Für Hochschuleinrichtungen, die als Unternehmen am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und personenbezogene Daten verarbeiten, gelten besondere datenschutzrechtliche Regelungen:
Es muss beachtet werden, dass in Niedersachsen für die Hochschuleinrichtungen selbst, sowie ihre Zusammenschlüsse und Verbände, die für nicht-öffentliche Stellen geltenden Vorschriften Anwendung finden (§ 1 Abs.2 Satz 4 NDSG).
Für die betreffenden Hochschuleinrichtungen gilt neben der übergeordneten EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dadurch sind die Sanktionen für rechtswidriges Verhalten noch höher als in Fällen, die dem NDSG unterliegen. Deswegen ist aus finanzieller Sicht in ganz besonderer Weise auf das Einhalten der Datenschutzrichtlinien zu achten.
Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt immer dann vor, wenn Waren und/oder Leistungen auf einem bestimmten Markt angeboten werden.
Wichtige, Hochschulen betreffende Beispiele sind:
Nicht-wirtschaftlich ist die Universität dagegen im so genannten hoheitlichen Bereich tätig. Beispiele sind: