Anerkennung/Einstufung

Einstufung und Anerkennung von Leistungen

Sowohl Einstufungen als auch Anerkennungen erfolgen in der Regel im Rahmen des Bewerbungsprozesses.

Ortswechslerinnen und Ortswechsler

Als Ortswechsler oder Ortswechslerin gelten Sie, wenn Sie an der TU Braunschweig denselben Studiengang weiterstudieren wollen, den Sie bereits an einer anderen deutschen Hochschule begonnen haben. In diesem Fall gilt für Sie folgendes:

  • Sie müssen sich zwingend in das nächsthöhere Fachsemester bewerben. Ein Wiederholen oder Überspringen von Fachsemestern ist nicht möglich.
  • Sie dürfen den Prüfungsanspruch für Ihren Studiengang nicht verloren haben.
  • Ist Ihr gewählter Studiengang an der TU Braunschweig zulassungsbeschränkt, müssen Sie außerdem den für das entsprechende Fachsemester nötigen Leistungsstand nachweisen und können nicht für ein Fachsemester außerhalb der Regelstudienzeit eingeschrieben werden."
  • Da Einstufungen und Anerkennungen zeitintensive Prozesse sind, bitten wir, von Anfragen abzusehen und empfehlen die direkte Bewerbung.

    *Die Begriffe Anerkennung und Anrechnung werden hier synonym gebraucht.

     

    Anerkennung ausländischer Abschlüsse

    Für die Anerkennung von im Ausland erworbenen Abschlüssen wenden Sie sich bitte an das:

    Niedersächsische Kultusministerium
    Postfach 161
    30001 Hannover
    Tel. +49 511/120-0

     

    Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen

    Einen Leitfaden zur Anerkennung von im Ausland erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen finden Sie unter folgendem Link: Orientierungsrahmen zur Anerkennung

    Das Formular zur Anerkennung von Leistungen ausländischer Hochschulen finden Sie unter folgendem Link: Anrechnung von Leistungen


    informative Internetseiten zum Thema:


    Hinweise zur Rechtsgrundlage

    Sie haben die Möglichkeit, einzelne Leistungen für ihr aktuelles Studium anerkennen zu lassen. Die Anerkennung von Qualifikationen erfolgt nach Maßgabe des § 6 des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnung. In Ergänzung gilt insbesondere das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung. Das Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz verweist auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Sie finden dort etwa Regelungen zur Information (§ 25) oder Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen (§ 39).