Die Mitarbeiter:innen entscheiden sich in Abstimmung mit ihren Führungskräften für eine der nachfolgenden Regelungen:
• Die Mitarbeiter:innen nehmen am 23.12.2026, 28.12.2026, 29.12.2026 und 30.12.2026 Erholungsurlaub im Umfang von vier Tagen in Anspruch.
• Die Mitarbeiter_innen nehmen am 23.12.2026, 28.12.2026, 29.12.2026 und 30.12.2026 Gleitzeit im Umfang von vier Tagen in Anspruch.
Die Arbeitszeit kann im Rahmen der Dienstvereinbarungen Nr. 50 für den o.g. Zeitraum vor- oder nachgearbeitet werden.
In den Bereichen, in denen eine Regelung zur selbstverantwortlichen Arbeitszeit nach der DV 37 besteht, können die Mitarbeiter*innen die Tage im Rahmen der Möglichkeiten der DV 37 ausgleichen.
• Die Mitarbeiter:innen nehmen am 23.12.2026, 28.12.2026, 29.12.2026 und 30.12.2026 eine Kombination aus Urlaub und Gleitzeit im Umfang von insgesamt vier Tagen in Anspruch.
• Die Mitarbeiter:innen nehmen am 23.12.2026, 28.12.2026, 29.12.2026 und 30.12.2026 Erholungsurlaub und/oder Gleitzeit im Umfang von mindestens zwei Tagen in Anspruch und erhalten in Abstimmung mit der Führungskraft die Möglichkeit, im Umfang von maximal zwei der genannten vier Tage mobil zu arbeiten, sofern sie nicht ohnehin Erholungsurlaub oder Gleitzeit in Anspruch
nehmen möchten.
• Die Mitarbeiter:innen nehmen am 23.12.2026, 28.12.2026, 29.12.2026 und 30.12.2026 Erholungsurlaub und/oder Gleitzeit im Umfang von mindestens zwei Tagen in Anspruch und erhalten in Abstimmung mit der Führungskraft die Möglichkeit, im Umfang von maximal zwei der genannten vier Tage in Präsenz in der Dienststelle (abgesenkte Temperaturen wie am Wochenende) zu arbeiten, sofern sie nicht ohnehin Erholungsurlaub oder Gleitzeit in Anspruch nehmen möchten.
Sollten sich die aktuell gültigen Dienstvereinbarungen Nr. 50 und Nr. 37 zu Gleitzeit und Arbeitszeitregelungen ändern, gelten dann die entsprechenden Regelungen der Gleitzeit- und Arbeitszeitregelungen aufgrund der neuen Dienstvereinbarungen.
Soweit es in Ausnahmefällen zur Aufrechterhaltung der Forschung oder zur Weiterführung von Arbeiten zwingend notwendig ist, kann in den Einrichtungen der TU Braunschweig auch an den zusätzlichen Tagen der Schließzeit in Präsenz (nicht mobil) gearbeitet werden.
Damit Versicherungsschutz besteht, ist für die Präsenztage eine Genehmigung erforderlich.
Aus Vereinfachungsgründen wird wie folgt verfahren:
• Alle Mitarbeiter:innen, deren Anwesenheit zur Durchführung der o.g. Arbeiten zwingend erforderlich ist, beantragen eine Genehmigung bei ihrer jeweiligen Führungskraft.
• Im Anschluss stellen Sie einen Antrag per E-Mail an Abteilung 12 (k.ekelhof@tubraunschweig.de) unter Nennung der Tage, an denen voraussichtlich gearbeitet werden soll. Aus der E-Mail geht das Einverständnis der Führungskraft hervor.
• Der Antrag ist bis spätestens 18.12.2026 zu stellen und gilt als genehmigt, wenn kein Widerspruch erfolgt.
• Eine gültige Nacht- und Wochenendarbeitsgenehmigung ersetzt nicht die Genehmigung für Arbeiten während der Schließzeit. Ein separater Antrag ist in jedem Fall zu stellen.