann ich mich zu Prüfungen an- oder abmelden?"
Leitfaden zur Prüfungsan- und abmeldung
Sollte eine Anmeldung zur Prüfung aus technischen Gründen nicht möglich sein, ist die Prüfung fristgerecht per E-Mail im Prüfungsamt anzumelden. Das Gleiche gilt für die Abmeldung.
Austauschstudierende (Exchange Studiengang) melden sich, wenn möglich, über TUconnect zu einer Prüfung an. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Anmeldung direkt bei der:dem Prüfenden.
Gasthörende melden sich im Prüfungsamt zu Prüfungen an. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Rubrik Verschiedenes / Gasthörer*innen.
Für Prüfungen aus dem Pool-Modell können Sie sich weder über TUconnect noch über das Prüfungsamt anmelden. Bitte wenden Sie sich für die Anmeldung direkt an die*den Prüfer*in und bitten sie*ihn, Ihnen nach bestandener Leistung einen Schein auszustellen. Diesen reichen Sie dann im Prüfungsamt ein.
Für die Studiengänge
AIMS (Master)
Biologie (Bachelor und Master)
Biotechnologie (Bachelor und Master)
Chemie (Bachelor und Master)
Lebensmittelchemie (Bachelor)
Biochemie/Chemische Biologie (Master)
gelten folgende An- und Abmeldefristen:
- Anmeldung bis eine Woche vor der Prüfung;
- Abmeldung:
Bei Klausuren und Klausur+: Abmeldung bis zum Ablauf des vorletzten Tages vor dem Prüfungstermin.
Bei allen anderen Prüfungsarten: Abmeldung bis eine Woche vor dem Prüfungstermin
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Für die Studiengänge der Psychologie (Bachelor und Master) gelten folgende An- und Abmeldefristen:
- Anmeldung bis zwei Wochen vor der Prüfung;
- Abmeldung:
Bei Klausuren und Klausur+: Abmeldung bis zum Ablauf des vorletzten Tages vor dem Prüfungstermin.
Bei allen anderen Prüfungsarten: Abmeldung bis eine Woche vor dem Prüfungstermin
Bei technischen Problemen bei der Online-An- bzw. -Abmeldung setzen Sie sich bitte vor Ablauf oben genannter An- bzw. Abmeldefristen mit dem Prüfungsamt in Verbindung. Bitte senden Sie sofort, nachdem Sie ein technisches Problem festgestellt haben, eine entsprechende E-Mail an das Prüfungsamt. Jeder Fehlermeldung wird vom Prüfungsamt nachgegangen.
An- und Abmeldungen direkt bei der:dem Prüfer:in oder dem Studiendekanat sind nicht zulässig.
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Begriffsklärung:
Abmelden: Vor Ablauf der in der APO geregelten Abmeldefrist können Sie sich ohne Angabe von Gründen von einer Prüfung abmelden.
Rücktritt: Nach Ablauf der in der APO geregelten Abmeldefrist können Sie nur noch mit Begründung und Nachweis, z. B. ärztliches Attest, von einer Prüfung zurücktreten. Die Gründe für den Rücktritt sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (= zum frühestmöglichen Zeitpunkt), dem Prüfungsausschuss oder dem Prüfungsamt anzuzeigen. Sie werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss geprüft und dieser entscheidet, ob diese einen Rücktritt rechtfertigen. Wenn nicht, gilt der Versuch als mit „nicht bestanden“ bewertet.
Versäumnis: Sie sind zu einer Prüfung nicht erschienen. Die Gründe für das Versäumnis sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (= zum frühestmöglichen Zeitpunkt), dem Prüfungsausschuss oder dem Prüfungsamt anzuzeigen, da ansonsten die Prüfung als mit „nicht bestanden“ bewertet gilt. Entsprechende Nachweise, z. B. ärztliches Attest, sind unverzüglich einzureichen. Die Gründe für das Versäumnis werden vom jeweiligen Prüfungsausschuss geprüft und dieser entscheidet, ob diese ein Versäumnis rechtfertigen. Wenn nicht, gilt der Versuch als mit „nicht bestanden“ bewertet.
Bei technischen Problemen bei der Online-An- bzw. -Abmeldung setzen Sie sich bitte vor Ablauf oben genannter An- bzw. Abmeldefristen mit dem Prüfungsamt in Verbindung. Bitte senden Sie sofort, nachdem Sie ein technisches Problem festgestellt haben, eine entsprechende E-Mail an das Prüfungsamt. Jeder Fehlermeldung wird vom Prüfungsamt nachgegangen.
Anmeldungen direkt bei der:dem Prüfer:in oder dem Studiendekanat sind nicht zulässig.
Wenn Sie am Prüfungstermin krank sind, können Sie gem. § 11 Abs. 3 APO von einer angemeldeten Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt muss dem Prüfungsamt gegenüber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (= zum frühestmöglichen Zeitpunkt), erklärt werden. Das entsprechende ärztliche Attest* (Original mit Stempel und Unterschrift) für den Tag der Prüfung ist ebenso unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (= zum frühestmöglichen Zeitpunkt), im Prüfungsamt einzureichen. Andernfalls gilt die betreffende Prüfung als mit „nicht ausreichend“ bewertet!
Einen Vordruck für ein entsprechendes ärztliches Attest* bzw. eine Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit finden Sie in unseren Formularen.
* Im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein ärztliches Attest so aussagekräftig, dass der Prüfungsausschuss die Ursache und den Grad, die Art sowie ggf. die Dauer der Beeinträchtigung feststellen kann.
Der Krankheit der oder des Studierenden steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder nahen Angehörigen* gleich. Das heißt, Sie müssen ein ärztliches Attest für die erkrankte Person vorlegen. Falls es sich bei der erkrankten Person um einen nahen Angehörigen handelt, müssen Sie zusätzlich einen offiziellen Nachweis darüber vorlegen, dass Sie mit der Pflege betraut sind.
* Zu nahen Angehörigen zählen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Partner einer eheähnlichen oder einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Lebenspartner, Geschwister, Kinder (auch Adoptiv- oder Pflegekinder und die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkinder, Enkelkinder, Schwägerinnen und Schwager.
Nicht aufgeführte Angehörige - wie zum Beispiel Onkel, Tante, Nichte, Neffe - gelten nicht als nahe Angehörige.
Sie können das ärztliche Attest per Post an das Prüfungsamt senden (Postlaufzeiten sind zu berücksichtigen!). Es ist daher sinnvoll, dem Prüfungsamt das ärztliche Attest vorab per E-Mail zu übermitteln, um noch unverzüglich zu handeln. Das Original ist wiederum unverzüglich nachzureichen.
Wenn Sie während der Prüfung krank werden, können Sie noch von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall ist der Rücktritt der aufsichtführenden Person sofort ausdrücklich zu erklären, umgehend (d. h. am selben Tag) ein Arzt aufzusuchen und ein Attest im Prüfungsamt einzureichen.
Sind Sie bereits krank, merken jedoch erst während der Prüfung, wie stark Sie die Krankheit beeinträchtigt, ist wie zuvor beschrieben zu verfahren.
Schreiben Sie die Prüfung dennoch mit, geben ab (und warten das Ergebnis der Prüfung ab), ist der Rücktritt unter Berufung auf die Krankheit ausgeschlossen.
Wer gefälschte Atteste oder ärztliche Bescheinigungen nutzt, macht sich gemäß § 279 Strafgesetzbuch strafbar.
§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
Das Prüfungsamt geht jedem Verdacht nach und bringt diesen bei Vorliegen entsprechender Beweise zur Anzeige!
Bitte bedenken Sie, dass eine entsprechende Verurteilung weitreichende Konsequenzen haben kann und auch einen Eintrag im Führungszeugnis bewirkt.
Wenn Sie eine Prüfung im 1. Versuch innerhalb der Regelstudienzeit bestehen und das Ergebnis verbessern möchten, können Sie dies nur, wenn Sie die Widerholungsprüfung zur Notenverbesserung bis spätestens Ende des übernächsten Semesters ablegen (es gilt das Prüfungsdatum!). Das bessere Ergebnis wird gewertet.
1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2) Im Rahmen des Freiversuchs kann die Prüfung einmal wiederholt werden.
In beiden Fällen melden sich die Studierenden über TUconnect zur Wiederholung der Prüfung an.
Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist erforderlich, wenn eine Klausur oder Klausur+ im 3. Versuch nicht bestanden wurde (§ 13 Abs. 5 APO). Für andere Prüfungsformen, wie z. B. Prüfungen, die von vornherein mündlich erbracht wurden, entfällt die mündliche Ergänzungsprüfung. Gleiches gilt, wenn der 3. Versuch aufgrund von unentschuldigten Nichterscheinen oder Täuschung als mit nicht bestanden bewertet gilt (§ 11 Abs. 2 und 4 APO)
Für die mündliche Ergänzungsprüfung gilt:
Maßgeblich für die Vergabe der Leistungspunkte ist immer die Besondere Prüfungsordnung.