Auskunftsrechte

Jeder Bürger hat gegenüber Institutionen wie bspw. Behörden, Unternehmen oder Vereinen das Recht, zu erfahren, welche Daten über ihn oder sie gespeichert werden und zu welchem Zweck dies geschieht. Außerdem müssen sie offenlegen, woher sie die Daten haben und an wen sie sie ggf. weitergeben. [§ 34 BDSG bzw. § 57 BDSG und Art. 15 EU-DSGVO]

Die Auskunft sollte man am besten schriftlich anfordern und dabei angeben, worüber man genau Auskunft haben möchte (bspw. "Über mich gespeicherte Daten in Bezug auf den Mietvertrag"). Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos.

Die Auskunft wird meist in Textform erteilt, also als Brief oder E-Mail. Sollte das nicht kostenlos angeboten werden, hat man das Recht, persönlich zu erscheinen. Wenn die Auskunft nicht oder nur teilweise erteilt wird, muss dies begründet werden.

Alle Stellen, die so genannte Scorewerte einsetzen, also Wahrscheinlichkeitswerte zur Berechnung des zukünftigen Verhaltens (bspw. im Kreditwesen, Schufa), sind dazu verpflichtet, den Scorewert und dessen Entstehung nachvollziehbar zu erklären.

Öffentliche Stellen dürfen die Auskunft in bestimmten Situationen, die speziell abgewägt werden müssen, verweigern.

Auskunftserteilungen müssen gemäß Art. 12 Abs. 3 EU-DSGVO durch den Verantwortlichen im Regelfall unverzüglich erfolgen, spätestens aber innerhalb eines Monats. Diese Frist kann unter Mitteilung der Gründe um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist.

Nach Art. 12 Abs. 1 EU-DSGVO kann die Erteilung der Informationen schriftlich, auf elektronischem Wege oder aber auch, auf Verlangen der betroffenen Person, mündlich erfolgen. Bei einer mündlichen Auskunftserteilung muss jedoch die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei nachgewiesen werden.

  • Bei Anfragen zu Datenauskünften wird gebeten diese konkret zu formulieren, d. h. welcher Geschäftsbereich oder welches Institut auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten geprüft werden soll.